Auf der Grundlage des § 45 Abs. 2 Ziffer 20 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBI LSA S. 288) in der derzeit geltenden Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Zerbst/Anhalt in seiner Sitzung am 25.03.2026 die vorliegende Förderrichtlinie beschlossen.
Die Stadt Zerbst/Anhalt fördert im Rahmen dieser Richtlinie Vereine und Vereinigungen mit Sitz in der Kernstadt Zerbst/Anhalt (Gebiet außerhalb des Geltungsbereiches von Ortschaftsverfassungen), die mit ihren Aktivitäten ein besonderes Angebot für die Stadt Zerbst/Anhalt in den Bereichen Kultur, Soziales, Freizeit, Musik, Bildung, Sport, Heimat- oder Denkmalpflege schaffen. Ziel der Förderung ist es, das gesellschaftliche Leben in der Stadt zu stärken und das ehrenamtliche Engagement nachhaltig zu unterstützen.
(1) Die Stadt Zerbst/Anhalt fördert neben der unentgeltlichen Bereitstellung von städtischen Kultureinrichtungen, Räumen oder Ausstattungsgegenständen (soweit andere Nutzungs- oder Entgeltordnungen sowie Satzungen der Stadt Zerbst/Anhalt nichts Gegenteiliges regeln) Projekte und Veranstaltungen finanziell durch Bezuschussung nach dem Prinzip der Festbetrags- oder Anteilsfinanzierung, soweit sie
| • | im Stadtgebiet Zerbst/Anhalt stattfinden oder einen erkennbaren Nutzen für die Stadtgesellschaft haben, |
| • | zeitlich begrenzt sind und |
| • | einen klar definierten Projekt- oder Veranstaltungszweck verfolgen. |
(2) Der Zuwendungsempfänger hat die Pflicht, jede mögliche Förderung anderer Zuwendungsgeber zu prüfen und zu nutzen. Die Förderung nach dieser Richtlinie wird dadurch nicht beeinträchtigt. Im Antrag und im Verwendungsnachweis sind diese Mittel anzugeben und ggf. nachzuweisen.
(3) Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer finanziellen Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet der Sozial-, Schul-, Kultur- und Sportausschuss gem. § 7 Abs. 4 Nr. 2.2 Hauptsatzung über die Priorisierung und Bezuschussung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Förderungsfähig im Sinne § 1 dieser Richtlinie sind:
| - | Vereine, die ihren Sitz in der Kernstadt der Stadt Zerbst/Anhalt haben und im Vereinsregister eingetragen sind sowie die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bieten. Eine anerkannte Gemeinnützigkeit kann berücksichtigt werden, ist jedoch keine zwingende Voraussetzung für die Antragstellung. |
| - | sonstige Vereinigungen oder natürliche Personen mit Sitz oder Wohnort in der Kernstadt, sofern der Förderzweck im Interesse der Stadt Zerbst/Anhalt liegt. |
(1) Gefördert werden Veranstaltungen, Projekte oder der Erwerb von Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenständen von gemeinnützigem Interesse oder besonderer Ausstrahlung für die Stadt Zerbst/Anhalt.
(2) Nicht förderungsfähige Kosten sind
| a. | unbare Eigenleistungen, |
| b. | Kosten für Speisen, Getränken und Präsente, |
| c. | Kosten für allgemeine Vereinszwecke (z. B. Büromaterialien oder Büroausstattung, Mitgliedsbeiträge oder ausschließlich Mitglieder des Vereins betreffende Kosten), |
| d. | Kosten für Geselligkeit innerhalb des Vereins (z. B. interne Feste und Jubiläen), |
| e. | Versäumniskosten (Versäumnisgebühren, nicht genutzte Rabatte, Skonti und dergleichen), |
| f. | Kosten für Baumaßnahmen, |
| g. | laufende Betriebskosten sowie |
| h. | Projekte, die überwiegend gewerblichen und auf Gewinnerzielung ausgerichteten Charakter haben. |
(3) Die Förderquote beträgt bis zu 70 % der förderfähigen Kosten. Der Sozial-, Schul-, Kultur- und Sportausschuss kann die Förderquote im Einzelfall oder bezogen auf den Gesamtförderbedarf insofern anpassen, dass möglichst viele zuwendungsfähige Vorhaben realisiert werden können.
(1) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch, unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Formulare, zu stellen und gegebenenfalls durch ergänzende Unterlagen (z. B. Freistellungsbescheinigung) zu vervollständigen. Dem Antrag sind ein Kosten- und Finanzierungsplan, der geplante Zeitraum der Maßnahme sowie eine sachliche Projektbeschreibung beizufügen.
(2) Anträge für Maßnahmen im Jahr 2026 sind bis 31. Mai 2026 zu stellen. Für die Folgejahre sind die Anträge grundsätzlich bis zum 31. Dezember des Vorjahres bei der Stadt Zerbst/Anhalt einzureichen. Federführend bei der Bearbeitung ist das Kulturamt der Stadt.
(3) Die Maßnahme darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen sein. Für Maßnahmen, die einen organisatorischen Vorlauf benötigen, ist ein Antrag auf Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn zu stellen, von dessen Genehmigung keine Förderung abzuleiten ist.
(4) Veränderungen des Kosten- und Finanzierungsplanes von mehr als 20% sowie inhaltliche Änderungen des Projektes sind dem Kulturamt der Stadt Zerbst/Anhalt unverzüglich schriftlich oder digital mitzuteilen.
(5) Das Kulturamt der Stadt Zerbst/Anhalt erarbeitet vor dem Hintergrund der verfügbaren Haushaltsmittel eine Prioritätenliste der eingegangenen Anträge und legt diese dem Sozial-, Schul-, Kultur- und Sportausschuss zur Entscheidung vor.
(6) Der Bescheid an den Antragsteller erfolgt schriftlich oder digital.
(7) Das Kulturamt der Stadt Zerbst/Anhalt steht für den gesamten Förderprozess (Antragstellung, Mittelabforderung, Verwendungsnachweis) beratend zur Verfügung.
(1) Der Zuschuss kommt nach schriftlicher Mittelabforderung durch den Zuschussempfänger grundsätzlich bis spätestens 30. November des Maßnahmejahres zur Auszahlung. Bei längeren Maßnahmezeiträumen behält sich die Stadt Abschlagszahlungen vor.
(2) Spätestens 3 Monate nach Abschluss der geförderten Maßnahme ist ein Verwendungsnachweis einzureichen, bestehend aus
| • | einem kurzen Sachbericht und |
| • | einem zahlenmäßigen Nachweis (Belegliste mit allen Zahlungen, Zahlungszweck und Rechnungsdatum) der entstandenen Kosten. |
(3) Grundsätzlich wird auf eine Belegvorlage verzichtet. Bei Bedarf ist die Stadt Zerbst/Anhalt berechtigt, Unterlagen zu prüfen, Belege abzufordern oder diese einzusehen.
(4) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die (teilweise) Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
(5) Zuwendungen können insbesondere ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn
| • | sie zweckwidrig verwendet wurden, |
| • | Auflagen nicht erfüllt wurden oder |
| • | unrichtige Angaben gemacht worden sind. |
Diese Förderungsrichtlinie tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Zerbst/Anhalt, 27.03.2026