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Zörbiger Bote – Mitteilungsblatt der Stadt Zörbig mit den Ortsteilen
Ausgabe 7/2025
Mitteilungen der Stadt Zörbig
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Öffentliche Veranstaltungen

Die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen mit einer Vielzahl von Besuchern erfordert eine verantwortungsvolle Planung und eine umfassende Berücksichtigung sicherheitsrelevanter Bestimmungen. Damit im Vorfeld einer Veranstaltung alleerforderlichen Erlaubnisse frühzeitig eingeholt werden können, sind nachfolgend die wesentlichen Anzeige- und Erlaubnispflichten für die Stadt Zörbig aufgeführt:

A.) Anzeigepflicht

Öffentliche Veranstaltungen sind drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn förmlich (Vordruck) anzuzeigen. Die Anzeigepflicht entfällt nur, wenn die Veranstaltungen überwiegend religiösen, sportlichen und wissenschaftlichen Zwecken dient und die jeweilige Veranstaltung in Räumen oder auf Plätzen stattfindet, die für diese Zwecke bestimmt sind.

B.) Nutzungsverträge

Werden öffentliche Einrichtungen (Stadtbad, KulturQuadrat Schloss Zörbig, Sportstätten, etc.) für die öffentliche Veranstaltung in Anspruch genommen, ist vor Nutzung ein entsprechender Nutzungsvertrag mit der Stadt Zörbig zu schließen.

C.) Gewerberechtliche Gestattung

Zum Ausschank von alkoholischen Getränken und Speisen bedarf es einer gewerberechtlichen Anzeige, sofern der Veranstalter kein gemeinnütziger Verein ist. Die Anzeige hat 2 Wochen vor Beginn förmlich (Vordruck) zu erfolgen.

D.) Plakatierung

Plakatierungen stellen eine straßenrechtliche Sondernutzung dar. Die Erlaubnis zur Sondernutzung ist 10 Werktage vor Inanspruchnahme förmlich (Vordruck) zu beantragen.

E.) Absperrungen

Finden Verkehrsraumeinschränkungen statt (z. B. Absperrung von Straßen, Gehwegen, Parkflächen, etc.), bedarf es bei kommunalen Straßen einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung der Stadt Zörbig. Bei der mehr als verkehrsüblichen Inanspruchnahme von Straßen (z. B. Festumzüge, etc.) und bei Kreis- und Landesstraßen ist der Antrag an den Landkreis Anhalt-Bitterfeld zu stellen.

F.) Feuerwerk

Das Abbrennen von Feuerwerken außerhalb des Jahreswechsels ist nur mit entsprechender Erlaubnis möglich, welche 10 Werktage vorher förmlich (Vordruck) zu beantragen ist. Die Ausnahme bilden hierbei Feuerwerke, die durch Pyrotechniker entzündet werden. Diese müssen ebenfalls 10 Werktage vorher angezeigt werden.

G.) Anlegen eines offenen Feuers

Offene Feuer dürfen nur mit entsprechender Erlaubnis, welche 10 Werktage vorher förmlich (Vordruck) zu beantragen ist, angelegt werden. Ausnahme bildet die Nutzung von Feuerschalen oder sogen. Aztekenöfen. Das Verbrennen von Gartenabfällen ist im Landkreis Anhalt-Bitterfeld generell untersagt.

Alle erforderlichen Vordrucke sind auf der Website der Stadt Zörbig unter www.stadt-zoerbig.de erhältlich. Weitere Informationen sind unter 034956 / 60-109 erhältlich.

gez. Nico Hofert
Fachbereichsleiter
Bildung, Wirtschaft und Ordnung