Öffnungszeiten Pass- und Meldebehörde:
| Dienstags: | 9.00 – 12.00 und 14.00 – 18.00 Uhr |
| Donnerstags: | 9.00 – 12.00 und 14.00 – 17.00 Uhr |
Nach vorheriger Absprache sind Termine außerhalb der Öffnungszeiten möglich.
Stadtverwaltung Zwenkau
Bürgermeister-Ahnert-Platz 1
04442 Zwenkau
Telefon: 034203 / 50923 und 50924
E-Mail: meldeamt@stadt-zwenkau.de
Terminvereinbarung, statt lange Wartezeiten!
Wir möchten Wartezeiten für Sie vermeiden, daher ist es vor jedem Besuch in der Pass- und Meldebehörde empfehlenswert, einen Termin zu vereinbaren.
Wir bieten Ihnen neben der telefonischen Terminvereinbarung unter 034203 509-0 auch die Möglichkeit über unsere Homepage www.zwenkau.de einen Termin zu vereinbaren. Nach der online-Buchung Ihres Termins, erhalten Sie eine E-Mail mit der Terminbestätigung.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern weiterhin telefonisch unter der Rufnummer 034203 50923 oder 50924 zur Verfügung.
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
für die Veröffentlichung von Altersjubiläen (ab dem 70. Geburtstag alle 5 Jahre) und den Ehejubiläen (ab dem 50. Ehejubiläum alle 5 Jahre) in den Zwenkauer Nachrichten sowie der Leipziger Volkszeitung benötigt die Pass- und Meldebehörde eine Einwilligung für die Weitergabe der benötigten personenbezogenen Daten.
Ab dem 01. Januar 2019 erfolgt eine Übermittlung der Daten zu den genannten Veröffentlichungen nur noch nach der schriftlichen Einwilligung durch die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Zwenkau.
Bitte setzen Sie sich zeitnah mit der Pass- und Meldebehörde der Stadt Zwenkau in Verbindung, wenn Sie in nächster Zeit eines der genannten Jubiläen feiern und eine Veröffentlichung Ihrer Daten wünschen.
Sie können Ihre Einwilligung bei der Stadt Zwenkau persönlich schriftlich erklären oder Sie nutzen den hier veröffentlichen Vordruck. Das Formular finden Sie ebenfalls auf der Internetseite www.zwenkau.de unter der Rubrik Bürgerservice online/Pass- und Meldebehörde.
Bei der Einwilligungserklärung für die Ehejubiläen ist das Einverständnis beider Ehegatten zwingend erforderlich.
Stadt Zwenkau
Pass- und Meldebehörde
Bürgermeister-Ahnert-Platz 1
04442 Zwenkau
Einverständniserklärung für die Veröffentlichung meiner personenbezogenen Daten zu
Alters- und Ehejubiläen
Name: _________________________
Vorname: _________________________
Geburts- _________________________
Datum:
Anschrift: _________________________
_________________________
_________________________
_________________________
Einverständniserklärung für die Weitergabe der personenbezogenen Daten der oben genannten Person zur Veröffentlichung von Altersjubiläen (ab dem 70. Geburtstag alle 5 Jahre) und Ehejubiläen (ab dem 50. Ehejubiläum alle 5 Jahre):
Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Zwenkau
Mit meiner Unterschrift erteile ich meine Einwilligung zur Weitergabe der Daten gemäß § 4 Sächsisches Datenschutzgesetz in der gültigen Fassung. Diese Einwilligung gilt bis zum schriftlichen Widerruf durch die oben genannte Person.
| __________________ | ___________________ |
| Datum | Unterschrift |
Der Personalausweis
Die Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises an Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben beträgt 37,00 Euro. Für Antragsteller, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Gebühr 22,80 Euro.
Der Reisepass
Die Gebühr für die Ausstellung eines Reisepasses an Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben beträgt 70,00 Euro. Für Antragsteller, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Gebühr 37,50 Euro.
| Der Kinderreisepass Der Kinderreisepass wurde zum 01.01.2024 abgeschafft. Demzufolge behalten zwar alle bis dahin ausgestellten Kinderreisepässe ihre Gültigkeit, sofern das Kind auf dem vorhandenen Bild im Dokument noch eindeutig erkennbar ist. Es werden jedoch ab dem 01.01.2024 weder vorhandene Dokumente verlängert noch neue Kinderreisepässe ausgestellt. Eltern haben - wie bisher auch - die Möglichkeit, einen Personalausweis oder Reisepass für ihr Kind ausstellen zu lassen. Beide Dokumente sind 6 Jahre gültig. |
Sollten weitere Fragen offen sein, erreichen Sie die Kolleginnen Pass- und Meldebehörde auch telefonisch unter der 034203 / 50923 und 50924.
Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten
Wer Räume zur Beherbergung von Personen, welche länger als sechs Monate aufgenommen werden, unterhält, unterliegt der Meldepflicht nach § 17 Bundesmeldegesetz (BMG) und § 29 BMG.
Die beherbergten Personen haben am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich auszufüllen, zu unterschreiben und mit ihrem Personalausweis, Pass oder Passersatz dem Leiter der Beherbergungsstätte oder seinem Beauftragten vorzulegen.
Die Mitarbeiterinnen der Pass- und Meldebehörde sind berechtigt die Beherbergungsscheine zu kontrollieren oder sich diese vorlegen zu lassen.
Einen Beherbergungsschein können sie sich in der Pass- und Meldebehörde aushändigen lassen. Oder als pdf-Datei auf der Homepage der Stadt Zwenkau www.zwenkau.de Bürgerservice Online, Pass- und Meldebehörde ausdrucken.
Datenübermittlungen der Meldebehörde – Widerspruchsrecht für den Betroffenen
A) Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr
Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach § 58 c Absatz 2 Satz 1 Soldatengesetz, übermittelt die Meldebehörde dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr jährlich zum 31. März Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.
B) Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen Daten übermitteln. (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V.m. § 42 Abs. 2 BMG)
C) Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen
Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene, in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten, Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. (§ 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 1 BMG)
D) Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Die Meldebehörde darf auf Verlangen an die Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft über Alters- oder Ehejubilare den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums erteilen. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubilare sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. (§ 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG)
E) Auskunft an Adressbuchverlage
Die Meldebehörde darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und die derzeitige Anschrift an Adressbuchverlage erteilen. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. (§ 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG)
Sie haben das Recht der Übermittlung dieser Daten zu widersprechen. Wer der Übermittlung seiner Daten widersprechen möchte, wendet sich bitte an die Pass- und Meldebehörde der Stadt Zwenkau. Das Widerspruchsformular finden Sie auf der Homepage der Stadt Zwenkau www.zwenkau.de unter der Rubrik Bürgerservice - Formulare.