Stadt Zwenkau
Landkreis Leipzig
Auf der Grundlage der §§ 4 und 21 der SächsGemO hat der Stadtrat der Stadt Zwenkau mit Beschluss-Nr.: 2023/140 am 25.01.2024 folgende Satzung beschlossen.
| 1. | Der Absatz 2 (Beschäftigte der Stadt Zwenkau, die durch den Stadtrat in den Gemeindewahlausschuss gewählt wurden, erhalten zusätzlich zu den Regelungen des §2 Abs.1, die tatsächlich und nachgewiesene Einsatzzeit im Gemeindewahlausschuss, dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.) wird gestrichen. |
| 2. | Der Absatz 2 erhält folgenden neuen Wortlaut: |
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| Beschäftigte der Stadt Zwenkau, die durch den Stadtrat in den Gemeindewahlausschuss gewählt wurden, erhalten die tatsächlich und nachgewiesene Einsatzzeit im Gemeindewahlausschuss, dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. |
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Zwenkau, 26.01.2024
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
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| a) | die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
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| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.