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Amtsbote Zerbst/Anhalt – Amtsblatt der Stadt Zerbst/Anhalt und ihrer Ortsteile
Ausgabe 14/2023
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Zerbst/Anhalt
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Öffentliche Bekanntgabe des Referates Immissionsschutz, Chemikaliensicherheit, Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung

zur Vorprüfung nach § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum Antrag der Agrarenergie Deetz GmbH & Co. KG auf Erteilung einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) einer Biogasanlage mit Biogasaufbereitung und -einspeisung am Standort in 39264 Zerbst OT Deetz, Landkreis Anhalt-Bitterfeld

Die Agrarenergie Deetz GmbH & Co. KG in 39264 Zerbst OT Deetz beantragte mit Schreiben vom 20.09.2022 beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Genehmigung nach § 4 des BImSchG für eine

Biogasanlage (BGA) mit einer Durchsatzkapazität von 25.900 t Rindergülle und 3.500 t Rindermist pro Jahr (bzw. 80,55 t/Tag) in Verbindung mit einer Biogasaufbereitungsanlage (BGAA) zur Einspeisung von aufbereitetem Biogas durch eine Biogaseinspeiseanlage (BGEA) in das Gasnetz der Gemeinde Deetz

am Standort Zerbst OT Deetz

Gemarkung:

Deetz

Flur:

16

Flurstück(e):

126, 138, 144, 153.

Gemäß § 5 UVPG wird hiermit bekannt gegeben, dass im Rahmen einer Vorprüfung nach § 7 UVPG festgestellt wurde, dass durch das genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu befürchten sind, sodass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist.

Aufgrund der Merkmale und des Standortes des Vorhabens sowie der getroffenen Vorkehrungen ergeben sich folgende wesentliche Gründe für die Feststellung:

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Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt sind nicht zu erwarten. Das nördlich des Vorhabenstandort in ca. 270 m Entfernung befindliche Natura2000-Schutzgebiet DE 3939 301 „Obere Nuthe-Läufe“ wurde zur Untersuchung potenzieller Stickstoffeinträge berücksichtigt, obwohl in diesem Gebiet keine Lebensraumtypen (LRT) nach FFH-RL vorkommen, die eine Stickstoffempfindlichkeit vorweisen. Die ersten stickstoffempfindlichen LRT liegen ca. 2,1 km östlich des Vorhabenstandortes im o. g. Schutzgebiet.

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Im Ergebnis der Prognose stellte sich heraus, dass die Gesamtzusatzbelastung an Stickstoffdepositionen im Bereich des o. g. Biotops innerhalb des Richtwerts von max. 0,3 kgN/(ha*a) (Abschneidekriterium) für die Beurteilung der Stickstoffeinträge der Zusatzbelastung liegt. Die höchsten Konzentrationen an Stickstoffdepositionen treten zukünftig im Bereich des Anlagengeländes selbst auf. Erhebliche Beeinträchtigungen durch Stickstoffdepositionen in geschützten Biotopen oder Lebensräumen nach FFH-RL können somit ausgeschlossen werden.

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Die Biogasanlage wird z. T. auf der Betriebsfläche der bestehenden Tierhaltungsanlage sowie auf Flächen der benachbarten Bahntrasse errichtet. Es findet keine zusätzlichen Inanspruchnahmen von Ackerböden statt. Im Zuge der Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung ist die Pflanzung mehrerer heimischer Baumarten geplant. Ferner ist die Begrünung der Umwallung der Anlage mit heimischer Saatgutmischung geplant.

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Im Zuge der Errichtung und des bestimmungsgemäßen Betriebs der geplanten Anlage ist mit keinen erheblich nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch, insbesondere die menschliche Gesundheit, zu rechnen. Die nächstgelegene Wohnbaufläche ist mit ca. 600 m so weit vom Baustellenbereich entfernt, dass nicht mit Beeinträchtigungen der Anwohner während der Aufstellung der Anlagen (v. a. durch Baulärm) gerechnet werden muss.

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Im geplanten Anlagenbetrieb der Biogasanlage werden keine Energiepflanzen als Einsatzstoff eingesetzt, sodass keine belastenden Silosickersäfte auftreten. Sonstiges belastetes Niederschlagswasser, bspw. im Bereich des Feststoffdosierers wird aufgefangen und dem Anlagenprozess wieder zugeführt. Beeinträchtigungen des Grundwassers durch Versickerungen von kontaminiertem Niederschlagswasser können somit ausgeschlossen werden.

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Zusammenfassend wird festgestellt, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter zu erwarten sind. Wichtige Wechselwirkungseffekte wurden bereits bei der Beschreibung der Auswirkungen zu den einzelnen Schutzgütern berücksichtigt. Die durch das Vorhaben beeinflussten Wirkungspfade innerhalb der einzelnen betrachteten Schutzgüter ergaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das jeweilige Schutzgut. Für das Schutzgut Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind somit keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten.

Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Beruht die Feststellung auf einer Vorprüfung, so ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.