Die Straßenreinigung ist zu jeder Jahreszeit ein Thema. Im Frühjahr ist es das beginnende Wachstum der Sträucher und Hecken, die vom Grundstück aus in den Gehweg wachsen können, im Sommer scheint einfach mehr Papier auf dem Bürgersteig zu liegen, im Herbst fällt das Laub auf denselben Gehweg und schließlich bringt der Winter noch eine weitere Aufgabe mit Schnee und Eis ins Spiel.
Spätestens dann tauchen die Fragen nach Zuständigkeiten und Umfang der Straßenreinigung auf. Diese sind in der Straßenreinigungssatzung der Stadt Zörbig (amtlich: Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst in der Stadt Zörbig) geregelt, welche am 30.04.2014 durch den Stadtrat der Stadt Zörbig beschlossen wurde und am 07.06.2014 in Kraft getreten ist.
„Die Grundstückseigentümer bzw. Anlieger sind für die Straßenreinigung zuständig.“
Im Folgenden erhalten Sie einen kurzen Überblick über den Inhalt der Straßenreinigungssatzung der Stadt Zörbig.
Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen bis zur Straßenmitte, Wege und Plätze einschließlich der Gehwege, Durchlässe, Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), Rinnsteine, Gossen und Kanalöffnungen, Radwege, Parkstreifen, Parkplätze, Grünflächen vor den Grundstücken und Randstreifen.
„Die Straßenreinigung ist wöchentlich durchzuführen.“
Die Straßenreinigung umfasst insbesondere die mechanische Beseitigung von Kehricht, Unkraut, Laub, Schlamm, Schmutz und sonstigen Abfällen. Unrat oder Müll von unbefestigten Seitenstreifen oder Gehwegen ist abzuharken. Zudem umfasst die Straßenreinigung die Entfernung von Gegenständen die nicht zur Straße gehören. Der Reinigungspflichtige ist für die fachgerechte Entsorgung der Verunreinigungen verantwortlich.
Tritt im Laufe eines Tages eine besondere Verunreinigung, z. B. durch Sturm, übermäßige Nutzung, usw.(Laub, Äste, Erde, Verpackungsmaterial o. Ä.), ein, so muss die Straßen-reinigung unverzüglich durchgeführt werden.
Wie in jeder Satzung, ist in der Straßenreinigungssatzung natürlich auch geregelt, welche Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld geahndet werden können. Dies ist u.a. der Fall, wenn nicht oder zu selten gereinigt wird.
„Kreuzungsbereiche müssen stets frei einzusehen sein, um Unfälle zu vermeiden!“
... übrigens, wenn vor Ihrem Grundstück Hecken, Brombeeren, Himbeeren oder was auch immer für Pflanzen in den Geh- und Radweg hineinwachsen und Fußgänger/innen, Eltern mit Kinderwagen, Rollstuhlfahrer/innen und Radfahrer/innen zwingen, auf die Straße auszuweichen, wird es für Sie allerhöchste Zeit, den Geh- und/oder Radweg freizuschneiden!