Auf der Grundlage des § 4 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), der §§ 2 und 9 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) sowie des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (SächsKitaG) hat der Stadtrat der Stadt Zwenkau am 30.11.2023, mit Beschluss-Nr.: 2023/098-2 folgende Satzung beschlossen.
(1) Für Personensorgeberechtigte, deren Kinder im Gebiet der Stadt Zwenkau in Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft gemäß § 1 Abs. 2 bis 5 SächsKitaG betreut werden, gelten § 2 Abs. 2 bis 5 und § 4 der Satzung i.V.m. Teil 1 und 2 der Anlage zu § 4 der Satzung, bestätigt durch eine Zustimmung der freien Träger.
(2) Für Personensorgeberechtigte, deren Kinder im Gebiet der Stadt Zwenkau in Kindertagespflege betreut werden, gelten § 2 bis 5 der Satzung in Verbindung mit dem Teil 1 und 2 der Anlage zu § 4 der Satzung unter Beachtung § 14 Abs. 6 SächsKitaG.
(1) Für die Betreuung von Kindern in Kindertagesbetreuung der Stadt Zwenkau erhebt die Stadt Zwenkau Elternbeiträge und weitere Entgelte.
(2) Die Pflicht zur Zahlung der Elternbeiträge entsteht bei der Aufnahme eines Kindes in die Kindertagesbetreuung mit Beginn des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Erfolgt die Aufnahme des Kindes nach dem 15. des Monats, wird der hälftige Elternbeitrag erhoben. Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem das Kind letztmalig die Kindertagesbetreuung besucht bzw. zum Ende der Kündigungsfrist.
(3) Die Pflicht zur Zahlung weiterer Entgelte bzw. Elternbeiträge gemäß Absatz 5 der Anlage zu § 4 entsteht mit der Inanspruchnahme der Betreuung.
(4) Krankheit, Kur und Urlaub des betreuten Kindes führen bei laufenden Betreuungsverträgen nicht zu einer Minderung bzw. einem Wegfall des Elternbeitrages. Gleiches gilt für vorübergehende Betriebsferien und die zweitweise Schließung der Kindertagesbetreuung, welche die Dauer von einem Monat nicht überschreiten.
(5) Der Elternbeitrag für Krippenkinder ist ebenfalls für den vollen Monat zu zahlen, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet.
(6) Die Elternbeiträge für die Betreuung in Kindertagespflegestellen werden von der Stadt Zwenkau erhoben. Die Sorgeberechtigten schließen mit der Kindertagespflegepersonen eine Betreuungsvertrag ab. Die Elternbeiträge und weiteren Entgelte für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen bei freien Trägern werden auf Grundlage des Betreuungsvertrages erhoben.
Schuldner eines Elternbeitrages und der weiteren Entgelte sind die Personensorgeberechtigten. Bei einer Mehrheit von Personensorgeberechtigten haften diese als Gesamtschuldner.
(1) Berechnungsgrundlage für die Elternbeiträge sind die zuletzt bekanntgemachten durchschnittlichen Betriebskosten eines Platzes je Einrichtungsart, ohne die Aufwendungen für Abschreibungen, Zinsen und Miete, nach § 14 Abs. 2 SächsKitaG.
(2) Die Stadt Zwenkau veröffentlicht die Betriebskosten des jeweils vergangenen Jahres bis zum 30.06. des laufenden Jahres im Amtsblatt der Stadt Zwenkau (Zwenkauer Nachrichten). Auf dieser Grundlage werden, mit Wirkung zum 01. Januar des Folgejahres, die Elternbeiträge entsprechend den folgenden Bestimmungen jährlich neu festgesetzt und im Amtsblatt der Stadt Zwenkau, spätestens bis zum 30.09. des laufenden Jahres, veröffentlicht (Elternbeitragsbekanntmachung).
(3) Die ungekürzten Elternbeiträge betragen für Kinder
| 1. | im Krippenbereich 21,5 Prozent, |
| 2. | im Kindergartenbereich 30 Prozent |
| 3. | im Hort 30 Prozent der bekanntgemachten Betriebskosten. |
(4) Nicht in Anspruch genommene Betreuungszeit kann nicht auf andere Tage übertragen werden.
(5) Absenkungen beim Elternbeitrag sind entsprechend § 15 Abs. 1 SächsKitaG vorzusehen für Alleinerziehenden und für Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig in Kinderbetreuung sind. Der Abgabeschuldner hat dem Träger maßgebende Veränderungen unverzüglich schriftlich zu melden, das gilt insbesondere, soweit Absenkungen beim Elternbeitrag beansprucht werden.
(1) Die Höhe des Elternbeitrages und der weiteren Entgelte werden durch Bescheid der Stadt Zwenkau festgesetzt.
(2) Der Elternbeitrag für Kinder in Kindertagesbetreuung der Stadt Zwenkau ist jeweils am 1. Werktag eines Monats für den laufenden Monat fällig, frühestens jedoch 14 Tage nach Bekanntgabe des Abgabebescheides.
(3) Die weiteren Entgelte und der Elternbeitrag für Gastkinder werden am Ende des Monats für den abgelaufenen Monat fällig, frühestens jedoch 14 Tage nach Bekanntgabe des Abgabebescheides.
Die Satzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Zwenkau über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kita-Elternbeitragssatzung), Beschluss-Nr.: 18 076 vom 27.09.2018, zuletzt geändert durch Beschluss-Nr.: 2022/069-1 vom 29.09.2022, außer Kraft.
Zwenkau, 01.12.2023
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist; | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist; | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat; | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
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| a) | die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
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| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Teil 1 der Anlage zu § 4 der Satzung der Stadt Zwenkau über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kita-Elternbeitragsatzung) Beschluss-Nr.: 2023/098-2 vom 30.11.2023
(1) Der Elternbeitrag beträgt
| 1. | bei der Betreuung als Krippenkind gemäß § 1 Abs. 2 SächsKitaG für die Betreuungszeit von täglich 9 Stunden 291,82 Euro pro Monat |
| 2. | bei der Betreuung als Kindergartenkind gemäß § 1 Abs. 3 SächsKitaG für die Betreuungszeit von täglich 9 Stunden 169,66 Euro pro Monat, |
| 3. | bei der Betreuung als Hortkind gemäß § 1 Abs. 4 SächsKitaG für die Betreuungszeit von täglich 6 Stunden 91,62 Euro pro Monat. |
Bei der Kindertagespflege wird ein Elternbeitrag erhoben für Kinder:
| Ø | bis zum 3. Lebensjahr nach Ziffer 1 und |
| Ø | ab Vollendung des 3. Lebensjahres nach Ziffer 2 |
(2) Wird im Betreuungsvertrag eine kürzere bzw. längere als die im Abs.1 genannte Betreuungsdauer vereinbart, berechnet sich der Elternbeitrag anteilig im Verhältnis der vereinbarten Betreuungszeit zur Betreuungszeit nach Abs. 1, gemäß Teil 2 dieser Anlage.
(3) Für Personensorgeberechtigte mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung besuchen oder in Kindertagespflege betreut werden, ermäßigt sich der nach Abs. 1 und 2 festgesetzte Elternbeitrag gemäß Teil 2 dieser Anlage.
(4) Für Alleinerziehende ermäßigt sich der Elternbeitrag gemäß Teil 2 dieser Anlage.
(5) Für Gastkinder werden Elternbeiträge entsprechend Absatz 1 und 2 erhoben.
Gastkinder sind Kinder, die in Ausnahmefällen für eine tageweise Betreuung einen Gastplatz in Kindertageseinrichtungen in Anspruch nehmen, wenn in der Einrichtung freie Plätze bestehen und dadurch kein zusätzlicher Personalbedarf im Sinne von § 12 Abs. 2 SächsKitaG entsteht.
Auch Kinder, die Freizeitangebote des Hortes zeitweilig nutzen wollen, sind Gastkinder.
(6) Wird die vertraglich vereinbarte Betreuungsdauer innerhalb der Öffnungszeit der Einrichtung überschritten, werden weitere Entgelte dieser Anlage erhoben:
Bekanntgemachte Betriebskosten geteilt durch 195 Betreuungsstunden/Monat
Weitere Entgelte werden nur erhoben, wenn die vertraglich vereinbarte Betreuungsdauer an mehr als zwei Tagen im Monat überschritten wurde.
(7) Für Kinder, die nach Ablauf der Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung noch nicht abgeholt worden sind, wird ein weiteres Entgelt von 25,00 Euro/Stunde erhoben.