Auf der Grundlage des § 63 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen - Anhalt (KVG LSA) wird für die Bürgermeisterwahl in der Stadt Zörbig folgende Stellenausschreibung bekanntgegeben.
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Die hauptamtliche Stelle des Bürgermeisters (m/w/d) der Stadt Zörbig ist neu zu besetzen. Die Wahl des Bürgermeisters (m/w/d) findet am 08.02.2026 statt. Sollte kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten, findet am 22.02.2026 eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.
Die Stadt Zörbig mit ihren Ortsteilen Cösitz, Priesdorf, Göttnitz, Löbersdorf, Großzöberitz, Löberitz, Quetzdölsdorf, Salzfurtkapelle, Wadendorf, Schortewitz, Schrenz, Rieda, Spören, Prussendorf, Stumsdorf, Werben, Zörbig und Mößlitz hat eine Größe von ca. 113,68 km² und ca. 9.000 Einwohner.
Weitere Informationen erhalten Sie unter www.stadt-zoerbig.de.
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Gemäß § 61 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) wird der Bürgermeister (m/w/d) von den Wahlberechtigten der Stadt Zörbig für die Dauer von 7 Jahren gewählt und in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Der Amtsantritt ist zum 01.07.2026 vorgesehen. Die Besoldung richtet sich nach der Kommunalbesoldungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KomBesVO). Danach ist das Amt in die Besoldungsgruppe A 15 eingestuft. Daneben wird eine Aufwandsentschädigung nach §§ 6 und 7 KomBesVO gewährt.
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Wählbar zum Bürgermeister (m/w/d) sind gemäß § 62 Abs. 1 KVG LSA (Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der zurzeit geltenden Fassung) Deutsche im Sinne von Artikel 116 Grundgesetz und Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die am Wahltag das 21., aber noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet haben.
Der/die Bewerber/innen müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eintreten, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben. Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind zusätzlich dazu auch nicht wählbar, wenn ein derartiger Ausschluss oder Verlust nach den Rechtsvorschriften des Staates besteht, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.
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Auf die Hinderungsgründe gemäß § 62 Abs. 2 KVG LSA wird hingewiesen.
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Die Bewerbung für das Amt hat schriftlich innerhalb der Einreichungsfrist zu erfolgen und muss folgende Angaben enthalten:
| - | Familiennamen, Vornamen; |
| - | Beruf oder Stand; |
| - | Geburtsdatum; |
| - | Anschrift der Hauptwohnung |
Der Bewerbung sind beizufügen:
| 1. | die erforderliche Zahl an Unterstützungsunterschriften nach dem Muster der Anlage 6, nebst Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichner, sofern die Bewerbung von Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss (§ 30 Abs. 3 KWG LSA); § 30 Abs. 4 Nrn. 1 bis 4 gilt entsprechend. |
| 2. | der Nachweis zu den Wählbarkeitsvoraussetzungen des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 9b und für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 8b (§ 30 Abs. 5 Satz 2 KWG LSA), |
| 3. | eine Unterstützungserklärung für den Bewerber, der in einem Verfahren nach § 24 KWG LSA aufgestellt worden ist; die Niederschrift über die Mitglieder- oder Delegiertenversammlung (§ 30 Abs. 2 KWG LSA) nach dem Muster der Anlage 10 ist der Erklärung beizufügen. |
Die Bewerbung muss von mindestens ein Prozent der zur letzten allgemeinen Neuwahl der Vertretung Wahlberechtigten der Stadt Zörbig persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; § 21 Abs. 9S. 5,6,8 und 9 KWG LSA gilt entsprechend. Somit sind mindestens 78 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten beizubringen. Jeder Wahlberechtigte darf nur eine Unterstützungsunterschrift abgeben.
Die notwendigen Formblätter sind bei dem Stadtwahlleiter, FB Wahlen, abzufordern.
Die Beibringung der Unterstützungsunterschriften entfällt, wenn
| - | der Amtsinhaber sich erneut um das Amt des Bürgermeisters bewirbt; |
| - | für Bewerber, die durch eine Partei oder Wählergruppe gemäß § 21 Abs. 10 Satz 1 Kommunalwahlgesetzes Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) unterstützt werden, wenn für den Bewerber (m/w/d) eine Unterstützungserklärung in einem Verfahren nach § 24 KWG LSA abgegeben wurde. Hierbei ist zu beachten, dass die Aufstellung gemeinsamer Bewerber zulässig ist. |
Wird eine Person von mehreren Parteien oder Wählergruppen als gemeinsamer Bewerber benannt, ist sie hierzu in geheimer Abstimmung entweder in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung oder in getrennten Versammlungen zu wählen. Die unterstützenden Parteien oder Wählergruppen dürfen nur einen Bewerber wählen und zur Wahl vorschlagen.
Ein gemeinsamer Bewerber bedarf dabei keiner Unterstützungsunterschriften, wenn mindestens für eine der beteiligten Parteien oder Wählergruppen § 21 Abs. 10 KWG LSA zutrifft.
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Für die Einreichung der Bewerbung gelten die Bestimmungen des § 30 Kommunalwahlgesetz Land Sachsen-Anhalt und der §§ 38 a sowie 39 Kommunalwahlordnung Land Sachsen-Anhalt.
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Die Einreichungsfrist beginnt an dem Tag nach der Bekanntmachung der Stellenausschreibung auf der Website www.stadt-zoerbig.de.
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Das Ende der Einreichungsfrist ist gem. § 30 Abs. 1 KWG auf den 02.12.2025, 18:00 Uhr festgelegt. Die Bewerbungen sind innerhalb dieser Einreichungsfrist schriftlich (gem. § 126 BGB Erfordernis der eigenhändigen Namensunterschrift des Bewerbers (m/w/d) oder ein notariell beglaubigtes Handzeichen oder eine notarielle Beurkundung) einzureichen bei:
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Stadt Zörbig
Stadtwahlleiter
Kennwort: Bürgermeisterwahl 2026
Markt 12
06780 Zörbig
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Eine Rücknahme der Bewerbung ist gem. § 30 Abs. 1 2. Halbsatz KWG LSA bis zur Zulassungsentscheidung durch schriftliche Erklärung möglich.
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Nähere Auskünfte über die Form der Bewerbung erteilt der Stadtwahleiter der Stadt Zörbig, Markt 12, 06780 Zörbig, Tel. 034956 / 60150, E-Mail: wahlen@stadt-zoerbig.de