| Öffnungszeiten Pass- und Meldebehörde: | |
| Dienstags: | 9.00 – 12.00 und 14.00 – 18.00 Uhr |
| Donnerstags: | 9.00 – 12.00 und 14.00 – 17.00 Uhr |
Haus B - Zimmer 101
E-Mail: meldeamt@stadt-zwenkau.de
Terminvereinbarung, statt lange Wartezeiten!
Wir möchten Wartezeiten für Sie vermeiden, daher ist es vor jedem Besuch in der Pass- und Meldebehörde empfehlenswert, einen Termin zu vereinbaren.
Wir bieten Ihnen auf unserer Homepage eine Online-Terminvereinbarung an. Nach der Buchung Ihres Termins, erhalten Sie eine E-Mail mit der Terminbestätigung.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern weiterhin telefonisch unter der Rufnummer 034203 50923 oder 50924 zur Verfügung.
Nach vorheriger Absprache sind Termine außerhalb der Öffnungszeiten möglich.
Einwilligung zur Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
für die Veröffentlichung von Altersjubiläen (ab dem 70. Geburtstag alle 5 Jahre) und den Ehejubiläen (ab dem 50. Ehejubiläum alle 5 Jahre) in den Zwenkauer Nachrichten sowie der Leipziger Volkszeitung benötigt die Pass- und Meldebehörde eine Einwilligung für die Weitergabe der benötigten personenbezogenen Daten.
Ab dem 01. Januar 2019 erfolgt eine Übermittlung der Daten zu den genannten Veröffentlichungen nur noch nach der schriftlichen Einwilligung durch die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Zwenkau.
Bitte setzen Sie sich zeitnah mit der Pass- und Meldebehörde der Stadt Zwenkau in Verbindung, wenn Sie in nächster Zeit eines der genannten Jubiläen feiern und eine Veröffentlichung Ihrer Daten wünschen.
Sie können Ihre Einwilligung bei der Stadt Zwenkau persönlich schriftlich erklären oder Sie nutzen den hier veröffentlichen Vordruck. Das Formular finden Sie ebenfalls auf der Internetseite www.zwenkau.de unter der Rubrik Bürgerservice online/Pass- und Meldebehörde.
Bei der Einwilligungserklärung für die Ehejubiläen ist das Einverständnis beider Ehegatten zwingend erforderlich.
Der Personalausweis
Die Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises an Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben beträgt 37,00 Euro. Für Antragsteller, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Gebühr 22,80 Euro.
Der Reisepass
Die Gebühr für die Ausstellung eines Reisepasses an Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben beträgt 60,00 Euro. Für Antragsteller, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Gebühr 37,50 Euro.
Der Kinderreisepass
Werden Kinderreisepässe neu beantragt, dürfen diese ab dem 1. Januar 2021 nur für einen maximalen Gültigkeitszeitraum von zwölf Monaten ausgestellt werden. Bisher ausgestellte Kinderreisepässe sind bis zum jeweils aufgedruckten Gültigkeitsdatum gültig. Die Gebühr für die Neuausstellung beträgt 13,00 Euro, die Verlängerung kostet 6,00 Euro.
Alle Informationen zur Beantragung und Terminbuchung finden Sie auf der Homepage der Stadt Zwenkau www.zwenkau.de unter der Rubrik Pass- und Meldebehörde.
Die Entrichtung der Gebühr kann vor Ort mit Bargeld getätigt werden, die bargeldlose Zahlung per EC-Karte wird jedoch angestrebt.
Alle Informationen zur Beantragung und Terminbuchung finden Sie auf der Homepage der Stadt Zwenkau www.zwenkau.de unter der Rubrik Pass- und Meldebehörde.
Sollten weitere Fragen offen sein, erreichen Sie die Kolleginnen Pass- und Meldebehörde auch telefonisch unter der 034203 50923 und 50924.
Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten
Wer Räume zur Beherbergung von Personen, welche länger als sechs Monate aufgenommen werden, unterhält, unterliegt der Meldepflicht nach § 17 Bundesmeldegesetz (BMG) und § 29 BMG.
Die beherbergten Personen haben am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich auszufüllen, zu unterschreiben und mit ihrem Personalausweis, Pass oder Passersatz dem Leiter der Beherbergungsstätte oder seinem Beauftragten vorzulegen.
Die Mitarbeiterinnen der Pass- und Meldebehörde sind berechtigt die Beherbergungsscheine zu kontrollieren oder sich diese vorlegen zu lassen.
Einen Beherbergungsschein können sie sich in der Pass- und Meldebehörde aushändigen lassen. Oder als pdf-Datei auf der Homepage der Stadt Zwenkau www.zwenkau.de Bürgerservice Online, Pass- und Meldebehörde ausdrucken.
Datenübermittlungen der Meldebehörde – Widerspruchsrecht für den Betroffenen
A) Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr
Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach § 58 c Absatz 2 Satz 1 Soldatengesetz, übermittelt die Meldebehörde dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr jährlich zum 31. März Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.
B) Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen Daten übermitteln. (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i. V. m. § 42 Abs. 2 BMG)
C) Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen
Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene, in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten, Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. (§ 50 Abs. 5 BMG i. V. m. § 50 Abs. 1 BMG)
D) Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Die Meldebehörde darf auf Verlangen an die Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft über Alters- oder Ehejubilare den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums erteilen. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubilare sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. (§ 50 Abs. 5 BMG i. V. m. § 50 Abs. 2 BMG)
E) Auskunft an Adressbuchverlage
Die Meldebehörde darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und die derzeitige Anschrift an Adressbuchverlage erteilen. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. (§ 50 Abs. 5 BMG i. V. m. § 50 Abs. 3 BMG)
Sie haben das Recht der Übermittlung dieser Daten zu widersprechen. Wer der Übermittlung seiner Daten widersprechen möchte, wendet sich bitte an die Pass- und Meldebehörde der Stadt Zwenkau. Das Widerspruchsformular finden Sie auf der Homepage der Stadt Zwenkau www.zwenkau.de unter der Rubrik Bürgerservice - Formulare.