Die öffentliche Bekanntmachung der Satzung zur Begründung der Gemeinnützigkeit des Betriebes gewerblicher Art „Denkmalpflege“ der Stadt Zerbst/Anhalt erfolgte mit der Bereitstellung am 29.06.2023 im Internet unter der Internetadresse www.stadt-zerbst.de.
Gemäß §§ 8 und 45, Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen- Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2014 (GVBl. LSA 2014, S. 288) in der jeweils gültigen Fassung, § 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. 2002, S. 4144) in der jeweils gültigen Fassung und § 52 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 2002 (BGBl. 2002, S. 3866) in der jeweils gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Zerbst/Anhalt in seiner Sitzung am 28.06.2023 folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung zur Begründung der Gemeinnützigkeit des Betriebes gewerblicher Art „Denkmalpflege“ der Stadt Zerbst/Anhalt beschlossen:
Der § 3 erhält folgende Fassung:
Die Mittel des Betriebes gewerblicher Art „Denkmalpflege“ dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Stadt Zerbst/Anhalt erhält keine Zuwendung aus den Mitteln des Betriebes gewerblicher Art „Denkmalpflege“.
Die Stadt Zerbst/Anhalt erhält bei der Auflösung oder Aufhebung des Betriebes gewerblicher Art „Denkmalpflege“ oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
Die vorstehende Änderung tritt rückwirkend zum 01.06.2023 in Kraft.
Zerbst/Anhalt, 29.06.2023