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Zörbiger Bote – Mitteilungsblatt der Stadt Zörbig mit den Ortsteilen
Ausgabe 9/2025
Mitteilungen der Stadt Zörbig
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Hinweis - ruhestörender Lärm

In den Frühjahrs- und Sommermonaten häufen sich die Beschwerden in Bezug auf ruhestörenden Lärm von Nachbargrundstücken, Nachbarwohnungen, Baustellen oder gar öffentlichen Veranstaltungen.

Ruhestörung, was ist das?

Als Ruhestörung wird die Belästigung anderer Personen durch Lärm bezeichnet. Dabei ist grundsätzlich zu beachten, dass auch in unserem ländlich geprägten Umfeld kein Anspruch auf vollständige Ruhe besteht. Naturgemäß bringt der Straßenverkehr, Gartenarbeit, das Spielen von Kindern oder auch eine Tierhaltung einen gewissen Geräuschpegel mit sich.

Diese Geräusche dürfen aber nicht zu einer erheblichen und unzumutbaren Beeinträchtigung führen.

Zunächst sind in der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt die geltenden Ruhezeiten geregelt. Danach gilt werktags eine Ruhezeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztägig. Zuwiderhandlungen können hier mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.

Führen technische Geräte und Maschinen im Bereich von Wohngebieten oder Erholungsgebieten etc. zu der Ruhestörung gilt hier werktags eine Ruhezeit von 20.00 bis 7.00 Uhr und ganztägig an Sonn- und Feiertagen. Für bestimmte Geräte und Maschinen bestehen nach § 7 (1) Ziff. 2 der 32. BImSchV ergänzende zeitliche Einschränkungen. Auch hier können Zuwiderhandlungen mit einer Geldbuße bestraft werden. Zuständig ist jedoch die Immissionsschutzbehörde des Landkreises Anhalt- Bitterfeld.

Für Mieter ist zumeist in den Hausordnungen geregelt, welche Ruhezeiten einzuhalten sind. Häufig wird definiert, welche Geräusche bzw. welche lärmenden Tätigkeiten hierbei zu unterbleiben haben.

Mieter können sich gegen Ruhestörungen von anderen Mietern wehren. Dabei muss er seinen Vermieter zunächst auffordern, gegen den lärmenden Mieter Maßnahmen zu ergreifen. Bleibt dies erfolglos, wäre der Klageweg gegen den lärmenden Mieter zu beschreiten.

Zusammenfassend gilt, dass es sich bei ruhestörendem Lärm immer um das subjektive Empfinden des Einzelnen handelt. Dieses Empfinden kann jedoch für die ordnungswidrigkeitesrechtliche Ahndung oder eine privatrechtliche Klage nicht maßgeblich sein. Denn, was der eine nur unterschwellig zur Kenntnis nimmt, kann einen anderen bereits erheblich stören.

Hierzu werden im Regelfall die sogen. „Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)“ sowie die VDI-Richtlinie 2058 herangezogen. Danach wird eine Ruhestörung danach beurteilt, ob sich ein „Durchschnittsbenutzer“ durch den Geräuschpegel gestört fühlen würde.

Aufgrund der Komplexität der Materie gilt also Insbesondere: Tragen Sie durch verantwortungsbewusstes und rücksichtsvolles Handeln zum Frieden unter Nachbarn bei und reden Sie vor Ort miteinander.

gez. Nico Hofert
Fachbereichsleiter
Bildung, Wirtschaft und Ordnung