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Zwenkauer Nachrichten - Amtsblatt der Stadt mit ihren Ortsteilen
Ausgabe 10/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Verwaltungskostensatzung

Stadt Zwenkau

Landkreis Leipzig

Satzung der Stadt Zwenkau über die Erhebung von Verwaltungskosten

in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung)

Auf der Grundlage des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in Verbindung mit § 8 a des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) hat der Stadtrat der Stadt Zwenkau am 25.09.2025, mit Beschluss-Nr.: 2025/049 folgende Satzung beschlossen.

§ 1

Kostenpflicht

(1) Die Stadt Zwenkau erhebt für ihre Amtshandlungen sowie sonstige individuell zurechenbare öffentlich-rechtliche Leistungen in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungskosten).

(2) Die in § 8a des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) genannten Bestimmungen des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) finden bei der Erhebung dieser Kosten entsprechende Anwendung.

(3) Es kann darauf verzichtet werden, Kosten für die Bescheiderstellung festzusetzen oder zu erheben, wenn im Rahmen einer anderen Satzung der Stadt Zwenkau für die betreffende Leistung Gebührenfreiheit besteht.

§ 2

Kostenschuldner

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet:

1.

wem die Amtshandlung oder sonstige öffentlich - rechtliche Leistung individuell zuzurechnen ist,

2.

wer die Verwaltungskosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder mitgeteilte Erklärung übernommen hat,

3.

wer für die Verwaltungskostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet,

4.

im Rechtsbehelfsverfahren und in streitentscheidenden Verwaltungsverfahren derjenige, dem die Kosten auferlegt werden.

(2) Auslagen, die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten, durch schuldhaftes Verhalten eines Beteiligten oder eines Dritten entstanden sind, hat dieser zu tragen.

(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Kostenpflichtige Tatbestände und Kostenhöhe

(1) Das Kommunale Kostenverzeichnis (Anlage) benennt die gebührenpflichtigen Tatbestände und umfasst Festgebühren, Zeitgebühren, Rahmengebühren sowie Wertgebühren.

(2) Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand aller an der öffentlich-rechtlichen Leistung beteiligte Behörden und Stellen (Kostendeckungsgebot) sowie nach der Bedeutung der Angelegenheit für die betroffene Person. Die Festsetzung der Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens liegt im Ermessen der festsetzenden Behörde.

(3) Für öffentlich-rechtliche Leistungen in weisungsfreien Angelegenheiten, die weder von der Kostenerhebung ausgenommen sind (sachliche Verwaltungskostenfreiheit gemäß § 8a SächsKAG i. V. m. § 11 SächsVwKG) noch einer Gebührenbefreiung unterliegen (Persönliche Gebührenfreiheit nach § 8a SächsKAG i. V. m. § 12 SächsVwKG) und die auch nicht durch eine Verwaltungsgebühr im Kommunalen Kostenverzeichnis ausgewiesen sind, bemisst sich die zu erhebende Gebühr nach einer vergleichbaren im Kommunalen Kostenverzeichnis bewerteten öffentlich-rechtlichen Leistung. Fehlt eine solche vergleichbare öffentlich-rechtliche Leistung im Kommunalen Kostenverzeichnis, ist die Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens i. H. v. 10,00 bis 25.000,00 EUR festzusetzen.

(4) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu berechnen, so ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Für Wertgebühren, für die im Kommunalen Kostenverzeichnis keine Gebühr festgelegt ist, beträgt diese 1% des Gegenstandswerts.

Kostenschuldner sind verpflichtet, die zur Feststellung der Kosten erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sowie die notwendigen Unterlagen, ggf. auch im Original oder als beglaubigte Abschrift, vorzulegen.

(5) Die Mindestgebühr beträgt 10,00 EUR.

§ 4

Auslagen

(1) Aufwendungen, die nicht regelmäßig im Zusammenhang mit der Erbringung der Amtshandlung anfallen und deshalb nicht nach § 3 Abs. 1 zum einzubeziehenden Verwaltungsaufwand gehören, werden in tatsächlich entstandener Höhe als Auslagen erhoben.

(2) Als Auslagen können insbesondere unter den Voraussetzungen von Satz 1 erhoben werden:

1.

Vergütungen und Entschädigungen, die Sachverständigen, Dolmetschern, Übersetzern, Zeugen und sonstigen Personen zustehen

2.

Aufwendungen für Post und Telekommunikationsdienstleistungen

3.

Reisekosten im Sinne der Reisekostenvorschriften und sonstigen Aufwendungen, die bei der Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle entstehen

4.

Aufwendungen anderer Behörden oder Personen

(3) Abweichend von Absatz 1 kann im Kommunalen Kostenverzeichnis bestimmt werden, dass Auslagen pauschal, nicht oder nicht in voller Höhe erhoben werden.

(4) Auslagen werden auch dann erhoben, wenn die kostenerhebende Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an andere Behörden, Einrichtungen oder Personen keine Zahlungen zu leisten hat.

(5) Aufwendungen für auf besonderen Antrag erteilten Vervielfältigungen werden gesondert als Schreibauslagen erhoben. Die Höhe der Schreibauslagen wird im Kostenverzeichnis festgelegt.

§ 5

Umsatzsteuer

Mit Ablauf der Übergangsregelung nach § 27 Abs. 22,22a UStG wird die Stadt Zwenkau partiell umsatzsteuerpflichtig. Bei den Angaben im Kommunalen Kostenverzeichnis handelt es sich grundsätzlich um Netto-Beträge. Auf umsatzsteuerpflichtige Leistungen wird zusätzlich die aktuell gültige gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben.

§ 6

Entstehung der Kosten

(1) Die Kosten entstehen mit der Beendigung der verwaltungskostenpflichtigen öffentlich-rechtlichen Leistung. Werden im Rahmen eines Verfahrens mehrere öffentlich-rechtliche Leistungen erbracht, entstehen die Kosten mit Abschluss der letzten verwaltungskostenpflichtigen Leistung oder mit der Zurücknahme bzw. Erledigung des Antrags oder des Rechtsbehelfs.

(2) Verwaltungskosten, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften erhoben werden, bleiben von dieser Satzung unberührt.

§ 7

Zeitpunkt der Fälligkeit

Die Kosten werden einen Monat nach Bekanntgabe der Kostenentscheidung fällig, sofern nicht die Stadt Zwenkau einen anderen Zeitpunkt festlegt oder die Fälligkeit abweichend vertraglich geregelt ist.

§ 8

Anwendung von Bestimmungen des SächsVwKG

Gemäß § 8a Abs. 2 SächsKAG finden die §§ 3 bis 4 dieses Gesetzes, §§ 2, 3 Absatz 4 bis 6, § 4 Absatz 2, 3 und 5, §§ 6 bis 9, 11 bis 13, 15, 16, 17 Absatz 1 bis 3 und 5, §§ 18 bis 20, 22 und 23 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 bei der Erhebung von Kosten nach dieser Satzung entsprechende Anwendung.

§ 9

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung am 01.11.2025 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten, Beschluss-Nr.: 10 058 vom 25.11.2010 außer Kraft.

 — 

Zwenkau, 26.09.2025

Holger Schulz

Bürgermeister

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist;

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist;

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat;

4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.