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Zwenkauer Nachrichten - Amtsblatt der Stadt mit ihren Ortsteilen
Ausgabe 12/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Sonstiges



über die Auslegung des Rahmenbetriebsplanes im bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren zum Vorhaben "Abänderung Rahmenbetriebsplan Kieswerk Zitzschen“ auf der Gemarkung Zitzschen der Stadt Zwenkau, der Gemarkung Schkorlopp der Stadt Pegau und der Gemarkung Knautnaundorf der Stadt Leipzig

vom …. November 2023

I.

Das Sächsische Oberbergamt führt als für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des oben genannten Vorhabens zuständige Behörde auf Antrag der Mitteldeutsche Baustoffe GmbH mit Sitz Köthener Straße 13 in 06193 Petersberg OT Sennewitz vom 31. August 2023 unter dem Geschäftszeichen 23-0522/189/1-2023/28675 ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 52 Absatz 2a und 2c sowie § 57a Bundesberggesetz (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. I, Nr. 88) geändert, in Verbindung mit § 68 Absatz 1 und § 70 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist und nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist sowie den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist.

II.

Das Vorhaben befindet sich im nordwestlichen Sachsen, zwischen Krautnaundorf, einem Stadtteil von Leipzig, im Norden und Zitzschen, einem Stadtteil von Zwenkau, im Süden. Westlich liegen die Dörfer Kleinschkorlopp und Kitzen als Ortsteile der Stadt Pegau. Das Vorhaben liegt unmittelbar westlich des ehemaligen Braunkohlentagebaus Zwenkau.

Die Mitteldeutsche Baustoff GmbH ist Inhaberin des Gewinnungsrechtes an der Lagerstätte Zitzschen. Die Lagerstätte liegt in wenigen Kilometern Entfernung zum Kieswerk Rehbach des Unternehmens und soll nach dessen zwischenzeitlichem Auslaufen als Ersatzlagerstätte zur langfristigen Absicherung der Lieferverpflichtungen im Südraum von Leipzig dienen.

Auf Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses vom 7. Mai 2004 und des Planänderungsbeschlusses vom 6. November 2008 hat das Unternehmen die Lagerstätte aufgeschlossen und im Jahr 2016 mit der Kiessandgewinnung im Trockenschnitt begonnen. Der offene Tagebauraum umfasst derzeit eine Fläche von 6,2 ha, der bis Ende 2024 zugelassenen Hauptbetriebsplan sieht die Aufweitung um weitere 8,6 ha vor. Die bestehende Planfeststellung ist bis zum 5. Mai 2030 befristet.

Gegenüber dem planfestgestellten Vorhaben beantragt die Mitteldeutsche Baustoff GmbH:

die Gewinnung von Kiesen und Kiessanden im Nassschnitt auf einer Abbaufläche von insgesamt 84,77 ha, verteilt auf drei Teilfelder von 38,29 ha (Feld I), 33,44 ha (Feld II Süd), 13,04 ha (Feld II Nord),

den Verbleib von Landschaftsseen im Zuge der Wiedernutzbarmachung,

die Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß § 8 WHG für die Entnahme von Wasser aus einem Oberflächengewässer zur Nutzung als Waschwasser und das Einleiten von Waschwasser ins Grundwasser (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 4 WHG),

die wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 8 WHG für die Entnahme von Brauchwasser für die Sozialanlagen aus einem Brunnen und das Einleiten von Abwasser der Sozialanlagen ins Grundwasser (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 und 4 WHG),

die Verlängerung der Baugenehmigung gemäß §§ 62 und 72 SächsBO für das Aufstellen von Containern,

die Verlängerung der Straßensondernutzungserlaubnis nach SächsStrG für den Anschluss des Kieswerkes an eine öffentliche Straße,

die Genehmigung nach § 68 WHG für die Herstellung von drei Gewässern im Zuge der Kiesgewinnung,

die Verlängerung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach SächsDSchG und

die Verlängerung der Geltungsfrist des Rahmenbetriebsplanes über den 5. Mai 2030 hinaus bis zum 31. Dezember 2051.

Der beantragte Geltungsbereich des Rahmenbetriebsplanes beträgt insgesamt 100,25 ha, wovon das Unternehmen 84,77 ha für die Gewinnung in Anspruch nehmen möchte. Die gewinnbaren Vorräte innerhalb der Lagerstätte Zitzschen betragen etwa 10,3 Millionen Tonnen Kiessande, wovon ca. 4,7 Millionen Tonnen innerhalb Baufeld I und 5,6 Millionen Tonnen in Baufeld II lagern.

Bezogen auf den gewinnbaren Vorrat von 10,3 Millionen Tonnen und der beantragten jährlichen Rohstofffördermenge von 500 Kilotonnen ergibt sich eine rein auf die Gewinnungsarbeiten bezogene Laufzeit von bis zu 22 Jahren. Aufgrund der erforderlichen Wiedernutzbarmachungsarbeiten beantragt das Unternehmen eine Gesamtlaufzeit von 28 Jahren.

Für das Bergbauvorhaben und die landschaftspflegerischen sowie naturschutzfachlichen Kompensationsmaßnahmen nimmt das Unternehmen Flurstücke in der Gemarkung Zitzschen der Stadt Zwenkau, der Gemarkung Schkorlopp der Stadt Pegau und der Gemarkung Knautnaundorf der Stadt Leipzig in Anspruch. Der Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung und weiterer Umweltprüfungen erstreckt sich auf Flächen der Städte Zwenkau, Pegau und Leipzig.

III.

Der Rahmenbetriebsplan liegt in der Zeit von

Montag, dem 8. Januar 2024 bis einschließlich Mittwoch, dem 7. Februar 2024

bei der folgenden Stelle für jedermann zur Einsichtnahme aus:

Stadtverwaltung Zwenkau, Bürgermeister-Ahnert-Platz 1, 04442 Zwenkau

(Raum: Information der Stadtverwaltung)

während der Dienststunden:

Montag

08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr,

Dienstag

08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr,

Mittwoch

08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr,

Donnerstag

08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr,

Freitag

08:00 - 13:30 Uhr.

Das Sächsische Oberbergamt empfiehlt vor Einsichtnahme in die Planunterlagen hinreichende Informationen über die konkreten Zugangsbedingungen einzuholen.

Die Öffentlichkeit kann die Planunterlagen im oben genannten Auslegungszeitraum ebenfalls bei

der Stadt Leipzig, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig und

der Stadt Pegau, Markt 1, 04523 Pegau (dort bis einschließlich 13. Februar 2024)

zu den dort in den Bekanntmachungen genannten Zeiten einsehen.

IV.

1.

Die betroffene Öffentlichkeit kann gemäß § 57a Absatz 1 Satz 5 BBergG in Verbindung mit § 21 Absatz 1, 2 und 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das heißt

bis einschließlich Donnerstag, dem 7. März 2024

bei der Stadt Zwenkau, Bürgermeister-Ahnert-Platz 1, 04442 Zwenkau oder beim Sächsischen Oberbergamt, Kirchgasse 11, 09599 Freiberg schriftlich (mit eigenhändiger Unterschrift) oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben oder sich dazu äußern. Zur betroffenen Öffentlichkeit gehört jede Person, deren Belange durch die Zulassungsentscheidung oder den Plan berührt werden. Hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch die Zulassungsentscheidung oder den Plan berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes (§ 2 Absatz 9 UVPG). Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen, dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 UVPG ist.

Für elektronisch signierte sowie verschlüsselte elektronische Dokumente besteht kein Zugang.

Es ist ausreichend, wenn die Einwendung bei einer der oben genannten Stellen fristgemäß erhoben wird. Das Erheben von gleichlautenden Einwendungen oder Äußerungen bei jeder der oben genannten Stellen ist nicht erforderlich.

Die Einwendungen und Äußerungen müssen zumindest den Namen sowie die volle Anschrift der jeweiligen Person enthalten. Sie sollten den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Bei Eigentumsbeeinträchtigungen sollte in den Einwendungen möglichst die Flurstücknummer und Gemarkung des jeweils betroffenen Grundstückes angegeben werden.

Unberücksichtigt bleiben vor Beginn der Auslegung erhobene Einwendungen und Äußerungen.

Bei Einwendungen oder Äußerungen, die mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnen oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte einreichen (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen, soweit nicht ein Bevollmächtigter bestellt ist. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 VwVfG). Die Behörde kann ferner gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt lassen, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht, unvollständig oder unleserlich angegeben haben.

Zu den Einwendungen und Äußerungen erteilt das Sächsische Oberbergamt keine Eingangsbestätigungen.

2.

Mit Ablauf der oben genannten Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Einwendungen und Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 57a Absatz 1 Satz 5 BBergG in Verbindung mit § 21 Absatz 4 Satz 1 UVPG).

3.

Nach Ablauf der Äußerungsfrist erörtert das Sächsische Oberbergamt die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Äußerungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen der anerkannten Vereinigungen sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Rahmenbetriebsplan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben in einem Termin (Erörterungstermin). Diesen Termin macht das Sächsische Oberbergamt mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt.

Grundsätzlich sind die Behörden, der Träger des Vorhabens sowie diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin gesondert zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

4.

Die Planfeststellungsbehörde erstattet keine Kosten, die durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, für die Erhebung von Einwendungen und das Vorbringen von Äußerungen, die Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehen.

5.

Über die Einwendungen entscheidet die Planfeststellungsbehörde nach Abschluss des Anhörungsverfahrens. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann die Behörde durch öffentliche Bekanntmachung ersetzen, wenn außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

6.

Aufgrund der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) informiert das Sächsische Oberbergamt über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, unter anderem über die Rechte der „Betroffenen“, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden. Die Datenschutzerklärung ist über folgenden Link verfügbar:

https://www.oba.sachsen.de/downloa/Formblatt_Datenschutz_Informationen_zu_PFV.pdf

V.

Das Sächsische Oberbergamt hat gemäß §§ 52 Absatz 2a und 2 c sowie 57c BBergG festgestellt, dass für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, da das Vorhaben mit einer nicht lediglich unbedeutsamen und nicht nur vorübergehenden Herstellung eines Gewässers verbunden ist. Nach § 1 Ziffer 1b) Doppelbuchst. bb) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) vom 13. Juli 1990 (BGBL. I Seite 1420), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. November 2019 (BGBl. I S. 1581) geändert wurde, ist für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich.

Die Entscheidung über Zulässigkeit oder Ablehnung des Vorhabens ergeht nach dem Planfeststellungsverfahren mit einem Planfeststellungs- bzw. Versagungsbeschluss.

Die nach § 57a Absatz 2 Satz 2 BBergG und § 2 UVP-V Bergbau entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens beinhalten:

eine Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVP-Bericht), G.U.B. Ingenieur AG, 31. August 2023,

eine Biotopenkartierung, G.U.B. Ingenieur AG, 30. Oktober 2013 mit Aktualitätserklärung,

einen Endbericht zu avifaunistischen Erfassungen, icarus Umweltplanung, 27. Dezember 2012 mit Aktualitätserklärung,

eine FFH-Vorprüfung, Arcadis Germany GmbH, 28. Mai 2020,

einen Fachbeitrag Artenschutz, G.U.B. Ingenieur AG, 22. Juni 2022,

einen Bericht über die Wiedernutzbarmachung und Ausgleichbarkeit des Eingriffs, G.U.B. Ingenieur AG, 22. Juni 2022,

einen Kurzbericht Probenahmen und Analyse von Grundwasser, Hydro Geo Consult & Technik GmbH, 31. Januar 2022,

eine Hydrogeologische Berechnung - Hydrogeologischer Fachbeitrag, G.U.B. Ingenieur AG, 30. Oktober 2014,

eine 1. Fortschreibung der Hydrogeologischen Berechnung, G.U.B. Ingenieur AG, 20. September 2016,

eine 2. Fortschreibung der Hydrogeologischen Berechnung, G.U.B. Ingenieur AG, 2. September 2020,

einen Fachbeitrag zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), G.U.B. Ingenieur AG, 22. Juni 2022,

eine Schallimmissionsprognose, G.U.B. Ingenieur AG, 25. Juli 2023 und

eine Immissionsprognose, IfU GmbH, 17. November 2017.

Sie sind Bestandteil der ausliegenden Planunterlagen und können ebenfalls im oben genannten Auslegungszeitraum bei der Stadt Zwenkau, Bürgermeister-Ahnert-Platz 1, 04442 Zwenkau von der Öffentlichkeit eingesehen werden.

Das Sächsische Oberbergamt steht für das Einholen weiterer relevanter Informationen zum Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung und zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zur Verfügung. Zudem nimmt die Behörde auch Äußerungen und Fragen entgegen. Auch hierzu verweist das Sächsische Oberbergamt auf die unter Punkt IV.1 dieser Bekanntmachung benannte Einwendungsfrist.

VI.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung und der auszulegende Plan (Rahmenbetriebsplan) ist nach § 57a Absatz 1 Satz 5 BBergG i. V. m. § 20 UVPG und nach § 27a VwVfG auch an folgender Stelle im Internet einsehbar:

https://mitdenken.sachsen.de/-BaESJbcu

Maßgeblich ist jedoch der Inhalt des zur Einsicht ausgelegten Plans (§ 57a Absatz 1 Satz 5 BBergG i. V. m. § 20 Absatz 2 Satz 2 UVPG, § 27 a Abs. 1 Satz 4 VwVfG).

Darüber hinaus sind die entscheidungserheblichen Unterlagen gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) beim Sächsischen Oberbergamt, Kirchgasse 11, 09599 Freiberg, auf Antrag zugänglich.

Freiberg, den …. November 2023

Sächsisches Oberbergamt
Dr. Falk Ebersbach
Referatsleiter