Quelle: Auszug aus dem Teil-Flächennutzungsplan der Stadt Zerbst/Anhalt
Der Stadtrat der Stadt Zerbst/Anhalt hat am 31.01.2024 in öffentlicher Sitzung den Feststellungsbeschluss zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Zerbst/Anhalt gefasst und die Planzeichnung in der Fassung vom November 2023 sowie die Begründung und den Umweltbericht in der Fassung vom November 2023 gebilligt sowie den Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag und die Artenschutzrechtliche Einschätzung. Der Feststellungsbeschluss trägt die Beschluss-Nr. 0828/2023. Die zusammenfassende Erklärung gemäß § 6a Abs. 1 BauGB wird beigefügt.
Am 10.04.2026 (Posteingang am 22.04.2026 beim Landkreis Anhalt-Bitterfeld) wurde die Genehmigung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Zerbst/Anhalt beim Landkreis Anhalt-Bitterfeld beantragt. Mit Schreiben vom 21.05.2026 wurde die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Zerbst/Anhalt unter Verwendung des Aktenzeichens 63-01184-2026-53 durch das Bauordnungsamt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld gemäß § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634) genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Zerbst/Anhalt wirksam.
Der räumliche Geltungsbereich der 9. Änderung befindet sich östlich der Stadt Zerbst/Anhalt. Der Vorhabenstandort ist verkehrstechnisch erschlossen. Der Geltungsbereich grenzt unmittelbar an die Landesstraße L121. Die vorhandene Zufahrt ins Kieswerk soll auch weiterhin als Zufahrt genutzt werden.
Das Plangebiet befindet sich östlich der Stadt Zerbst/Anhalt: Gemarkung Zerbst, Flur 15, Flurstücke 170 – 191 und 238 – 240.
| Das Plangebiet umgeben folgende Nutzungen: | |
| • | im Norden: teilweise landwirtschaftliche Nutzfläche sowie eine weitere Kiesabbaufläche und ein Sondergebiet für Windenergie |
| • | im Osten: landwirtschaftliche Nutzfläche |
| • | im Süden: landwirtschaftliche Nutzfläche |
| • | im Westen: landwirtschaftliche Nutzfläche |
Die nächstgelegenen Wohnbebauungen befinden sich in westlicher Richtung und ausreichender Entfernung. Ziel der Planung ist die langfristige planungsrechtliche Sicherung der Konversionsfläche, sowie die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage. Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 01/2022 erfolgt im Parallelverfahren.
Jedermann kann die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Zerbst/Anhalt gemäß § 6 Abs. 5 BauGB einschließlich Begründung, Umweltbericht, Artenschutzrechtlichem Fachbeitrag und Artenschutzrechtlicher Einschätzung und zusammenfassender Erklärung von diesem Tage an im Bau- und Liegenschaftsamt der Stadtverwaltung Zerbst/Anhalt, Verwaltungsgebäude Breite 86 a, Zimmer 2.05 in 39261 Zerbst/Anhalt während der Dienstzeiten und nach Terminvereinbarung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Es besteht außerdem die Möglichkeit der Einsichtnahme in die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes auf der Internetseite der Stadt Zerbst/Anhalt unter www.stadt-zerbst.de über den Link Wirtschaft + Bauen, Stadtplanung, Flächennutzungsplan.
Hinweise:
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen.
| Unbeachtlich werden demnach | |
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Zerbst/Anhalt unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Weiterhin wird auf die Rechtsfolgen nach § 8 Abs. 2 i. V. m. Abs. 6 Kommunalverfassungsgesetz Sachsen-Anhalt (KVG LSA) hingewiesen:
„Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.“ § 8 Abs. 6 KVG LSA besagt: „Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend für Verordnungen der Kommune und für die Erteilung von Genehmigungen für den Flächennutzungsplan, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.“
Zerbst/Anhalt, 15.06.2026
Bereitgestellt unter www.stadt-zerbst.de am 26.06.2026.