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Zwenkauer Nachrichten - Amtsblatt der Stadt mit ihren Ortsteilen
Ausgabe 7/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Änderung der Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege in der Stadt Zwenkau ab 01.01.2026

Gemäß § 14 Abs. 2 SächsKitaG wurden die Personal- und Sachkosten (Betriebskosten) für den ordnungsgemäßen Betrieb der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege in der Stadt Zwenkau für das Jahr 2024 ermittelt und im Zwenkauer Amtsblatt vom 06.06.2025 bekanntgemacht.

Entsprechend der Satzung der Stadt Zwenkau über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kita-Elternbeitragssatzung) vom 30.11.2023 ist eine prozentuale Festlegung für die ungekürzten Elternbeiträge

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im Krippenbereich 21,5 Prozent

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im Kindergartenbereich 30 Prozent

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im Hort 30 Prozent

der bekanntgemachten Personal- und Sachkosten (Betriebskosten) geregelt.

Im Teil 1 und 2 der Anlage zu § 4 der Kita-Elternbeitragssatzung sind die Elternbeiträge mit den Absenkungsbeiträgen gemäß § 15 Abs. 1, 2, 3, 5 SächsKitaG festgelegt.

Der Teil 1 und 2 der Anlage zu § 4 der Satzung der Stadt Zwenkau über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kita-Elternbeitragssatzung) vom 30.11.2023, gültig ab 01.01.2024, wird durch die Teile 1 und 2 der Anlage zu § 4 der Satzung der Stadt Zwenkau über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kita-Elternbeitragssatzung) vom 30.11.2023, gültig ab 01.01.2026, ersetzt.

Teil 1 der Anlage zu § 4 der Satzung der Stadt Zwenkau über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kita-Elternbeitragsatzung) Beschluss-Nr.: 2023/098-2 vom 30.11.2023, gültig ab 01.01.2026

(1) Der Elternbeitrag beträgt

1.

bei der Betreuung als Krippenkind gemäß § 1 Abs. 2 SächsKitaG für die Betreuungszeit von täglich 9 Stunden 315,99 Euro pro Monat

2.

bei der Betreuung als Kindergartenkind gemäß § 1 Abs. 3 SächsKitaG für die Betreuungszeit von täglich 9 Stunden 183,72 Euro pro Monat,

3.

bei der Betreuung als Hortkind gemäß § 1 Abs. 4 SächsKitaG für die Betreuungszeit von täglich 6 Stunden 99,21 Euro pro Monat.

Bei der Kindertagespflege wird ein Elternbeitrag erhoben für Kinder:

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bis zum 3. Lebensjahr nach Ziffer 1 und

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ab Vollendung des 3. Lebensjahres nach Ziffer 2

(2) Wird im Betreuungsvertrag eine kürzere bzw. längere als die im Abs.1 genannte Betreuungsdauer vereinbart, berechnet sich der Elternbeitrag anteilig im Verhältnis der vereinbarten Betreuungszeit zur Betreuungszeit nach Abs. 1, gemäß Teil 2 dieser Anlage.

(3) Für Personensorgeberechtigte mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung besuchen oder in Kindertagespflege betreut werden, ermäßigt sich der nach Abs. 1 und 2 festgesetzte Elternbeitrag gemäß Teil 2 dieser Anlage.

(4) Für Alleinerziehende ermäßigt sich der Elternbeitrag gemäß Teil 2 dieser Anlage.

(5) Für Gastkinder werden Elternbeiträge entsprechend Absatz 1 und 2 erhoben.

Gastkinder sind Kinder, die in Ausnahmefällen für eine tageweise Betreuung einen Gastplatz in Kindertageseinrichtungen in Anspruch nehmen, wenn in der Einrichtung freie Plätze bestehen und dadurch kein zusätzlicher Personalbedarf im Sinne von § 12 Abs. 2 SächsKitaG entsteht.

Auch Kinder, die Freizeitangebote des Hortes zeitweilig nutzen wollen, sind Gastkinder.

(6) Wird die vertraglich vereinbarte Betreuungsdauer innerhalb der Öffnungszeit der Einrichtung überschritten, werden weitere Entgelte dieser Anlage erhoben:

Bekanntgemachte Betriebskosten geteilt durch 195 Betreuungsstunden/Monat

Weitere Entgelte werden nur erhoben, wenn die vertraglich vereinbarte Betreuungsdauer an mehr als zwei Tagen im Monat überschritten wurde.

(7) Für Kinder, die nach Ablauf der Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung noch nicht abgeholt worden sind, wird ein weiteres Entgelt von 25,00 Euro/Stunde erhoben.

Teil 2 der Anlage