Für die Wahlperiode beginnend ab dem 01.01.2024 sind für das Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen und das Landgericht Dessau-Roßlau Schöffen zu wählen.
Gesucht werden in unserer Stadt insgesamt 5 Schöffen und Hilfsschöffen.
Bewerberinnen und Bewerber müssen in der Stadt Zörbig wohnhaft sein und am 1. Januar 2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein.
Wählbar sind nur deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen müssen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Polizeibeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbeamte, Bewährungshelfer, usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.
Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen so ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können.
Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann sich aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement ergeben.
Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Schöffen in Jugendstrafsachen sollten in der Jugenderziehung über besondere Erfahrungen verfügen. Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maß Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und -wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes- gesundheitliche Eignung.
Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben.
Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über die Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden.
Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht ein großes Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen.
Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen bewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte auf Grund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tag zutiefst unsympathisch ist oder die veröffentlichte Meinung in den Medien bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat. Schöffen sind gegenüber den Berufsrichtern gleichberechtigt. Die Verantwortung findet ihren deutlichsten Ausdruck in der Tatsache, dass für jede Verurteilung und jedes Strafmaß eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich ist.
Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil, das gesprochen wird - gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch -, haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage gegen die öffentliche Meinung nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.
In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich entscheidend verständlich machen, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wir daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.
Weitere Informationen zum Ehrenamt des Schöffen finden Sie in der vom Ministerium der Justiz und Gleichstellung herausgegebenen Broschüre „Schöffen – Laienrichterinnen und -richter im Strafprozess“, die Sie unter dem nachfolgendem Link im Internet herunterladen können:
https://mj.sachsen-anhalt.de/service/recht-und-gesetz/schoeffen
Wer sich zur Ausübung dieses Amtes in der Lage sieht, kann sich für das Schöffenamt in Erwachsenenstrafsachen bis zum 31.03.2023 unter Verwendung eines vorgegebenen Formulars, bei der Stadt Zörbig, Stab des Bürgermeisters, Markt 12, 06780 Zörbig, (Tel.: 034956 60103, Mail: tatjana.anton@stadt-zoerbig.de) bewerben. In das Formular sind die notwendigen Daten einzutragen. Es kann bei dem Stab des Bürgermeisters bei Frau Anton abgefordert oder auch von der Internetseite der Stadt: www.stadt-zoerbig.de heruntergeladen werden.
Interessenten für das Amt des Jugendschöffen wenden sich bitte an den Landkreis Anhalt-Bitterfeld.
Der Stadtrat der Stadt Zörbig wird voraussichtlich im nichtöffentlichen Teil der Sitzung am 26.04.2023 über die Aufnahme der Personen in die Vorschlagsliste entscheiden. Nach Beschlussfassung werden die aufgenommenen Personen benachrichtigt und die Vorschlagslisten für die Dauer von einer Woche (sieben Kalendertage) öffentlich ausgelegt. Der genaue Termin der Auslegung wird noch bekannt gegeben. Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auslegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll ein nach § 32 GVG oder §§ 33, 34 GVG begründeter Einspruch erhoben werden.