Im Rahmen einer Begehung mit der übergeordneten Verkehrsbehörde (Landkreis) wurde festgestellt, dass die Vorfahrt am Mühlberg (Ecke Mühle) nicht StVO-konform ist und daher entsprechend der StVO geändert werden muss.
Gemäß § 45 Abs. 1c StVO dürfen Tempo 30 Zonen keine Vorfahrtsstraßen umfassen „[…] Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. […] An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten.
Die Verkehrszeichen 306 (Vorfahrtsstraße) und 205 (Vorfahrt gewähren) werden entfernt.
An dieser Einmündung gilt ab dem 01.02.2024 rechts vor links!
Im Kurvenbereich bis zur Einmündung gilt absolutes Halteverbot.
! HINWEIS!
Die rechts-vor-links-Regelung gilt in der gleichen Tempo 30 Zone NICHT an der Einmündung Ritterstraße/Braugasse. Hier definiert sich die zu beachtende Vorfahrt der Ritterstraße durch den abgesenkten Bord in der Braugasse.
Quelle Kartengrundlage: cardo.geoportal-lkl.de