Seit einigen Jahren nimmt der der Trend, ein Feuerwerk als besonderen Höhepunkt bei Feierlichkeiten (z.B. zu Hochzeiten, Jugendweihen, Ehejubiläen oder Geburtstagen abzubrennen, stetig zu.
Privatpersonen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen pyrotechnisches Feuerwerk der Kategorie 2 (Silvesterfeuerwerk) außerhalb der Silvesterzeit, also: in der Zeit vom 02.01. bis zum 30.12. jedoch nur mit einer Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde abbrennen.
Die Genehmigung wird nur zu besonderen Anlässen und nur dann erteilt, wenn Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nahezu gänzlich ausgeschlossen werden können. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Genehmigung besteht dabei nicht.
Der Antrag für eine Genehmigung vom Verbot des Erwerbens und des Abbrennens von pyrotechnischen Erzeugnissen der Kategorie 2 außerhalb der Silvesterzeit gemäß §§ 24 (1), 22 (1) und 23 (1) und (2) der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz muss von Privatpersonen mindestens 10 Werktage vor dem geplanten Termin bei der Stadt Zörbig beantragt werden. Hierfür ist der Antragsvordruck (erhältlich in der Stadtverwaltung oder unter www.stadt-zoerbig.de) zu verwenden. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. Feuerwerke, die über einen Pyrotechniker entzündet werden, müssen der Stadt Zörbig ebenso 10 Werktage vorher angezeigt werden.
Wird die Genehmigung erteilt, sollten Nachbarn und Tierhalter (auch Tiere in Viehkoppeln) über den Zeitpunkt des Abbrennens informiert werden, damit diese Vorkehrungen und Sicherungsmaßnahmen treffen können.
Die Rechte Dritter, wie beispielsweise der Verfügungsberechtigten des Grundstücks und auch lärmschutzrechtliche Bestimmungen werden von der erteilten Genehmigung nicht berührt. Vom Grundstückseigentümer, auf dem das Feuerwerk abgebrannt werden soll, ist eine Genehmigung vorzulegen, sofern der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist.
Das Feuerwerk muss bis 23.00 Uhr (in Einzelfällen auch 22.00 Uhr) beendet sein.
Es wird empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung für diesen speziellen Anlass abzuschließen bzw. eine bereits bestehende auf den Einschluss dieser Risiken zu prüfen.
Liegt eine Ausnahmegenehmigung nicht vor, stellt das Abbrennen gemäß §§ 23 (2), 46 Ziff. 8b (Abschnitt XII) der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden kann. Zudem können sich auch erhebliche zivilrechtliche Schadenersatzforderungen anschließen, sollte es durch die illegal gezündeten Feuerwerkskörper zu Sach- oder Personenschäden kommen.
Tragen Sie durch verantwortungsbewusstes Handeln dazu bei, dass Ihr Feuerwerk Allen in positiver Erinnerung bleibt.