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Zörbiger Bote – Mitteilungsblatt der Stadt Zörbig mit den Ortsteilen
Ausgabe 3/2026
Mitteilungen der Stadt Zörbig
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Hundehaltung

Aufgrund der zahlreichen Vorkommnisse und durchgeführten ordnungsbehördlichen Verfahren in der Vergangenheit bzgl. Verfehlungen in Bezug auf das Halten von Hunden, sollen folgende Hinweise der Klarstellung dienen und Betroffenen Aufwand und Kosten ersparen.

A.) Steuerpflicht

Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer, die für das Halten von Hunden im Stadtgebiet Zörbig erhoben wird. Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist dabei, wer einen oder mehrere Hunde zu persönlichen Zwecken im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt dabei auch, wer einen Hund länger als zwei Monate im Jahr gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat, es sei denn er kann nachweisen, dass der Hund bereits in einer anderen Stadt/Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht entsteht grundsätzlich mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen wird. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird oder in dem der Halter wegzieht. Die Hundehaltung ist beendet, wenn der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder verstirbt. Ausnahmen zur Steuerpflicht können beantragt werden. Jeder Hundehalter erhält eine Hundemarke, die am Halsband des Hundes zu befestigen ist. Bei Verlust wird auf Antrag eine Ersatzmarke ausgehändigt. Die Steuersätze für Hunde, die innerhalb des Stadtgebietes gehalten werden, werden im Amtsblatt bekannt gegeben. Zur Umsetzung der Steuerpflicht sind Hundehalter verpflichtet, ihren Hund bei der Stadt Zörbig anzumelden. bzw. abzumelden. Insbesondere beim Versterben eines Hundes und Wiederaufnahme eines neuen Hundes ist eine Ab- und erneute Anmeldung erforderlich. Für die neue Anmeldung sind Rasse und die Transpondernummer anzugeben sowie ein Nachweis für die abgeschlossene Hundehalterhaftpflichtversicherung beizubringen. Verstöße gegen die Meldepflicht der Hundehalter werden im Zuge eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens mit Festsetzung einer Geldbuße geahndet.

B.) Verhalten innerhalb der örtlichen Bebauung

In der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Zörbig sind allgemeine Verhaltensgrundsätze für Halter von Hunden definiert worden. Danach müssen Hunde so gehalten werden, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet wird. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Tiere nicht durch langanhaltendes Bellen, Heulen oder ähnliche Geräusche die Nachbarn in den Ruhezeiten stören. Weiterhin hat der Halter oder Führer eines Hundes dafür Sorge zu tragen, dass sein Tier Straßen und öffentliche Anlagen nicht durch Kot verschmutzt. Lassen sich Verschmutzungen nicht vermeiden, sind diese umgehend zu beseitigen. Hierzu ist immer ein geeignetes Behältnis mitzuführen und auf Verlangen den Vollzugskräften vorzuweisen. Zudem dürfen Hunde auf Straßen, Gehwegen und in öffentlichen Anlagen innerhalb geschlossener Ortschaften nur angeleint geführt werden. Bei größeren Menschenansammlungen (z.B. Volksfesten, Konzerten, Märkten oder an Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs) dürfen Hunde an der Leine nur so geführt werden, dass sie nicht mehr als einen Meter vom Hundeführer entfernt sind. Verstöße gegen diese allgemeinen Verhaltensgrundsätze werden im Zuge eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens mit Festsetzung einer Geldbuße geahndet.

C.) Verhalten außerhalb der örtlichen Bebauung

Das Feld- und Forstordnungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt trifft Aussagen zur Wald und Feldgefährdung. Darin wird klar geregelt, dass es verboten ist, Hunde und Hauskatzen in Feld und Wald einschließlich angrenzender öffentlicher Straßen unbeaufsichtigt laufen zu lassen oder sie dort aus- oder zurückzusetzen.

Hunde sind in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 15. Juli aufgrund der Brut- und Setzzeit anzuleinen! Die Brut- und Setzzeit bezeichnet die sensible Phase im Frühjahr und Frühsommer, in der viele Wildtiere ihren Nachwuchs zur Welt bringen oder ihre Eier ausbrüten.

Diese Pflicht gilt nicht für Jagd-, Blinden-, Polizei- oder sonstigen Diensthunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes. Zunehmend werden frei laufende Hunde weit außerhalb des Einflussbereiches des "Herrchens" bis an die Grenze der Sichtweite gemeldet. Damit sind nicht nur Spaziergänger, die der Hundehalter nicht immer sofort sehen kann, gefährdet, sondern auch wildlebende Tiere einer ständigen Angst und Ruhestörung ausgesetzt. Rehe werden von Hunden gehetzt und überqueren dabei Fahrbahnen und gefährden somit zusätzlich die öffentliche Sicherheit des rollenden Straßenverkehres. Sollten innerhalb des o.g. Zeitraumes Verstöße beobachtet werden, müssen die verantwortlichen Personen mit einem Bußgeld rechnen. Dabei kommt es nicht auf die Größe des Tieres oder die Einflussnahme des Hundeführers an. Im Sinne der ehrlichen und sorgsamen Halter der Appell an alle Hundehalter, die es bisher versäumt haben ihren Hund anzumelden bzw. sich nicht nach den Verhaltensgrundsätzen richten: Melden Sie Ihren Hund bei der Stadt Zörbig, Steuerabteilung, an und entfernen Sie im Interesse unserer Mitmenschen Verunreinigungen, die durch Ihren Hund verursacht wurden.

Hinweise, wie Sie sparen können:

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Häufchen des vierbeinigen Begleiters unverzüglich entfernen – spart bis zu 150,00 EUR

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Hilfsmittel für die Beseitigung des Häufchens mitführen – spart bis zu 50,00 EUR

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Hunde auf Straßen und Grünanlagen an der Leine führen – spart bis zu 100,00 EUR

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Während der Brut- und Setzzeit (01.03. – 15.07.) auch außerhalb der geschlossenen Bebauung Hunde anleinen – spart bis zu 100,00 EUR

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Kinderspielplätze nicht mit dem treuen Gefährten besuchen – spart bis zu 200,00 EUR

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Hunde werden nur durch geeignete Personen ausgeführt – spart bis zu 300,00 EUR

gez. Nico Hofert
Fachbereichsleiter Bildung, Wirtschaft und Ordnung