| 1. | Am 09. Juni 2024 findet die Gemeinderatswahl in Zwenkau statt. | |
| 2. | Die Zahl der zu wählenden Mitglieder beträgt 18. | |
| 3. | Im Wahlgebiet besteht ein Wahlkreis. | |
| 4. | Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen | |
| 4.1. | Parteien und Wählervereinigungen sind hiermit aufgefordert, ihren Wahlvorschlag ab dem Tag nach dieser Bekanntmachung bis zum 04.04.2024; 18:00 Uhr bei der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses schriftlich einzureichen. (Stadtverwaltung Zwenkau, Haus B, Zimmer 107, Bürgermeister-Ahnert-Platz 1, 04442 Zwenkau) | |
| 4.2. | Wahlvorschläge können von Parteien und Wählervereinigungen eingereicht werden. Jede Partei und jede Wählervereinigung kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. | |
| 5. | Inhalt und Form der Wahlvorschläge | |
| 5.1. | Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Sächsische Kommunalwahlordnung - SächsKomWO) aufzustellen und einzureichen. Sie müssen den Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge, §§ 6, 6a bis 6e KomWG, sowie § 16 SächsKomWO entsprechen. | |
| Jeder Wahlvorschlag für die Gemeinderatswahl darf höchstens 27 Bewerber enthalten. | |
| Dem Wahlvorschlag sind die im § 16 Absatz 3 SächsKomWO genannten Unterlagen beizufügen: | |
| - | eine Erklärung jeder Bewerberin und jedes Bewerbers nach dem Muster der Anlage 17, dass sie oder er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat (§ 6a Absatz 2 des KomWG) und dass sie oder er für dieselbe Wahl nicht in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist |
| - | für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über ihre oder seine Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 17 |
| - | beim Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung eine Ausfertigung der nach § 6c Absatz 7 des KomWG anzufertigenden Niederschrift mit der erforderlichen Versicherung an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 19 und die Versicherung an Eides statt soll nach dem Muster der Anlage 20, auch unmittelbar auf der Niederschrift, gefertigt werden |
| - | im Falle der Anwendung von § 6c Absatz 1 Satz 4 des KomWG eine von dem für den Landkreis oder die Gemeinde zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung unterzeichnete schriftliche Bestätigung, dass die Voraussetzungen für dieses Verfahren vorlagen (§ 6a Absatz 4 Satz 2 des KomWG gilt entsprechend) |
| - | beim Wahlvorschlag einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung oder einer Partei, deren Satzung nicht gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Bundeswahlleiterin oder dem Bundeswahlleiter mitgeteilt worden ist, zum Nachweis der mitgliedschaftlichen Organisation eine gültige Satzung |
| - | beim Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner des Wahlvorschlags eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über ihr oder sein Wahlrecht nach dem Muster der Anlage 21 |
| - | bei ausländischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern eine Versicherung an Eides statt nach § 6a Absatz 3 KomWG. |
| 5.2. | Wählbar in den Gemeinderat sind die Bürger der Gemeinde. Bürger der Gemeinde ist jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt. | |
| Nicht wählbar ist, wer | |
| 1. | vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 16 Satz 2 SächsGemO), |
| 2. | infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder |
| 3. | als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach dem Recht dieses Mitgliedstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren hat. |
| 5.3. | Vordrucke für Wahlvorschläge, Niederschriften über Bewerberaufstellungen und Zustimmungserklärungen sind bei der Stadt Zwenkau, Wahlamt (Haus B, Zi. 108) Bürgermeister-Ahnert-Platz 1, 04442 Zwenkau während der allgemeinen Öffnungszeiten erhältlich. | |
| 6. | Hinweise auf Unterstützungsunterschriften | |
| 6.1. | Jeder Wahlvorschlag für die Gemeinderatswahl muss nach § 6b KomWG und § 17 SächsKomWO von mindestens 60 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags Wahlberechtigten, die keine Bewerber des Wahlvorschlags sind, unterstützt werden (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlberechtigten haben ihre Unterstützungsunterschrift bei der Stadtverwaltung zu leisten. Für die Leistung der Unterstützungsunterschrift ist die elektronische Form ausgeschlossen. Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, die Stadtverwaltung aufzusuchen, können die Unterzeichnung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Stadtverwaltung ersetzen. | |
| 6.2. | Der Wahlvorschlag einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, die im Sächsischen Landtag vertreten ist oder seit der letzten Wahl im Stadtrat der Stadt Zwenkau vertreten ist bedarf abweichend von Absatz 1 und 2 keiner Unterstützungsunterschriften. Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Gemeinderat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören oder zum Zeitpunkt der Gemeindeeingliederung oder Gemeindevereinigung angehört haben, unterschrieben ist. | |
| 6.3. | Ein Wahlberechtigter kann nicht mehrere Wahlvorschläge für dieselbe Wahl unterstützen. | |
| 7. | Die unter Punkt 1 benannte Wahl wird gemäß § 57 Abs. 2 KomWG organisatorisch mit der Wahl zum Europäischen Parlament und der Kreistagswahl verbunden. | |
| 8. | Informationen zum Datenschutz | |
| Indem die Wahlbewerberinnen/Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter die für die Erstellung des Wahlvorschlags (Anlage 16 zur Sächsischen KomWO) notwendigen personenbezogenen Daten mitteilen, die Zustimmungserklärung (Anlage 17 zur Sächsischen KomWO) und – soweit sie Bürgerinnen/Bürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind – eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6a Absatz 3 des KomWG abgeben, entstehen für die den Wahlvorschlag aufstellende Partei bzw. Wählervereinigung aktive datenschutzrechtliche Hinweispflichten nach Artikel 13 der Datenschutz- Grundverordnung. Es wird empfohlen, der Wahlbewerberin/dem Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung ein standardisiertes Merkblatt entsprechend dem Musterformular 1 unter https://www.datenschutz.sachsen.de/informationspflichten-4155.html?_cp=%7B%7D auszuhändigen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmungserklärung trotz einer eventuellen datenschutzrechtlichen Geltendmachung der Berichtigung und Löschung materiell-rechtlich weiter gültig bleibt (§ 6a Absatz 2 Satz 2 KomWG). | |
Zwenkau, den 01. Februar 2024