Auf Grundlage der $$ 8, 35 und 45 Abs. 2 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBI. LSA, S. 288) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit der Verordnung über die Entschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit in den Kommunen (Kommunal-Entschädigungsverordnung - KomEVO) vom 29.05.2019 in der derzeit gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Zerbst/Anhalt in seiner Sitzung am 28.08.2024 folgende Satzung beschlossen:
Ehrenamtlich tätige Bürger üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus.
Sie haben einen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls.
Für ihre ehrenamtliche Tätigkeit können ihnen angemessene Aufwandsentschädigungen gewährt werden.
Mit der Gewährung der Aufwandsentschädigung ist der Einsatz von Auslagen und sonstigen persönlichen Aufwendungen, die sich aus der mit der ehrenamtlichen Tätigkeit verbundenen Verpflichtungen ergeben, mit Ausnahme der Kosten für Dienstreisen sowie der zusätzlichen Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen abgegolten.
(1) Die Mitglieder des Stadtrates erhalten als Aufwandsentschädigung einen Pauschalbetrag in Höhe von 158 Euro monatlich, welche am ersten Tag des Monats im Voraus gezahlt wird.
(2) Für die Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse, erhalten die Mitglieder des Stadtrates ein Sitzungsgeld in Höhe von 17 Euro pro Sitzung. Im Falle der Verhinderung erhält der an der Ausschusssitzung teilnehmende Vertreter das Sitzungsgeld.
(3) Dem Vorsitzenden des Stadtrates wird eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 178 Euro pro Monat gewährt.
Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden des Stadtrates für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 3 Monaten kann dem Stellvertreter für die über 3 Monate hinausgehende Zeit eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe derjenigen des Vertretenen gewährt werden. Die Aufwandsentschädigungen dürfen, auch soweit sie im Verhinderungsfall nebeneinander gewährt werden, insgesamt die Höhe derjenigen des Vertretenen nicht übersteigen. Die Aufwandsentschädigung für den Verhinderungsfall wird nachträglich am ersten Tag des folgenden Monats gezahlt.
(4) Die Vorsitzenden der beschließenden Ausschüsse des Stadtrates erhalten eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 89 Euro.
(5) Die Vorsitzenden der beratenden Ausschüsse des Stadtrates erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 89 Euro für den Monat, in welchem eine Sitzung stattfindet.
(6) Die Vorsitzenden der Fraktionen des Stadtrates erhalten eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 89 Euro.
(7) Sachkundigen Einwohnern, die zum Mitglied eines beratenden Ausschusses bestellt wurden, wird eine Aufwandsentschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 17 Euro je Sitzung und Tag gewährt.
(8) Ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls besteht bis längstens 19:00 Uhr des Sitzungstages für die Zeit der Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse sowie Arbeitsberatungen bei:
| - | Erwerbstätigen Personen, die zur Ausübung ihres Amtes freigestellt sind. |
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| Der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall wird auf Antrag des Arbeitgebers ersetzt. |
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| - | Erwerbstätigen Personen und Selbständigen, die die Höhe des Verdienstausfalls nicht nachweisen oder glaubhaft machen können, wird auf Antrag Verdienstausfall in Form eines pauschalen Stundensatzes in Höhe von 26 Euro je angefangene Stunde gewährt. |
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| - | Personen, die keinen Verdienst haben, denen aber durch die für die ehrenamtliche Tätigkeit aufgewendete Zeit ein Nachteil entsteht, wird auf Antrag eine Pauschale in Höhe von 26 Euro je angefangene Stunde gewährt. |
Der Verdienstausfall ist monatlich abzurechnen.
(9) Für notwendige Dienstreisen der Mitglieder des Stadtrates wird eine Reisekostenvergütung nach den für hauptamtliche Beamte des Landes geltenden Grundsätzen gewährt.
Dienstgänge sind mit der Zahlung der Aufwandsentschädigung abgegolten.
(10) Ein Anspruch auf Ersatz von Fahrkosten besteht für Mitglieder des Stadtrates und Ortsbürgermeister für tatsächlich entstandene und nachgewiesene Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück.
Die Mitglieder Ortschaftsräte erhalten eine pauschalisierte Aufwandsentschädigung in genannter Höhe bis zum Ablauf der jeweiligen Amtszeit:
| - | Ortschaften mit einer Zahl bis 500 Einwohnern zum Stichtag |
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| Bias, Bornum, Buhlendorf, Dobritz, Gehrden, Grimme, Gödhnitz, Hohenlepte, Jütrichau, Leps, Luso, Moritz, Nutha, Polenzko, Pulspforde, Reuden/Anhalt, Straguth, Walternienburg, Zernitz — 30,00 € |
| - | Ortschaften mit einer Zahl von 501 bis 1.000 Einwohnern zum Stichtag |
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| Deetz, Güterglück, Lindau, Nedlitz, Steutz — 38,00 € |
Die Zahlung erfolgt monatlich im Voraus.
(1)Die Ortsbürgermeister erhalten eine monatliche pauschalisierte
Aufwandsentschädigung in genannter Höhe bis zum Ablauf ihrer jeweiligen
Amtszeit:
| - | Ortschaften mit einer Zahl bis 500 Einwohnern zum Stichtag |
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| Bias, Bornum, Buhlendorf, Dobritz, Gehrden, Grimme, Gödhnitz, Hohenlepte, Jütrichau, Leps, Luso, Moritz, Nutha, Polenzko, Pulspforde, Reuden/Anhalt, Straguth, Walternienburg, Zernitz — 230,00 € |
| - | Ortschaften mit einer Zahl von 501 bis 1.000 Einwohnern zum Stichtag |
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| Deetz, Güterglück, Lindau, Nedlitz, Steutz — 340,00 € |
(2) Im Fall der Verhinderung des Ortsbürgermeisters für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als einem Monat kann dem Stellvertreter für die über einen Monat hinausgehende Zeit eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe derjenigen des Vertretenen gewährt werden. Aufwandsentschädigungen des Stellvertreters nach $ 3 dieser Satzung werden auf die Aufwandsentschädigung im Verhinderungsfall angerechnet. Die Aufwandsentschädigung für den Verhinderungsfall wird nachträglich am ersten Tag des folgenden Monats gezahlt.
(3) Für die Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrates erhalten die Ortsbürgermeister ein Sitzungsgeld in Höhe von 17 Euro pro Sitzung, gleichzeitig gelten die Regelungen zum Verdienstausfall gemäß $ 2 Absatz 9.
Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates sowie des Seniorenbeirates erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 17 Euro pro Sitzung.
(1) Wird die ehrenamtliche Tätigkeit als Stadtrat länger als drei Monate ununterbrochen nicht ausgeübt, entfällt der Anspruch auf die Zahlung der pauschalisierten Aufwandsentschädigung für die über drei Monate hinausgehende Zeit.
(2) Mitglieder des Stadtrates, die an Ausschusssitzungen teilnehmen, in denen sie kein Mitglied sind, gelten als Zuhörer. In diesem Fall steht ihnen kein Anspruch auf Sitzungsgeld, Ersatz des Verdienstausfalles und Aufwandsentschädigung zu.
Fälle des $ 2 Abs. 2 S. 2 bleiben hiervon unberührt.
(3) Für Ortsbürgermeister, die ihr Ehrenamt länger als einen Monat ununterbrochen nicht ausüben, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(4) Entsteht oder entfällt ein Anspruch nach dieser Satzung während des Kalendermonats, ist die monatliche Pauschale für jeden Tag, an dem kein Anspruch besteht, um ein Dreißigstel zu vermindern.
Diese Satzung tritt zum 01.07.2024 in Kraft. Gleichzeitig verliert die Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Bürger der Stadt Zerbst/Anhalt vom 01.01.2020 ihre Gültigkeit.
Zerbst/Anhalt, 04.09.2024