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Zwenkauer Nachrichten - Amtsblatt der Stadt mit ihren Ortsteilen
Ausgabe 12/2024
Ämtermitteilungen
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Hinweis zur Räum- und Streupflicht

Eis und Schnee sind zu räumen, damit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet sind. Bei Schnee und Eisglätte müssen die jeweiligen Grundstückseigentümer (Anlieger und auch Hinterlieger) gemäß Satzung dafür sorgen, dass die vor ihrem Grundstück verlaufenden Gehwege gefahrlos begehbar sind.

Der Gehweg muss jedoch nicht auf der gesamten Breite geräumt werden. 1,20 m bis 1,50 m reichen aus, damit zwei Fußgänger gefahrlos aneinander vorbeigehen können. Soweit Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

Gestreut wird am besten mit Sand, Granulat oder Rollsplit.

Die Verwendung von Salz oder salzhaltigen Stoffen sollten auf ein Mindestmaß beschränkt werden, da diese die Umwelt schädigen könnten. Wer streupflichtig ist, muss außerdem regelmäßig kontrollieren, ob das Streugut noch wirkt – wenn nicht, muss nachgestreut werden. Dies gilt vor allem bei anhaltendem Schneefall oder Eisregen, solange die Rutschgefahr zumindest vermindert werden kann. Nur bei extremen Witterungsverhältnissen, bei denen auch wiederholtes Streuen wirkungslos bleibt, entfällt die Streupflicht vorübergehend.

Die den Winterdienst umfassenden Verpflichtungen gelten an Werktagen von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr.