Foto: Jana Jope
Der Weißstorch ist auch in unserem Gebiet den Gefährdungen durch Kultivierungsmaßnahmen und intensiver Nutzung durch die Landwirtschaft ausgesetzt.
Wir alle schätzen uns glücklich, Meister Adebar, wieder verstärkt in unserer Region zu sehen. Die Nähe der Elster, des Mühlgrabens und die Felder und Wiesen ringsum bieten ihm einen attraktiven Lebensraum.
2025 hat sich in der Kernstadt Zwenkau ein Storchenpaar eingefunden.
Das Umweltamt des Landkreises Leipzig weist darauf hin, dass im Umkreis von 1 Kilometer zu besetzten Storchenhorsten Feuerwerke grundsätzlich zu unterlassen sind. Aus Rücksicht sollte jedoch auch in der weiteren Umgebung darauf verzichtet werden.
In den letzten Jahren ist der zunehmende Trend zu beobachten, bei verschiedenen Anlässen vermehrt Feuerwerke abzubrennen. Gemeint sind nicht nur Höhenfeuerwerke, sondern auch kleine Feuerwerke, welche z.B. bei Familienfeiern abgebrannt werden. Diese können in der Nähe von besetzten Storchenhorsten eine verheerende Auswirkung haben. Insbesondere die Detonationsgeräusche und aufsteigende Raketen führen dazu, dass die Altvögel panikartig die Horste verlassen. Die Eier oder Jungvögel kühlen aus, verhungern oder werden von Greifvögeln geschlagen.
Der Landkreis weist darauf hin, dass eine erhebliche Störung von Weißstörchen während der Brutzeit eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden kann.
Zu Feuerwerken allgemein:
Für Feuerwerke in der Zeit vom 02.01. - 30.12. eines Jahres ist eine Ausnahmegenehmigung der Stadtverwaltung Zwenkau und eine Anzeige beim Landratsamt Landkreis Leipzig zwingend erforderlich. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen in diesem Zeitraum nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG, eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Abs. 1 der 1. SprengV verwendet (abgebrannt) werden (§ 23 Abs. 2 der 1. SprengV).
Von dem generellen Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände kann das Bürgeramt, als zuständige Behörde der Stadt Zwenkau, aus begründetem Anlass Ausnahmen zulassen (§ 24 Abs. 1 der 1. SprengV). Die Ausnahmegenehmigung kann auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden. Auf die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr hat das Bürgeramt nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Von einem begründeten Anlass kann nur ausgegangen werden, wenn es sich um ein Ereignis von großer Seltenheit und/oder von herausgehobener und außergewöhnlicher Bedeutung handelt. Geburtstage, Hochzeiten, Firmenjubiläen und dergleichen sind keine Gelegenheit, zu welchen ein begründeter Anlass von entsprechender Bedeutung vorliegt. Ebenso müssen von einer Ausnahmegenehmigung Anlässe ausgenommen werden, die gehäuft auftreten, wie z.B. Schulanfänge, Jugendweihen, Kommunion, Konfirmation sowie Schulabschlussfeiern. In diesen Fällen führt eine Vielzahl von Feuerwerken zu unzumutbarer Lärmbelästigung und zu nicht hinnehmbaren Umweltbelastungen und damit zur Belästigung der Allgemeinheit.
Den Interessen des Einzelnen mit einem Feuerwerk einen Höhepunkt zu einer privaten Feier zu setzen, steht das Interesse der Allgemeinheit vor vermeidbaren Lärmbelästigungen, dem Naturschutz und dem Schutz von Umweltbelastungen gegenüber.