Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Berechnung der Grundsteuer am 18. April 2018 für verfassungswidrig erklärt. Als Begründung führte das Gericht an, dass die Einheitsbewertung auf Wertverhältnisse von 1964 (in den neuen Bundesländern, also auch für Zahna-Elster, sogar auf Wertverhältnisse von 1935) zurückgreift. Eine Aktualisierung der Werte ist seither nicht erfolgt. Die tatsächlichen Wertentwicklungen auf dem Grundstücksmarkt sind nicht berücksichtigt worden. Dies soll mit der Reform zur Grundsteuer in der Bundesrepublik Deutschland behoben werden. Der Gesetzgeber musste bis 31.12.2019 die Grundsteuer neu regeln. Wichtig dabei ist, das Gesamtaufkommen der Grundsteuer soll sich nicht verändern.
Die Umsetzung der Grundsteuerreform geht nunmehr in die finale Phase. Ab Januar 2025 wird die neue Grundsteuer erhoben werden.
Bisher waren die Eigentümer aufgefordert, sich gegenüber dem Finanzamt zu erklären und das Finanzamt hat die Daten/Steuererklärungen entgegengenommen und verarbeitet. Nach Verarbeitung der Daten wurde dem jeweiligen Eigentümer durch das Finanzamt der Grundsteuerwert- und der Grundsteuermessbescheid bekannt gegeben. Diese Daten aus dem Grundsteuermessbescheid wurden und werden auch an die jeweils zuständige Kommune übermittelt. Die Bewertung seitens des Finanzamtes für Grundstücke und Immobilien ist weitestgehend abgeschlossen.
Nunmehr ist die Stadt Zahna-Elster verpflichtet, alle übermittelten Daten zu verarbeiten, so dass ab dem nächsten Jahr rechtsgültige Grundsteuerbescheide nach neuem Grundsteuerrecht erstellt und versendet werden können. Die neuen Grundsteuerwerte bilden die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ab 2025.
Bitte beachten Sie, dass Einwendungen, die sich gegen Feststellungen im Grundsteuerwert- oder Grundsteuermessbescheid richten, ausschließlich im Einspruchsverfahren gegen die Bescheide beim zuständigen Finanzamt geltend zu machen sind und nicht bei der Stadt Zahna-Elster. Hierzu verweisen wir auf die Vorschrift des § 182 Abs. 1 der Abgabenordnung, wonach die Grundlagenbescheide vom Finanzamt Wittenberg für die Stadt Zahna-Elster, als Folgebehörde, bindend sind.
Die Stadt Zahna-Elster hat den neuen Hebesatz in der Höhe ermittelt, dass das Aufkommen an Grundsteuern im Haushalt der Stadt neutral bleibt. Das bedeutet, dass es gegenüber den Vorjahren keine Erhöhung der Grundsteuererträge insgesamt geben wird, mit der Ausnahme, dass die lt. dem Haushaltskonsolidierungskonzept für 2024 planmäßig vorgesehenen und im Haushaltsjahr 2024 nicht umgesetzten Erhöhungen eingearbeitet werden müssen. Aufgrund der neuen Grundsteuermessbeträge werden einige Grundstückseigentümer höhere und andere eine niedrigere Grundsteuer zahlen als bisher. Darauf haben wir als Stadtverwaltung jedoch keinen Einfluss.
Die Festlegung des jeweiligen Hebesatzes für die Gemeindesteuern (Gewerbesteuer, Grundsteuer A und Grundsteuer B) erfolgt durch Beschlussfassung des Stadtrates Zahna-Elster. Diese war für die Sitzung des Stadtrates Zahna-Elster am 12. Dezember 2024 vorgesehen. Da der Redaktionsschluss unseres Mitteilungsblattes vor der Beschlussfassung im Stadtrat war, möchte ich Sie bitten, sich bei Bedarf auf unserer Homepage oder in den Schaukästen über das Ergebnis zu informieren.
Bitte beachten!
Für alle Steuerschuldner gilt, dass die „alten“ Grundsteuerbescheide ab 2025 unwirksam werden. Somit sollten auch keine Vorauszahlungen im Jahr 2025 aufgrund der alten Grundsteuerbescheide geleistet werden. Diese Zahlungsverpflichtungen entfallen ab dem 01. Januar 2025 zunächst.
Sollten die Steuerpflichtigen ihrem Kreditinstitut zur Bezahlung der Grundsteuer einen Dauerauftrag erteilt haben, bitten wir diesen zu stornieren.
Ist der Kasse der Stadt Zahna-Elster ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt worden, erfolgt eine Lastschrifteinzug erst dann wieder, Ein Lastschrifteinzug bzw. eine Abbuchung erfolgt erst dann wieder, nachdem ein neuer Steuerbescheid erlassen wurde. Der entsprechende Abbuchungsvermerk ist auf dem neuen Grundsteuerbescheid im unteren Teil ersichtlich.
Ziel der Stadtverwaltung war es, rechtzeitig eine Grundsteuer für 2025 festzusetzen. Dazu waren alle Städte deutschlandweit lt. dem Grundsteuerreformgesetz bis zum Jahresende 2024 verpflichtet. Voraussichtlich im I. Quartal 2025 wird jedem Steuerpflichtigen ein neuer Grundsteuerbescheid zugestellt.