Inhalt
Präambel
| § 1 | Ehrenbürgerrecht. |
| § 2 | Benennung von Straßen, Wegen, Plätzen oder Gebäuden |
| § 3 | Verleihung der Verdienstmedaille für besondere Verdienste |
| § 4 | Ehrenamtspreis des Stadtrates der Stadt Zerbst/Anhalt |
| § 5 | Ehrenbezeichnung für ehemalige Mitglieder des Stadtrates und Ortschafträte der Stadt Zerbst/Anhalt |
| § 6 | Verfahren |
| § 7 | Ehrenbezeugungen für ehemalige Bürgermeister und Hauptverwaltungsbeamte der Stadt Zerbst/Anhalt |
| § 8 | Ehrung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr und der Wasserwehr |
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| (1) Ehrenbezeichnungen |
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| (2) Weitere Ehrungen |
| § 9 | Alters- und Ehejubiläen |
| § 10 | Ehrenbezeichnung bei Sterbefällen…Beileidsschreiben |
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| (2) Nachruf (Traueranzeige) |
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| (3) Kranzspenden |
| § 11 | In-Kraft-Treten und Schlussbestimmungen. |
Auf Grundlage der §§ 8, 22 und 45 Abs. 2 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA, S. 288) in der derzeit gültigen Fassung, i. V. mit der Hauptsatzung der Stadt Zerbst/Anhalt, hat der Stadtrat der Stadt Zerbst/Anhalt in seiner Sitzung am 28.02.2024 folgende Ehrenordnung beschlossen:
Durch eine Ehrung nach dieser Satzung bringt die Stadt Zerbst/Anhalt ihren Dank gegenüber Bürgerinnen und Bürgern sowie Institutionen, Vereinen, Gruppen und sonstigen Gemeinschaften öffentlich zum Ausdruck, die sich über Jahre und Jahrzehnte hinweg oder aber im speziellen Einzelfall über das übliche Maß hinaus für das Wohl oder Ansehen der Stadt Zerbst/Anhalt und ihrer Bevölkerung eingesetzt haben.
Regelungen zu Eintragungen in das Ehrenbuch der Stadt Zerbst/Anhalt, sofern sie nicht mit einer hier genannten Auszeichnung in Verbindung stehen, bleiben von der Satzung unberührt und werden über die Hauptsatzung der Stadt Zerbst/Anhalt definiert.
Das Ehrenbürgerrecht ist die höchste Auszeichnung, die die Stadt Zerbst/Anhalt zu vergeben hat. Über die Verleihung entscheidet der Stadtrat der Stadt Zerbst/Anhalt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder.
Es kann nur an Persönlichkeiten verliehen werden, die sich im außergewöhnlichen Maße um die Stadt Zerbst/Anhalt und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben. Zur Ehrenbürgerin/zum Ehrenbürger können nur lebende natürliche Personen ernannt werden.
Die Verdienste können insbesondere auf kulturellem, wissenschaftlichem, sportlichem, wirtschaftlichem, technischem, politischem, sozialem, humanitärem oder caritativem Gebiet liegen. Sie sollen einen spezifischen Bezug zur Stadt Zerbst/Anhalt haben. Um die besondere Bedeutung des Ehrenbürgerrechts zu wahren, ist bei der Beurteilung ein sehr hoher Maßstab anzulegen.
Die Ehrenbürgerin/der Ehrenbürger hat das Recht, die Bezeichnung "Ehrenbürgerin/Ehrenbürger der Stadt Zerbst/Anhalt" zu führen. Im Übrigen werden durch die Verleihung des Ehrenbürgerrechts keine Rechte und Pflichten begründet oder aufgehoben. Besondere Zuwendungen sind mit der Verleihung des Ehrenbürgerrechts nicht verbunden.
Die/der Ausgezeichnete erhält einen Ehrenbürgerbrief der Stadt Zerbst/Anhalt. Die Ehrung wird in einem würdigen Rahmen in einer besonderen Veranstaltung durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister vorgenommen. Die Ehrenbürger tragen sich in das Ehrenbuch der Stadt Zerbst/Anhalt ein. Die mit dem Ehrenbürgerrecht ausgezeichneten Personen werden zu den besonderen repräsentativen Veranstaltungen der Stadt eingeladen.
Durch die Stadt Zerbst/Anhalt wird dem Ehrenbürger zu den kommunalen Einrichtungen Schwimmbad, Schwimmhalle und Museum freier Eintritt auf Lebenszeit gewährt. Weiterhin ist es den Ehrenbürgern auf Lebenszeit gestattet, städtische Parkplätze kostenlos zu nutzen. Zur Legitimation erhält der Ehrenbürger die "Ehrenbürgerkarte der Stadt Zerbst/Anhalt."
Erweist sich eine Ausgezeichnete/ein Ausgezeichneter später durch ihr/sein Verhalten der besonderen Ehrung für unwürdig, so kann der Stadtrat der Stadt Zerbst/Anhalt die
Verleihung widerrufen. Der Beschluss über den Widerruf bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Stadtrates. Der Ehrenbürgerbrief ist in diesem Fall an die Stadt Zerbst/Anhalt zurückzugeben.
Die Verleihung und Entziehung des Ehrenbürgerrechts richtet sich nach den Vorschriften des Kommunalverfassungsgesetzes Sachsen-Anhalt.
Das Ehrenbürgerrecht erlischt mit dem Tod des Ehrenbürgers.
Die Benennung von Straßen, Wegen, Plätzen oder Gebäuden nach einer Person ist die zweithöchste Auszeichnung der Stadt Zerbst/Anhalt. Über die Benennung entscheidet der Stadtrat der Stadt Zerbst/Anhalt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder.
Ist das Lebenswerk einer verdienten Persönlichkeit dazu geeignet, der Allgemeinheit als Vorbild zu dienen und soll die Erinnerung an sie lebendig gehalten werden, so kann dies durch Benennung einer Straße, eines Weges oder Platzes sowie eines öffentlichen Gebäu- des mit dem Namen der/des zu Ehrenden erfolgen.
Die Ehrung kann nur nach dem Ableben der/des zu Ehrenden vorgenommen werden. Um die besondere Bedeutung dieser Ehrung zu wahren, ist bei der Beurteilung ebenfalls ein sehr hoher Maßstab anzulegen.
Vorschläge für die Ehrung können von jeder natürlichen oder juristischen Person sowie auf Beschluss von Ortschaftsräten bei der Stadt Zerbst/Anhalt eingebracht werden. Die Vorschläge sind in Form eines Antrages mit einer ausführlichen Darstellung der besonderen Verdienste beim Büro des Bürgermeisters der Stadt einzureichen.
Die nach Bürgern benannten Straßen, Wege, Plätze oder Gebäude können durch Beschluss des Stadtrates mit einer Mehrheit von zwei Dritteln umbenannt werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die eine Ehrung der betreffenden Bürgerin/des betreffenden Bürgers nach neuerlicher Prüfung nicht mehr rechtfertigen.
Die Benennung und eventuelle Umbenennung richten sich nach den Vorschriften des Kommunalverfassungsgesetzes Sachsen-Anhalt.
Als Zeichen des Danks und der Anerkennung für herausragende Verdienste um die Stadt Zerbst/Anhalt, insbesondere durch außergewöhnliche Leistungen im politischen, kulturellen, sportlichen, wirtschaftlichen, ökologischen oder sozialen Bereich, verleiht die Stadt Zerbst/Anhalt eine Ehrenmedaille.
Ehrenmedaillen können nur an lebende natürliche Personen oder in besonderen Ausnahmefällen auch postum verliehen werden.
Vorschläge für die Ehrung können von jeder natürlichen oder juristischen Person sowie auf Beschluss von Ortschaftsräten bei der Stadt Zerbst/Anhalt eingebracht werden. Die Vorschläge sind in Form eines Antrages mit einer ausführlichen Darstellung der besonderen Verdienste beim Büro des Bürgermeisters der Stadt einzureichen.
Über die Verleihung der Ehrenmedaille entscheidet der Stadtrat der Stadt Zerbst/Anhalt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder in nichtöffentlicher Sitzung.
Die Ehrenmedaille wird mit einer von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister unterzeichneten Urkunde verliehen. Die Preisträger tragen sich in das Ehrenbuch der Stadt Zerbst/Anhalt ein. Die mit der Ehrenmedaille ausgezeichneten Personen werden zu den besonderen repräsentativen Veranstaltungen der Stadt eingeladen. Durch die Stadt Zerbst/Anhalt wird dem Preisträger zu den kommunalen Einrichtungen (hier: Schwimmbad, Schwimmhalle und Museum) freier Eintritt bis zum Ablauf des übernächsten Kalenderjahres nach Preisverleihung gewährt. Die Ehrung wird in einem würdigen Rahmen durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister vorgenommen. Sie ist mit keiner finanziellen Zuwendung verbunden.
An dieselbe Person wird eine Ehrenmedaille der Stadt Zerbst/Anhalt nur einmal verliehen.
Beim Ableben der/des Geehrten verbleiben die Medaille und die Urkunde im Besitz der Erben. Die Medaille ist nicht veräußerlich. Sie kann an die Stadt Zerbst/Anhalt zurückgegeben werden.
Erweist sich eine Ausgezeichnete/ein Ausgezeichneter später durch sein Verhalten der besonderen Ehrung für unwürdig, so kann der Stadtrat der Stadt Zerbst/Anhalt die Verleihung widerrufen. Der Beschluss über den Widerruf bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Stadtrates. Die Medaille und die Urkunde sind in diesem Fall an die Stadt Zerbst/Anhalt zurückzugeben. Diese Verpflichtung gilt auch für die Erben.
Die Verdienstmedaille zeigt die Prägung der Katharina mit der Umschrift "Für Verdienste um die Stadt Zerbst/Anhalt" auf der Vorderseite und die Prägung des Stadtwappens auf der Rückseite.
Die Verdienstmedaille ist die höchste Ehrenmedaille, die die Stadt Zerbst/Anhalt für besondere Verdienste und außergewöhnliche Leistungen im politischen, kulturellen, sportlichen, wirtschaftlichen, ökologischen oder sozialen Bereich zu vergeben hat.
Sie wird pro Kalenderjahr an bis zu 2 Personen verliehen, die sich in vielfältiger Weise ehrenamtlich betätigen (mindestens in zwei der zuvor genannten Bereiche) und durch ein längerfristiges besonderes Engagement hervorgetan haben.
Das Lebenswerk verdienstvoller Persönlichkeiten kann ebenfalls mit der Verdienstmedaille geehrt werden.
Bürgerinnen und Bürger, die als Mitglied des Stadtrates der Stadt Zerbst/Anhalt mindestens 25 Jahre ihr Mandat ausgeübt haben, können mit der Verdienstmedaille ausgezeichnet werden.
Der Stadtrat der Stadt Zerbst/Anhalt sieht im vielfältig ausgeprägten ehrenamtlichen Engagement seiner Bürger wie auch der hier tätigen Gruppen, Vereine und Initiativen eine unverzichtbare Grundlage für eine funktionierende örtliche Gemeinschaft. Bürgerliches Engagement stellt eine Bereicherung des Lebens in unserer Stadt dar, bewirkt eine Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls und ist eine wesentliche Voraussetzung für die Sicherung der Lebensqualität unserer Gesellschaft.
Viele Bereiche unseres alltäglichen Lebens sind ohne ehrenamtliches Engagement nicht vorstellbar. Darin sieht der Stadtrat einen Anlass, die ehrenamtlichen Verdienste um das Gemeinwohl in angemessener Form öffentlich anzuerkennen und die Vorbildfunktion ehren- amtlicher Arbeit durch einen Ehrenamtspreis herauszustellen.
Der Ehrenamtspreis wird an Vereine und Institutionen vergeben, die sich ehrenamtlich durch außergewöhnliche Einsatzbereitschaft, besonderes Engagement sowie uneigennütziges Wirken für das Gemeinwesen insbesondere in den Bereichen
Soziale und humanitäre Anliegen
Kultur- und Brauchtumspflege, Geschichts- und Heimatforschung
Natur-, Landschafts- und Umweltschutz
Vereins- und Jugendarbeit
Förderung des Sports
Brand- und Katastrophenschutz, Rettungsdienst
Zivilcourage, Inklusion, Toleranz, Integration und Völkerverständigung
Tierschutz, Tierwohl
ausgezeichnet haben.
Die Preisträger müssen ihren Sitz in Zerbst/Anhalt haben oder in ihrem Wirken einen regelmäßigen Bezug zur Stadt Zerbst/Anhalt haben.
Kriterien, nach denen der Preis vergeben wird, sind die Intensität und Nachhaltigkeit des Ehrenamtes, wobei Vorbildwirkung, Innovation und Motivation bei der Beurteilung der jeweiligen Aktivitäten ebenfalls eine Rolle spielen können. In besonderen Fällen können auch außergewöhnliche einmalige Maßnahmen mit einer Preisvergabe honoriert werden.
Eine zeitliche Nähe zwischen der Ausübung des Ehrenamtes und der Auszeichnung ist erforderlich.
Der Ehrenamtspreis kann mit einer Geldzuwendung in Höhe von bis zu 2.100,00 EURO verbunden sein. Er kann in jedem Jahr an bis zu drei Preisträger vergeben werden, woraus sich eine anteilige Geldzuwendung ergibt. Eine Verpflichtung zur Preisvergabe sowie ein Anspruch auf eine Geldzuwendung bestehen nicht.
Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister weist auf die Möglichkeit hin, Vorschläge einzureichen, und macht den dafür vorgesehenen Zeitraum durch Aushang, Pressemitteilung und Hinweis auf der städtischen Homepage öffentlich bekannt.
Vorschläge für die Preisvergabe sind aus den Fraktionen des Stadtrates zu erbringen.
Die Vorschläge sind in schriftlicher Form mit einer ausführlichen Darstellung der besonderen Verdienste im Büro des Bürgermeisters der Stadt einzureichen. Eigenbewerbungen bleiben unberücksichtigt.
Die Ehrung erfolgt durch die Stadtratsvorsitzende/den Stadtratsvorsitzenden und die Bürgermeisterin/den Bürgermeister in feierlicher Form. Zur Ehrung gehört neben einer Urkunde ein Auszeichnungsgeschenk in Form einer Geldzuwendung.
Die Stadt Zerbst/Anhalt kann Bürgerinnen und Bürgern, die als Stadträtin oder Stadtrat, Ortschaftsrätin oder Ortschaftsrat (unter Einbeziehung ihrer Amtszeiten im Gemeinderat) mindestens 2 volle Legislaturperioden (i.d.R. 10 Jahre) ihr Mandat ausgeübt haben, die Ehrenbezeichnung "Ehrenstadträtin"/"Ehrenstadtrat" oder „Ehrenortschaftsrat“ / „Ehrenortschaftsrätin“ verleihen.
Die Ehrung erfolgt in feierlicher Form nach Beendigung des Mandates durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister und durch die zuständige Ortsbürgermeisterin/den zuständigen Ortsbürgermeister mit der Überreichung einer Urkunde. Im Übrigen werden durch die Verleihung der Ehrenbezeichnung keine Rechte und Pflichten begründet oder aufgehoben. Besondere Zuwendungen sind mit der Verleihung der Ehrenbezeichnung nicht verbunden.
Erweist sich ein Ausgezeichnete/ein Ausgezeichneter später durch ihr/sein Verhalten der besonderen Ehrung für unwürdig, so kann der Stadtrat der Stadt Zerbst/Anhalt die Verleihung widerrufen. Der Beschluss über den Widerruf bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Stadtrates.
Die Ehrenbezeichneten werden zu besonderen repräsentativen Veranstaltungen der Stadt Zerbst/Anhalt eingeladen.
Die Verleihung und Entziehung der Ehrenbezeichnung richtet sich nach den Vorschriften des Kommunalverfassungsgesetzes Sachsen-Anhalt.
Die Ehrungsvorschläge sind für 2024 bis zum 30. April und ab 2025 bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres für die Ehrungen, die in einer gesonderten Festveranstaltung, wie zum 03. Oktober, durchgeführt werden, schriftlich im Büro des Bürgermeisters der Stadt Zerbst/Anhalt einzureichen. Die eingereichten Vorschläge für die vorgenannten Ehrungen werden von einer Arbeitsgruppe der Stadt Zerbst/Anhalt ausgewertet. Die Arbeitsgruppe besteht aus 12 Mitgliedern, darunter 11 Mitgliedern des Stadtrates und dem Bürgermeister als Vorsitzender. Die Regelungen der Hauptsatzung für den Haupt- und Finanzausschuss finden analog Anwendung. Die Arbeitsgruppe trifft eine Auswahl und unterbreitet, nach Prüfung der Vorschläge durch die Verwaltung, dem Stadtrat der Stadt Zerbst/Anhalt einen Entscheidungsvorschlag. Die Entscheidung über die Preisträger trifft der Stadtrat der Stadt Zerbst/Anhalt in nichtöffentlicher Sitzung. Es reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.
Die ehemaligen ehrenamtlichen Ortsbürgermeister/innen und die ehemaligen Hauptverwaltungsbeamten/innen der Stadt Zerbst/Anhalt werden zu besonderen repräsentativen Veranstaltungen eingeladen.
Die nachfolgenden Regelungen betreffen die Wasserwehr der Stadt Zerbst/Anhalt analog.
(1) Ehrenbezeichnungen
| a) | Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr, die mindestens 12 Jahre lang die Funktion eines Orts- bzw. Stadtwehrleiters/in wahrgenommen haben, kann beim Ausscheiden aus dem |
| aktiven Dienst auf Vorschlag des Stadtwehrleiters/in oder der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters, der zuständigen Ortsbürgermeisterin/des zuständigen Ortsbürgermeisters die Ehrenbezeichnung „Ehren-Ortswehrleiter/in“ oder „Ehren-Stadtwehrleiter/in“ verliehen werden. | |
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| b) | Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr, die außergewöhnliche Verdienste für die Freiwillige Feuerwehr geleistet haben, kann beim Ausscheiden aus dem aktiven Dienst auf Vor- schlag des Stadtwehrleiters/in oder der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters, der zuständigen Ortsbürgermeisterin/des zuständigen Ortsbürgermeisters die Ehrenbezeichnung „Ehrenmitglied der Ortswehrfeuerwehr ...“ oder „Ehrenmitglied der Stadtfeuerwehr Zerbst/Anhalt“ verliehen werden. |
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| c) | Unterstützern (natürliche Personen), welche nicht Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr sind, aber außergewöhnliche Verdienste für die Freiwillige Feuerwehr geleistet haben, kann auf Vorschlag des Stadtwehrleiters/in oder der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters, der zuständigen Ortsbürgermeisterin/des zuständigen Ortsbürgermeisters die Ehrenbezeichnung „Ehrenmitglied der Ortswehrfeuerwehr ...“ oder „Ehrenmitglied der Stadtfeuerwehr Zerbst/Anhalt“ verliehen werden. |
| d) | Sonstige juristische Personen, welche besondere Verdienste für die freiwillige Feuerwehr geleistet haben, kann auf Vorschlag des Stadtwehrleiters/in oder der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters, der zuständigen Ortsbürgermeisterin/des zuständigen Ortsbürgermeisters die Ehrenbezeichnung „Partner der Feuerwehr“ verliehen werden. |
Die Ehrung nach Punkt a), b) c) und d) erfolgt in feierlicher Form durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister und durch die zuständige Ortsbürgermeisterin/den zuständigen Ortsbürgermeister mit der Überreichung einer Urkunde, beim Punkt d)
zusätzlich durch die Überreichung eines entsprechenden Werbeschildes. Im Übrigen werden durch die Verleihung der Ehrenbezeichnung keine Rechte oder Pflichten begründet oder aufgehoben. Besondere Zuwendungen sind mit der Verleihung der Ehrenbezeichnung nicht verbunden.
Erweist sich eine Ausgezeichnete/ein Ausgezeichneter später durch sein Verhalten der besonderen Ehrung für unwürdig, so kann der Stadtrat der Stadt Zerbst/Anhalt die Verleihung wiederrufen. Der Beschluss über den Widerruf bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Stadtrates.
Die Verleihung und Entziehung der Ehrenbezeichnung richtet sich nach den Bestimmungen des Kommunlaverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sowie nach § 6 dieser Satzung.
Über die Ehrenbezeichnung hinaus können Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr auf Vorschlag des Stadtwehrleiters/in bzw. der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters, der zuständigen Ortsbürgermeisterin/des zuständigen Ortsbürgermeisters durch die Verleihung einer Urkunde in Verbindung mit einem Sachgeschenk für besondere Verdienste geehrt werden.
Bei 40-jähriger, 50-jähriger, 60-jähriger, 70-jähriger und 80-jähriger Mitgliedschaft wird durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister und/oder durch die zuständige Ortsbürgermeister/den zuständigen Ortsbürgermeister eine Urkunde in Verbindung mit einem Sachgeschenk zusammen mit der Ehrung durch den/die Stadtwehrleiter/in überreicht.
Für die Verleihung und Entziehung der Ehrenurkunde gelten die Reglungen zu § 3 entsprechend.
Die Stadt Zerbst/Anhalt überreicht durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister und/oder die zuständige Ortsbürgermeisterin/den zuständigen Ortsbürgermeister bei Ehe- und Altersjubilaren ein Glückwunschschreiben in Verbindung mit einem Ehrengeschenk. Jubilare, die keinen Besuch der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters und/oder der zuständigen Ortsbürgermeisterin/des zuständigen Ortsbürgermeisters wünschen, erhalten nur ein Glück- wunschschreiben.
Als Ehejubiläen gelten:
Goldene Hochzeit (50 Jahre)
Diamantene Hochzeit (60 Jahre)
Eiserne Hochzeit (65 Jahre)
Gnadenhochzeit (70 Jahre)
Kronjuwelenhochzeit (75 Jahre)
Als Altersjubiläum gilt die Vollendung des 90., 95., 100. Lebensjahres und danach jedes weitere Lebensjahr. Aktive Stadt- und Ortschaftsräte erhalten zum 70., 75., 80. und 85. Geburtstag ein Glückwunschschreiben von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister und/oder der zuständigen Ortsbürgermeisterin/dem zuständigen Ortsbürgermeister sowie einen Blumenstrauß oder ein gleichwertiges Präsent. Danach gelten die generellen Bestimmungen für Altersjubiläen.
Der einheitliche Wert und die Art der Präsente werden von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister und/oder der zuständigen Ortsbürgermeisterin/dem zuständigen Ortsbürgermeister im Rahmen der ihr/ihm zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel festgelegt.
Ruhestandsbeamte und ehemalige Beschäftigte, die bei dem Eintritt in den Ruhestand Be- dienstete der Stadt Zerbst/Anhalt waren, erhalten ab Vollendung des 70. Lebensjahres zu jedem runden Geburtstag ein Glückwunschschreiben von der Bürgermeisterin/vom Bürger- meister. Ehrungen der zuständigen Ortsbürgermeisterin/des zuständigen Ortsbürgermeisters werden aus dem Ortschaftsfond und Ehrungen der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters werden aus dem Verfügungsfond der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters finanziert.
Beim Ableben von aktiven und ehemaligen Stadt- und Ortschaftsräten, Bediensteten der Stadt Zerbst/Anhalt, aktiven oder ehemaligen Stadt- und Ortswehrleitern/innen der Freiwilligen Feuerwehr sowie verdienten Bürgern oder sonstigen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens gelten folgende Regeln:
Beileidsschreiben werden von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister unterschrieben. Bei Schreiben, die die Bediensteten betreffen, werden sie von der/vom Vorsitzenden des Personalrates gegengezeichnet.
Ein Beileidsschreiben wird zugestellt beim Ableben von
Ehrenbürgern
Stadt-/Ortschaftsräten/ (aktive und ehemalige)
Lebenspartnern, Eltern und Kindern von Stadt-/Ortschaftsräten (aktive)
Hauptverwaltungsbeamten (aktive und ehemalige)
Bediensteten der Verwaltung (aktive)
ehemaligen Bediensteten der Verwaltung (nur dann, wenn sie ausgeschieden
und anschließend in den Ruhestand gegangen sind)
Lebenspartnern, Eltern und Kindern von Bediensteten (aktive)
Mitgliedern des Seniorenbeirates (aktive und ehemalige)
Mitgliedern des Kinder- und Jugendbeirates (aktive und ehemalige)
Schulleitern der städtischen Grundschulen (aktive und ehemalige)
Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr (aktive und ehemalige)
Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, wenn die Anteilnahme der Stadt
schriftlich ausgedrückt werden soll
Ein Nachruf durch eine Traueranzeige im Amtsblatt der Stadt Zerbst/Anhalt erfolgt beim Ableben von
Ehrenbürgern
Stadt-/Ortschaftsräten (aktive und ehemalige)
Hauptverwaltungsbeamten (aktive und ehemalige)
Bediensteten der Verwaltung (aktive)
ehemaligen Bediensteten der Verwaltung (nur dann, wenn sie ausgeschieden
und anschließend in den Ruhestand gegangen sind)
Mitgliedern des Seniorenbeirates (aktive und ehemalige)
Mitgliedern des Kinder- und Jugendbeirates (aktive und ehemalige)
Stadtwehrleitern, Ortswehrleitern (aktive und ehemalige) und Ehrenmitgliedern der
Freiwilligen Feuerwehr
Sofern der Termin der Trauerfeier rechtzeitig bekannt ist, wird ein Kranz bzw. ein Grabgesteck gespendet zur Bestattung
Ehrenbürgern
Stadt-/Ortschaftsräten (aktive und ehemalige)
Hauptverwaltungsbeamten (aktive und ehemalige)
Bediensteten der Verwaltung (aktive)
ehemaligen Bediensteten der Verwaltung (nur dann, wenn sie ausgeschieden
und anschließend in den Ruhestand gegangen sind)
Mitgliedern des Seniorenbeirates (aktive und ehemalige)
Mitgliedern des Kinder- und Jugendbeirates (aktive und ehemalige)
Stadtwehrleitern, Ortswehrleitern (aktive und ehemalige) und Ehrenmitgliedern
der Freiwilligen Feuerwehr
Zur Kranzspende bzw. zum Grabgesteck gehört eine Schleife in den Farben der Stadt Zerbst/Anhalt (rot-weiß) mit einer Widmung. Eine Kranzspende kann auf Wunsch des Verstorbenen oder der Angehörigen durch eine Geldspende ersetzt werden.
Der einheitliche Wert der Spende wird von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel festgelegt.
Im Übrigen entscheidet die Bürgermeisterin/der Bürgermeister, ob in weiteren Einzelfällen ein Beileidsschreiben zugestellt oder ein Nachruf veröffentlicht wird bzw. eine Kranzspende erfolgen soll.
Ein Rechtsanspruch auf eine Ehrung wird durch diese Richtlinien nicht begründet. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister kann über die festgelegten Ehrungen hinaus im Rahmen der laufenden Geschäfte individuelle Ehrungen (Urkunden, Glückwunschschreiben, Beileids- schreiben, Geschenke etc.) je nach Anlass in Anlehnung an diese Richtlinien vornehmen.
Die Neufassung der Satzung für Ehrungen und Anerkennungen der Stadt Zerbst/Anhalt (Ehrenordnung) tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig wird die bisherige Satzung für Ehrungen und Anerkennungen der Stadt Zerbst/Anhalt (Ehrenordnung) vom 21.11.2019 mit den Änderungen vom 27.05.2021 sowie 06.09.2022 außer Kraft gesetzt.
Zerbst/Anhalt, 05.03.2024
Die Bekanntmachung erfolgte am 07.03.2024 mit der Bereitstellung auf der Internetseite der Stadt Zerbst/Anhalt unter www.stadt-zerbst.de.