Das Räumen von Schnee und das Streuen bei Schnee- oder Eisglätte auf öffentlichen Straßen und Wegen dient der Sicherheit und der Leichtigkeit des Straßenverkehrs auch im Winter.
Für die Straßen innerhalb der Stadt Zörbig übernimmt diese Verpflichtung die Stadt selbst durch den Bauhof.
Die Räum- und Streupflicht für Gehwege hat die Stadt Zörbig per Satzung auf die Anlieger übertragen.
A) Winterdienst auf Straßen
Die Durchführung des Winterdienstes durch den Bauhof erfolgt nach der Verkehrsbedeutsamkeit und damit nach den in der Straßenreinigungssatzung festgelegten Prioritäten.
Besonders zu beachten ist, dass häufig die Zufahrt in schmale Straßen durch parkende Fahrzeuge versperrt bzw. erschwert wird, so dass dort nicht geräumt werden kann.
Bitte passen Sie Ihr Parkverhalten dementsprechend an, um den Winterdienst nicht unnötig zu behindern.
Der Ansprechpartner für die Ausführung des kommunalen Winterdienstes auf Straßen ist unter 034956 / 60-205 zu erreichen.
B) Winterdienst auf Gehwegen
| Die wichtigsten Punkte zur Räum- und Streupflicht von Anliegern an Straßen sind: | |
| 1. | Die Anlieger sind bei Schneefall und Eisglätte für die Räumung und Abstumpfung aller an das Grundstück angrenzenden Gehwege verantwortlich. |
| 2. | Die Räum- und Streupflicht ist täglich je nach Glätte und Schnee vor jedem Grundstück in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 9.00 bis 20.00 Uhr durchzuführen. |
| 3. | Die Anlieger haben insbesondere Abflüsse, Absperrschieber, Hydranten und sonstige Löschwasserentnahmestellen von Schnee und Eis freizuhalten. |
| 4. | Das Räumen der Gehwege soll maximal in einer Breite von 1,00 m bis max. 1,50 m erfolgen. |
| 5. | Der Schnee ist auf dem Gehweg zu lagern. Den Schnee auf die Fahrbahn zu räumen ist strafbar („Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr“; vgl. § 315b StGB). |
| 6. | In verkehrsberuhigten Bereichen ist der Schnee direkt an der Grundstücksgrenze zu lagern. |
| 7. | Eine Räum- und Streupflicht für Radwege besteht nicht. |
| 8. | Erfolgt die Dachentwässerung auf Gehwege ist hierbei besonders auf die Abstumpfung dieser Fläche zur Vermeidung von Glättebildung zu achten. |
| 9. | Als abstumpfende Mittel sind vorzugsweise Splitt und Sand zu verwenden. Streusalz soll nur in Ausnahmefällen (z. B. Blitzeis) zur Anwendung kommen. |
| 10. | Bei schnee- und eisfreier Witterung ist die Beräumung des Streugutes unverzüglich durch die Anlieger vorzunehmen. |
| 11. | Durch die Räumschilde der Winterdienstfahrzeuge kann es vorkommen, dass bereits geräumte Gehwege, Einfahrten oder Flächen wieder zugeschüttet werden. Dies ist verständlicherweise für die Anlieger sehr ärgerlich, jedoch gilt auch bei diesem Ereignis die Räum- und Streupflicht der Anlieger, so dass hier möglicherweise durch die Anlieger mehrfach am Tag geräumt werden muss. |
| 12. | Bei einer groben Vernachlässigung der Räum- und Streupflicht wird die Stadt Zörbig von der Möglichkeit einer Bußgeldfestsetzung Gebrauch machen. |
Der Ansprechpartner bei Problemen hinsichtlich der Erfüllung der Anliegerpflichten bei Gehwegen ist unter 034956 / 60-109 zu erreichen.