über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen in der Stadt Zerbst/Anhalt am 9. Juni 2024
| 1. | Das Wählerverzeichnis zu den vorstehenden Wahlen für die Wahlbezirke der Stadt Zerbst/Anhalt wird in der Zeit vom 21.05.2024 – 24.05.2024 während der Dienststunden | |
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| Dienstag, 21.05.2024 von 9:00 - 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr | |
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| Mittwoch, 22.05.2024 von 9:00 - 12:00 Uhr | |
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| Donnerstag, 23.05.2024 von 9:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 17:00 Uhr | |
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| Freitag, 24.05.2024 von 9:00 – 12:00 Uhr | |
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| in der Stadtverwaltung Zerbst/Anhalt, Schloßfreiheit 12, Raum 25 (barrierefrei – mit Fahrstuhl zu erreichen) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten (§ 18 Abs. 2 KWG LSA). Die Möglichkeit der Einsichtnahme endet am 24.05.2024. | |
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| Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. | |
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| Die wahlberechtigte Person kann verlangen, dass in dem Wählerverzeichnis während der Möglichkeit der Einsichtnahme das Geburtsdatum unkenntlich gemacht wird. | |
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| 2. | Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses sind innerhalb der Frist zur möglichen Einsichtnahme spätestens am 24.05.2024 bis 12:00 Uhr in der Stadtverwaltung Zerbst/Anhalt, Schloßfreiheit 12, Raum 25 schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift zu stellen. Sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Antragstellerin/der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach § 15 Abs. 4 KWO LSA für die Kreiswahl (bei Wohnortwechsel innerhalb des Kreisgebiets) gilt innerhalb der Antragsfrist als Berichtigungsantrag. | |
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| 3. | Wahlberechtigte Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19.05.2024 eine Wahlbenachrichtigung. | |
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| Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss das Wählerverzeichnis einsehen und gegebenenfalls einen Antrag auf Berichtigung stellen, wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, dass sie/er ihr/sein Wahlrecht nicht ausüben kann. | |
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| Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. | |
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| 4. | Einen Wahlschein erhält auf Antrag | |
| 4. 1 | eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person. | |
| 4.2 | eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, | |
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| a) | wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat, das gilt hinsichtlich der Kreiswahl auch, wenn sie den Antrag nach § 15 Abs. 4 KWO LSA entschuldbar erst nach Ablauf der Antragsfrist vorlegt; |
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| b) | wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist. |
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| Wahlscheine können bis zum 07.06.2024, 18:00 Uhr, schriftlich oder mündlich in der Stadtverwaltung Zerbst/Anhalt, Schloßfreiheit 12, Raum 25/013 beantragt werden. |
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| Der Schriftform wird auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Telefonische Anträge sind nicht zulässig. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. |
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| Der Antragsteller muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben. |
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| Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. |
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| Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Personen können aus den unter 4.2 Buchst. a) und b) angegebenen Gründen den Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr stellen. Gleiches gilt, wenn die wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können. |
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| An eine andere Person als die/der Wahlberechtige/n persönlich werden Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt, wenn die bevollmächtige Person von der/dem Wahlberechtigten bereits auf dem Wahlscheinantrag benannt wurde oder die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt, dies hat sie der Gemeinde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sie sich auszuweisen. Finden gleichzeitig mehrere Wahlen statt (z. B. Gemeinde- und Kreiswahlen), gilt der Wahlscheinantrag für jede Wahl, für die die beantragte Person wahlberechtigt ist. |
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| Verlorene und nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine oder Stimmzettel werden nicht ersetzt. |
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| Die Stadt Zerbst/Anhalt ermöglicht den Wählern in der Zeit vom 27. Mai 2024 bis zum 7. Juni 2024 die Briefwahlunterlagen abzuholen bzw. die Stimmabgabe in der Briefwahlstelle, Schloßfreiheit 12, Raum 013, vorzunehmen. Die Briefwahlstelle ist zu nachfolgenden Zeiten geöffnet: |
| montags | von 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr |
| dienstags | von 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr |
| mittwochs | von 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr |
| donnerstags | von 9.00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 17:00 Uhr |
| freitags | von 9:00 – 12:00 Uhr und am |
| Freitag den 07.06.2024 | von 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr. |
| 5. | Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des zuständigen Wahlbereichs oder durch Briefwahl teilnehmen. |
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| Wer durch Briefwahl wählt, muss den Wahlbriefumschlag mit den Briefwahlunterlagen so rechtzeitig bei der Stadt Zerbst/Anhalt, Schloßfreiheit 12, abgeben oder an diese versenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. |
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| Nähere Hinweise sind dem Merkblatt zur Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übergeben wird, zu entnehmen. |
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| Die Briefwahlvorstände für die Kommunalwahlen treten am Wahltag in Zerbst/Anhalt, Jeversche Straße 13, Gymnasium-Francisceum um 14:30 Uhr zusammen. |
| Ort, Datum | Stadt Zerbst/Anhalt |
| Zerbst/Anhalt, 11.03.2024 | |