Ziel ist es, in Ergänzung der angrenzenden Wohnsiedlung ein kleines Wohngebiet zu entwickeln und in die bestehende Siedlungsbebauung einzubinden. Damit soll ein Teil des Bedarfs an Wohnbauland im Stadtgebiet abgedeckt sowie die Wohnbedürfnisse gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB gesichert werden.
Das potentielle Plangebiet umfasst die städtischen Flurstücke 90/26 und 90/48 der Flur 2 der Gemarkung Löberitz.
Der Verlauf der Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplanes ist dem beigefügten Lageplan zu entnehmen (siehe Anlage).
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 25 Wohngebiet „An der Gärtnerei“ im Ortsteil Löberitz in der Fassung vom Januar 2023, bestehend aus Planzeichnung und Begründung einschließlich Artenschutzfachbeitrag (Anlage 1), liegen gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) und Beschluss des Stadtrates vom 22.02.2023 in der Zeit vom
15.03.2023 bis zum 17.04.2023
während folgender Zeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus:
Ort: Stadt Zörbig, FB Bau- und Gebäudemanagement, Zimmer 16, Lange Straße 34, 06780 Zörbig
| Montag | 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr |
| Dienstag | 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
| Mittwoch | 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr |
| Donnerstag | 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr |
| Freitag | 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
Sofern die Verwaltung aufgrund von Corona Einschränkungen geschlossen sein sollte, bitten wir um eine vorherige Terminabsprache (Tel. 034956 60213 oder 60201).
Darüber hinaus können alle Unterlagen ab sofort auf der Internetseite der Stadt Zörbig unter:
https://www.stadt-zoerbig.de/de/traeger-oeffentlicher-belange/b-plan-nr-25-an-der-gaertnerei.html
und über das Internetportal des Landes Sachsen-Anhalt unter: https://www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de/de/gdi-lsa/Informationen/gdi_kommunen/main.htm
eingesehen werden.
Während der Auslegungsfrist können von jedermann - schriftlich, per E-Mail (ina.schammer@stadt-zoerbig.de) und / oder mündlich zur Niederschrift - Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes abgegeben werden.
Nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben.
Für die Planung ist § 13b BauGB „Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren“ anwendbar. Es handelt sich hierbei um eine geplante Wohnbaufläche, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließt. Bei einem Verfahren nach § 13 b BauGB ist kein Umweltbericht und keine zusammenfassende Erklärung erforderlich
Zörbig, 07.03.2023