Die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm schreibt seit 2007 in fünfjährigem Turnus die Erstellung von Lärmkarten in Ballungsräumen sowie im Einwirkbereich von Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen vor. Daran anschließend sind in Lärmaktionsplänen Maßnahmen zur Lärmminderung abzuwägen und gegebenenfalls festzulegen. Die §§ 47a bis 47f Bundesimmissionsschutzgesetz setzen die Vorgaben der EU-Umgebungslärmrichtlinie zur Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung unter Einbindung der Öffentlichkeit um.
Die aktuelle Lärmkartierung wurde 2022 in Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) durchgeführt. Gemäß gesetzlicher Vorgabe sind Straßenzüge mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 3 Millionen Fahrzeugen im Jahr kartierungspflichtig. Aufgrund einer umfassenden Änderung der zugrundeliegenden Berechnungsmethode sind die Lärmkartierungen der vergangenen Jahre mit den ermittelten Werten aus dem Jahre 2022 nicht mehr 1:1 vergleichbar. Berechnet wurde die Höhe der Geräuschbelastungen und die Zahl der damit betroffenen Menschen in den jeweiligen Pegelklasse. Aufgrund einer anderen statistischen Verteilung der Einwohner im Berechnungsmodell, hin zu den lautesten Fassaden, sind gegenüber der letzten Kartierung deutlich höhere Betroffenheit festzustellen, selbst bei gleichbleibender Verkehrssituation.
Auf dem Gebiet der Gemeinde Zwenkau wurden im Rahmen der Lärmkartierung die von einem Teilabschnitt der Bundesstraße A 38 und B 2 ausgehenden Lärmbelastungen untersucht:
Über die Ergebnisse der vom Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) vorgenommenen Lärmkartierung 2022 (Lärmkarten und Betroffenenzahlen) können sich interessierte Anwohner im Internetauftritt des LfULG unter folgenden Links informieren:
https://luis.sachsen.de/fachbereich-laerm.html
| -> | Karte der Lärmkartierung |
| -> | Kartenanwendung im iDA öffnen / https://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/infosysteme/ida/p/laerm? |
Bitte beachten Sie dabei die auf der Website eingestellte „Hilfestellung zur Interpretation der Ergebnisse der Lärmkartierung“.
Gemäß § 47 d Bundes-Immissionsschutzgesetz steht nun die Gemeinde Zwenkau vor der Aufgabe, sich im Rahmen eines Lärmaktionsplans mit der vorhandenen und in der Lärmkartierung dargestellten Lärmsituation auseinanderzusetzen. Gegenstand der Lärmaktionsplanung sind ausschließlich verkehrliche Lärmbelastungen, auch über die im Rahmen der Lärmkartierung untersuchten Straßen hinaus, sofern relevante Konflikte bestehen.
Lärmaktionspläne dienen der wirksamen Verhinderung oder Minimierung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen und sind in Zuständigkeit der Gemeinden zu erstellen, im Turnus von 5 Jahre zu gilt diese zu überprüfen und bei Bedarf fortzuschreiben.
Die Gemeinde Zwenkau beabsichtigt, im Rahmen der Lärmaktionsplanung auf die Festschreibung von Minderungsmaßnahmen im Aktionsplan zu verzichten (Lärmaktionsplan ohne Maßnahmen).
Ausschlaggebend hierfür sind folgende Gründe:
| - | Im Ergebnis der Lärmkartierung wurden im Einwirkbereich des kartierungspflichtigen Teilabschnittes der B 2 und BAB 38 nur geringe Lärmbetroffenheiten oberhalb der Gesundheitsrelevanz festgestellt. |
| - | Seitens des Baulastträgers (Landesamt für Straßenbau und Verkehr) wurde in der Vergangenheit an der Ortsdurchfahrt der B 2 in Löbschütz bereits im Rahmen der Lärmsanierung hochbelasteten Wohngebäuden der Einbau von Schallschutzfenstern angeboten. Ein Anspruch auf weitergehende Maßnahmen für die betroffenen Anwohner oder die Gemeinde besteht deshalb nicht. |
| - | A 38, erfolgte Lärmvorsorge beim abschnittsweisen Neubau gemäß 16. BImSchV, damit Ausschöpfung des Handlungsspielraums an der BAB 38 |
| - | Die Gemeinde Zwenkau selbst hat keine Handlungsbefugnis für die Umsetzung von Lärmschutzmaßnahmen an Bundesstraßen und der BAB 38, die sich aus der Festlegung in einem Lärmaktionsplan ergeben. |
Aus den vorgenannten Gründen beabsichtigt die Gemeinde Zwenkau einen Lärmaktionsplan ohne Maßnahmen zu erstellen.
Die betroffene lokale Öffentlichkeit ist am Verfahren der Lärmaktionsplanung aktiv zu beteiligen. Deshalb möchten wir Sie hiermit auffordern, Hinweise und Einwendungen zur Lärmaktionsplanung per Post, per E-Mail an bauamt@stadt-zwenkau.de oder persönlich zur Niederschrift vom 15.04.2024 – 14.05.2024 bei der
Stadtverwaltung Zwenkau – Information, Haus A
Bürgermeister-Ahnert-Platz 1,
04442 Zwenkau
während der Dienststunden
| Montag/Mittwoch | 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr | und | 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr |
| Dienstag | 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr | und | 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
| Donnerstag | 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr | und | 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr |
| Freitag | 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
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anzubringen.
Nach Ende der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt unter Abwägung der eingegangenen Rückmeldungen die endgültige Beschlussfassung des Lärmaktionsplanes im Stadtrat.