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Amtsbote Zerbst/Anhalt – Amtsblatt der Stadt Zerbst/Anhalt und ihrer Ortsteile
Ausgabe 2/2026
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Zerbst/Anhalt
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1. Änderungssatzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren der Stadt Zerbst/Anhalt im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung)

Aufgrund der §§ 8, 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA 2014, S. 288) sowie der §§ 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA 1996, S. 405), in den derzeit geltenden Fassungen, hat der Stadtrat der Stadt Zerbst/Anhalt in seiner Sitzung am 28.01.2026 folgende 1. Änderungssatzung der Verwaltungsgebührensatzung beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gebührentarifs zur Verwaltungsgebührensatzung

Die Anlage „Gebührentarif zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Zerbst/Anhalt“ als Bestandteil der Verwaltungsgebührensatzung vom 24.04.2025 wird wie folgt geändert:

Anlage

Gebührentarif zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Zerbst/Anhalt

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr

in Euro

A

Allgemeine Verwaltungskosten

1.

Abschriften und Ausfertigungen*

1.a)

Abschriften und Ausfertigungen in deutscher Sprache

8,10

je Seite

1.b)

Für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, wird je Seite die doppelte Gebühr erhoben.

16,20

1.c)

Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergl. wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird.

Die Gebühr beträgt für jede angefangene Viertelstunde

12,15

2.

Drucke, Fotokopien

2.a)

Bei Herstellung von Abschriften im Wege der Ablichtung oder des Druckes bis zum Format DIN A 4 je Blatt (ein- oder beidseitig)

0,85

2.b)

bis zum Format DIN A 3 je Blatt (ein- oder beidseitig)

0,90

*Abschriften sind die wortwörtlichen textlichen Wiedergaben von z.B. schlecht leserlichen und/oder handgeschriebenen

Urschriften sowie von Tonmitschnitten von Gremiensitzungen, Anhörungen und Beratungen.

Ausfertigungen sind jeweils Abschriften der Urschrift, die mit dem Ausfertigungsvermerk zu versehen sind.

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr in Euro

2.c)

Farbkopien oder Farbdrucke bis zum Format DIN A 4

je Blatt (ein- oder beidseitig)

0,90

2.d)

Farbkopien oder Farbdrucke

Format DIN A 3

je Blatt (ein- oder beidseitig)

0,95

3.

Amtliche Beglaubigungen

3.a)

Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen je Stück

3,95

3.b)

Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Zeichnungen, Plänen, Ablichtung von Personenstandsunterlagen zum Geburtenregister je Stück

8,50

4.

Sonstige Verwaltungstätigkeiten, die nach Art und Umfang in der Gebührensatzung nicht näher bestimmt werden können und die mit erheblichem Zeitaufwand verbunden sind

je angefangene Viertelstunde

14,00

B

Besondere Verwaltungskosten

5.

Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken je Stück

4,00

6.

Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist

je angefangene Viertelstunde

13,00

7.

Erteilung von Vorrangseinräumungen und Löschungsbewilligungen, Abgabe von Freigabeerklärungen und sonstigen Erklärungen für das Grundbuch

(z. B. Bescheinigung zum Nichtbestehen/zur Nichtausübung eines Vorkaufsrechts nach § 28 Abs. 1 S. 3 BauGB)

je angefangene Viertelstunde

12,00

8.

Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für die Rechnung Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden

je angefangene Viertelstunde

13,50

9.

Feststellung, Besichtigung, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge, technische Arbeiten für

9.a)

Büroarbeiten je angefangene Viertelstunde

13,50

9.b)

Außenarbeiten je angefangene Viertelstunde

14,00

10.

Reproduktion

Anfertigung von Kopien aus DVD, CD-Rom

je angefangene viertel Stunde

13,50

11.

Kosten des Widerspruchs

11.a)

- gegen Maßnahmen mit einem bestimmten Streitwert:

Streitwert im Sinne des Gebührentarifs ist der bei der Einlegung des Rechtsbehelfs im Streit befangene Betrag.

Der Gebührentarif beträgt bei einem Streitwert:

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr in Euro

11.b)

- gegen andere Maßnahmen ohne Streitwert:

Hier erfolgt die Abrechnung nach dem Zeitaufwand gemäß Tarif-Nr. 15.c) im Rahmen von mindestens 10,00 Euro bis höchstens 500,00 Euro.

11.c)

Bestimmt sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, sind vorbehaltlich besonderer Regelungen, Stundensätze wie folgt zugrunde zu legen:

1.

für Beamte in der Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes bis zum Amt der Besoldungsgruppe einschließlich A 16 sowie für Beschäftigte der Entgeltgruppen E 13 bis E 15Ü

85,00

2.

für Beamte in der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt gem. § 13 Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes bis zum Amt der Besoldungsgruppe einschließlich A 13 sowie für Beschäftigte der Entgeltgruppen E 9 b bis E 12

62,00

3.

für Beamte in der der Laufbahngruppe 1 zweites Einstiegsamt gem. § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes bis zum Amt der Besoldungsgruppe A 9 einschließlich sowie Beschäftigte der Entgeltgruppen E 4 bis E 9 a

46,00

4.

für Beamte in der Laufbahngruppe 1 erstes Einstiegsamt gem. § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes bis zum Amt der Besoldungsgruppe einschließlich A 6 sowie für Beschäftigte der Entgeltgruppen E 2, E 2Ü und E 3

34,00

Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Zerbst/Anhalt, d. 29.01.2026

Öffentliche Bekanntmachung:

03.02.2026

Inkrafttreten:

04.02.2026

Andreas Dittmann
Bürgermeister

Im Original unterzeichnet und gesiegelt.