Aufgrund der §§ 8, 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA 2014, S. 288) sowie der §§ 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA 1996, S. 405), in den derzeit geltenden Fassungen, hat der Stadtrat der Stadt Zerbst/Anhalt in seiner Sitzung am 28.01.2026 folgende 1. Änderungssatzung der Verwaltungsgebührensatzung beschlossen:
Die Anlage „Gebührentarif zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Zerbst/Anhalt“ als Bestandteil der Verwaltungsgebührensatzung vom 24.04.2025 wird wie folgt geändert:
Anlage
Gebührentarif zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Zerbst/Anhalt
| Tarif-Nr. | Gegenstand | Gebühr in Euro |
| A | Allgemeine Verwaltungskosten | |
| 1. | Abschriften und Ausfertigungen* | |
| 1.a) | Abschriften und Ausfertigungen in deutscher Sprache | 8,10 |
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| je Seite | |
| 1.b) | Für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, wird je Seite die doppelte Gebühr erhoben. | 16,20 |
| 1.c) | Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergl. wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. |
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| Die Gebühr beträgt für jede angefangene Viertelstunde | 12,15 |
| 2. | Drucke, Fotokopien | |
| 2.a) | Bei Herstellung von Abschriften im Wege der Ablichtung oder des Druckes bis zum Format DIN A 4 je Blatt (ein- oder beidseitig) | 0,85 |
| 2.b) | bis zum Format DIN A 3 je Blatt (ein- oder beidseitig) | 0,90 |
*Abschriften sind die wortwörtlichen textlichen Wiedergaben von z.B. schlecht leserlichen und/oder handgeschriebenen
Urschriften sowie von Tonmitschnitten von Gremiensitzungen, Anhörungen und Beratungen.
Ausfertigungen sind jeweils Abschriften der Urschrift, die mit dem Ausfertigungsvermerk zu versehen sind.
| Tarif-Nr. | Gegenstand | Gebühr in Euro |
| 2.c) | Farbkopien oder Farbdrucke bis zum Format DIN A 4 | |
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| je Blatt (ein- oder beidseitig) | 0,90 |
| 2.d) | Farbkopien oder Farbdrucke | |
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| Format DIN A 3 | |
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| je Blatt (ein- oder beidseitig) | 0,95 |
| 3. | Amtliche Beglaubigungen | |
| 3.a) | Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen je Stück | 3,95 |
| 3.b) | Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Zeichnungen, Plänen, Ablichtung von Personenstandsunterlagen zum Geburtenregister je Stück | 8,50 |
| 4. | Sonstige Verwaltungstätigkeiten, die nach Art und Umfang in der Gebührensatzung nicht näher bestimmt werden können und die mit erheblichem Zeitaufwand verbunden sind |
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| je angefangene Viertelstunde | 14,00 |
| B | Besondere Verwaltungskosten | |
| 5. | Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken je Stück | 4,00 |
| 6. | Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist |
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| je angefangene Viertelstunde | 13,00 |
| 7. | Erteilung von Vorrangseinräumungen und Löschungsbewilligungen, Abgabe von Freigabeerklärungen und sonstigen Erklärungen für das Grundbuch |
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| (z. B. Bescheinigung zum Nichtbestehen/zur Nichtausübung eines Vorkaufsrechts nach § 28 Abs. 1 S. 3 BauGB) |
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| je angefangene Viertelstunde | 12,00 |
| 8. | Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für die Rechnung Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden |
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| je angefangene Viertelstunde | 13,50 |
| 9. | Feststellung, Besichtigung, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge, technische Arbeiten für |
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| 9.a) | Büroarbeiten je angefangene Viertelstunde | 13,50 |
| 9.b) | Außenarbeiten je angefangene Viertelstunde | 14,00 |
| 10. | Reproduktion | |
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| Anfertigung von Kopien aus DVD, CD-Rom |
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| je angefangene viertel Stunde | 13,50 |
| 11. | Kosten des Widerspruchs | |
| 11.a) | - gegen Maßnahmen mit einem bestimmten Streitwert: | |
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| Streitwert im Sinne des Gebührentarifs ist der bei der Einlegung des Rechtsbehelfs im Streit befangene Betrag. | |
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| Der Gebührentarif beträgt bei einem Streitwert: | |
| Tarif-Nr. | Gegenstand | Gebühr in Euro |
| 11.b) | - gegen andere Maßnahmen ohne Streitwert: |
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| Hier erfolgt die Abrechnung nach dem Zeitaufwand gemäß Tarif-Nr. 15.c) im Rahmen von mindestens 10,00 Euro bis höchstens 500,00 Euro. |
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| 11.c) | Bestimmt sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, sind vorbehaltlich besonderer Regelungen, Stundensätze wie folgt zugrunde zu legen: |
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| 1. | für Beamte in der Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes bis zum Amt der Besoldungsgruppe einschließlich A 16 sowie für Beschäftigte der Entgeltgruppen E 13 bis E 15Ü | 85,00 |
| 2. | für Beamte in der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt gem. § 13 Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes bis zum Amt der Besoldungsgruppe einschließlich A 13 sowie für Beschäftigte der Entgeltgruppen E 9 b bis E 12 | 62,00 |
| 3. | für Beamte in der der Laufbahngruppe 1 zweites Einstiegsamt gem. § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes bis zum Amt der Besoldungsgruppe A 9 einschließlich sowie Beschäftigte der Entgeltgruppen E 4 bis E 9 a | 46,00 |
| 4. | für Beamte in der Laufbahngruppe 1 erstes Einstiegsamt gem. § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes bis zum Amt der Besoldungsgruppe einschließlich A 6 sowie für Beschäftigte der Entgeltgruppen E 2, E 2Ü und E 3 | 34,00 |
Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen.
Diese Änderungssatzung tritt am Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Zerbst/Anhalt, d. 29.01.2026
| Öffentliche Bekanntmachung: | 03.02.2026 |
| Inkrafttreten: | 04.02.2026 |
Im Original unterzeichnet und gesiegelt.