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Wahlordnung für das Vorschlagsverfahren im Brandschutz 2023
Fachbereich I
Bildung, Wirtschaft und Ordnung — 31.01.2023
Auf Grundlage der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Zörbig (Feuerwehrsatzung), in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Zörbig in seiner Sitzung am 25.01.2023 (Beschluss-Nr.: 2023-BV-154) die folgende
erlassen:
Mit dieser Wahlordnung wird das Vorschlagsverfahren für die Wahl der Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Zörbig (Stadt- und Ortswehrleiter) sowie deren Stellvertreter (stellvertretende Stadtwehrleiter und stellvertretende Ortswehrleiter) und deren Abberufung gemäß § 15 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG) geregelt.
(1) Wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) für das Vorschlagsverfahren für die Wahl des Stadtwehrleiters und dessen Stellvertreter im Sinne dieser Wahlordnung sind die Mitglieder der Ortsfeuerwehren, die im Wahlzeitraum der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Zörbig angehören. Der Wahlzeitraum beginnt mit dem Beginn der zeitlich erweiterten Stimmabgabe (Briefwahl) und endet mit dem Abschluss der Wahlhandlung am Wahltag.
(2) Für das Vorschlagsverfahren für die Wahl eines Ortswehrleiters und dessen Stellvertreter beschränkt sich die Wahlberechtigung auf die Mitglieder, die im Wahlzeitraum der Einsatzabteilung der wählenden Ortsfeuerwehr angehören, Absatz 1, Satz 2 dieser Wahlordnung gilt entsprechend.
(3) Wahlberechtigt für das Vorschlagsverfahren gemäß § 2 (1) und (2) dieser Wahlordnung sind auch die Mitglieder der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Zörbig, deren Stammfeuerwehr eine andere Feuerwehr im Sinne des § 6 BrSchG als die der Stadt Zörbig ist.
(4) Leistet ein Mitglied in mehreren Ortsfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Zörbig gleichzeitig Einsatzdienst, so kann das Mitglied von seinem aktiven und passiven Wahlrecht nur in seiner originären Ortsfeuerwehr („Stammortsfeuerwehr“) Gebrauch machen. Dem Mitglied steht insofern eine Wahlberechtigung für das Vorschlagsverfahren gemäß § 2 (1) und (2) dieser Wahlordnung nur einmal zu.
(1) Wehrleiter und deren Stellvertreter müssen gesundheitlich und fachlich geeignete Mitglieder im Einsatzdienst der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Zörbig sein (passives Wahlrecht). Weiterhin müssen sie die zur Übernahme in das Ehrenbeamtenverhältnis geforderten beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Ortswehrleiter und dessen Stellvertreter müssen zudem Mitglied der Einsatzabteilung ihrer Ortsfeuerwehr sein.
(2) Die fachliche Eignung zur Übernahme der Funktion Wehrleiter oder stellvertretende Wehrleiter ergibt sich aus der Laufbahnverordnung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren (LVO-FF) vom 23. September 2005 (GVBl. LSA S. 640) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Bewerber für die Funktion als Wehrleiter oder dessen Stellvertreter haben ihre Absichtserklärung sowie die weiteren Voraussetzungen gemäß § 3 (1) und (2) dieser Wahlordnung spätestens einen Monat vor Beginn der zeitlich erweiterten Stimmabgabe (Briefwahl) bei der Stadt Zörbig, Stichwort: „Bewerbung Freiwillige Feuerwehr“, Markt 12, 06780 Zörbig einzureichen. Der Nachweis der beamtenrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses, kann bis zum Beginn des Wahlzeitraums (Beginn der Briefwahl) nachgeholt werden.
(1) Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Zörbig und deren Stellvertreter werden von den wahlberechtigen Mitgliedern im Sinne des § 2 dieser Wahlordnung in geheimer und unmittelbarer Wahl vorgeschlagen und durch den Träger der Feuerwehr in das Ehrenbeamtenverhältnis für die Dauer von sechs Jahren berufen.
(2) Unter Angabe des Wahltages und den Voraussetzungen gemäß § 3 dieser Wahlordnung ist das Vorschlagsverfahren für die Wahl des Wehrleiters der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Zörbig und dessen Stellvertreter mindestens drei Monate vor Beginn der zeitlich erweiterten Stimmabgabe (Briefwahl) durch Hinweisbekanntmachung als öffentlichen Aushang in den Feuerwehrhäusern der Ortsfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Zörbig bekannt zu machen.
(3) Abweichend von § 4 (2) dieser Wahlordnung ist bei dem Vorschlagsverfahren für die Wahl der Ortswehrleiter und deren Stellvertreter der öffentliche Aushang nur in dem Feuerwehrhaus der Ortsfeuerwehr erforderlich, in dem das Vorschlagsverfahren durchgeführt wird. Hat eine wählende Ortsfeuerwehr mehrere Feuerwehrhäuser, so hat der öffentliche Aushang in allen Feuerwehrhäusern der wählenden Ortsfeuerwehr zu erfolgen. Alle weiteren Voraussetzungen der Bekanntmachung gemäß § 4 (2) dieser Wahlordnung bleiben unberührt.
(4) Das Vorschlagsverfahren für die Wahl eines Wehrleiters der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Zörbig und dessen Stellvertreter soll mindestens drei Monate vor Ablauf der Berufungszeit erfolgen. Ist eine vorzeitige Neuwahl eines Wehrleiters oder dessen Stellvertreter erforderlich oder ist eine Funktion gemäß dieser Wahlordnung bisher noch nicht besetzt, so ist das Vorschlagsverfahren zur Neu- bzw. Wiederbesetzung der entsprechenden Funktion unter Einhaltung der Voraussetzungen gemäß § 4 (2) und (3) dieser Wahlordnung durchzuführen. Gleiches gilt für das Vorschlagsverfahren zur Abberufung eines Wehrleiters der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Zörbig oder dessen Stellvertreter. Aus Dringlichkeitsgründen kann bei dem Vorschlagsverfahren zur Abberufung von der Frist nach Absatz 2 abgesehen und auf sechs Wochen reduziert werden.
(5) Das Vorschlagsverfahren für die Wahl der Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Zörbig und dessen Stellvertreter erfolgt im Sinne der kommunalrechtlichen Bestimmungen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl). Als vorgeschlagen gilt, wer mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen der Vorschlagsberechtigten auf sich vereinigt. Erreicht kein Bewerber mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmanteilen innerhalb eines Monats nach der 1. Wahl nach gleichen Grundsätzen. Bei wiederum gleichen Stimmenanteilen entscheidet das vom Bürgermeister zu ziehende Los.
(6) Jedes wahlberechtigte Mitglied hat für jedes Vorschlagsverfahren eine Stimme.
(7) Finden am Wahltag mehrere Vorschlagsverfahren statt, so sind die einzelnen Vorschlagsverfahren getrennt durchzuführen. Die Reihenfolge der Auswertung der Vorschlagsverfahren bestimmt sich nach der zu wählenden Funktion, beginnend mit der höchsten Funktion (Stadtwehrleiter vor Ortswehrleiter; Wehrleiter vor Stellvertreter; erster Stellvertreter vor zweiten Stellvertreter, usw.).
(8) Tritt ein wählbares Mitglied bei mehr als einem Vorschlagsverfahren an (Doppelbewerbung) und vereint es bereits bei einem ausgewerteten Vorschlagsverfahren die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich, so sind die auf ihn abgegebenen Stimmen der nachfolgend auszuwertenden Vorschlagsverfahren ungültig, soweit das wählbare Mitglied die entsprechende Wahl annimmt.
(1) Als Wahllokal für das Vorschlagsverfahren für die Wahl des Stadtwehrleiters und dessen Stellvertreter wird das Gut Mößlitz, Mößlitz 6 in 06780 Zörbig, Ortsteil Mößlitz, festgelegt, soweit in der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 4 (2) dieser Wahlordnung kein anderes Wahllokal festgelegt wird.
(2) Für das Vorschlagsverfahren für die Wahl eines Ortswehrleiters und dessen Stellvertreter wird als Wahllokal das Feuerwehrhaus der wählenden Ortsfeuerwehr festgelegt. Hat eine Ortsfeuerwehr mehrere Feuerwehrhäuser, so legt der Wahlvorstand das als Wahllokal dienende Feuerwehrhaus der wählenden Ortsfeuerwehr fest.
(3) Als Wahllokal während des Zeitraums der zeitlich erweiterten Stimmabgabe (Briefwahl) für das Vorschlagsverfahren wird das Rathaus, Markt 12 in 06780 Zörbig, Ortsteil Zörbig, festgelegt, soweit in der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 4 (2) dieser Wahlordnung kein anderer Ort festgelegt wird.
(4) Den Zeitraum für eine Stimmabgabe im Wahllokal, sofern die Wahl nicht im Zusammenhang der jährlichen allgemeinen Mitgliederversammlung stattfindet, legt der Wahlvorstand aufgrund der Anzahl der durchzuführenden Vorschlagsverfahren durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 4 (2) dieser Wahlordnung fest.
(5) Die Inanspruchnahme an der zeitlich erweiterten Stimmabgabe (Briefwahl) ist den wahlberechtigten Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Zörbig am Dienstag und Donnerstag vor dem Wahltag in der Zeit von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 13:00 bis 18:00 Uhr im Wahllokal zu ermöglichen.
(1) Der Wahlvorstand wird aus dem Bürgermeister, dem für die Freiwilligen Feuerwehren verantwortlichen Fachbereichsleiter sowie dem Sachbearbeiter Brandschutz gebildet.
(2) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Wahlvorstandes.
(3) Der Wahlvorstand hat die Wahl rechtzeitig vorzubereiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Dabei hat der Wahlvorstand insbesondere die Grundsätze der Wahl zu wahren und dafür Sorge zu tragen, dass die Vorgaben dieser Wahlordnung eingehalten werden.
(4) Der Wahlvorstand prüft die Unterlagen der Bewerber für das Vorschlagsverfahren für die Wahl des Wehrleiters und dessen Stellvertreter auf Wählbarkeit. Bei Unvollständigkeit von Unterlagen fordert er die entsprechenden Nachweise unverzüglich von dem Bewerber ab. Hierfür ist dem Bewerber eine Frist von einer Woche einzuräumen.
(5) Das Ergebnis der Prüfung auf Wählbarkeit der Bewerber wird den Bewerbern umgehend mitgeteilt. Liegen bei einem Bewerber die Voraussetzungen für das Vorschlagsverfahren für die Wahl eines Wehrleiters oder dessen Stellvertreter nicht vor, wird dem Bewerber seine fehlende Wählbarkeit unter Nennung der Gründe unverzüglich mitgeteilt.
(6) Der Wahlvorstand gleicht spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag das Verzeichnis über die wahlberechtigten Mitglieder dem den jeweiligen Ortswehrleitern ab.
(7) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt das Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den wahlberechtigten Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Zörbig in geeigneter Weise bekannt.
(1) Ein Vorschlagsverfahren zur Abberufung eines Wehrleiters oder dessen Stellvertreter der Freiwilligen Feuerwehr Zörbig ist zulässig, wenn mindestens die Hälfte aller aktiven Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr bzw. der betroffenen Ortswehr die Durchführung des Verfahrens fordern. Dem Vorschlag zur Abberufung des Stadtwehrleiters bzw. dessen Stellvertreter müssen mindestens drei Viertel aller aktiven Einsatzkräfte zustimmen. Im Falle eines Vorschlages zur Abberufung eines Ortswehrleiters bzw. dessen Stellvertreter müssen mindestens drei Viertel aller aktiven Einsatzkräfte der betroffenen Ortsfeuerwehr dem zustimmen.
(2) Wahlberechtigt für das Vorschlagsverfahren zur Abberufung des Stadtwehrleiters oder dessen Stellvertreter sind die im § 2 (1) und (2) dieser Wahlordnung genannten Wahlberechtigten. Für das Vorschlagsverfahren zur Abberufung eines Ortswehrleiters oder dessen Stellvertreter gilt § 2 (3) dieser Wahlordnung entsprechend.
(3) Für die Durchführung des Vorschlagsverfahrens zur Abberufung gelten die Bestimmungen über das Vorschlagsverfahren zur Wahl entsprechend, soweit sich aus der Natur der Sache nichts Gegenteiliges ergibt.
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Wahlordnung gelten jeweils in männlicher, weiblicher und diverser Form.
Diese Wahlordnung tritt am 01.04.2023 in Kraft.
Zörbig, 25.01.2023
Matthias Egert | |
Bürgermeister | (Siegel) |
Stadt Zörbig | |