Auf Grund § 14 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, hat der Stadtrat der Stadt Zwenkau in seiner Sitzung am 24.02.2022 mit Beschluss – Nr.: 2022/024 folgende Satzung beschlossen.
Der Stadtrat der Stadt Zwenkau hat in seiner Sitzung am 29.02.2024 mit Beschluss–Nr.: 2024/007 die Verlängerung der Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 45 der Stadt Zwenkau „Goethestraße, Schäfereigut, Zum Schachthaus“ beschlossen.
Zur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 45 der Stadt Zwenkau „Goethestraße, Schäfereigut, Zum Schachthaus“ wird eine Veränderungssperre angeordnet.
(1) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist begrenzt:
im Nordwesten: durch die südöstliche Grenze der Bebauung am „Herrmann-Löns-Weg“;
im Osten: durch den Bebauungsplan Nr. 38 „An der Schäferei“, landwirtschaftlichen Flächen und einer Gewerbeansiedlung;
im Süden: den Bebauungsplan Nr. 32 „Am Bahnhof“ und die Straße „Zum Schachthaus“;
im Westen: durch die Goethestraße
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst folgende Flurstücke-Nr.:
778/14, 778/10, 778/20 (Teilfläche) – Straße Schäfereigut, 684/1, 684/3, 1725/1 (Teilfläche) – Weg, 874/1, 779, 778/16, 712/1 (Teilfläche) – Goethestraße, 710/2 – Fußweg Goethestraße, 713/2 - Fußweg Goethestraße, 866 (Teilfläche), 860/21 (Teilfläche) – Zum Schachthaus, der Gemarkung Zwenkau.
(3) Für den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 45 der Stadt Zwenkau „Goethestraße, Schäfereigut, Zum Schachthaus“, Lageplan vom 16.12.2021, Anlage 1 des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplanes, Beschluss Nr. 2022/008 vom 27.01.2022, maßgebend.
| (1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen: | |
| 1. | Vorhaben i.S. des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; |
| 2. | keine erheblichen oder wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist, vorgenommen werden. |
(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maß des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(3) In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB).
Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.
Zwenkau, den 01.03.2024