| hier: | Bekanntmachung der Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 5 „Wohnbebauung in Klein Teetzleben“ |
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Groß Teetzleben hat in ihrer Sitzung am 08.05.2024 die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 5 „Wohnbebauung in Klein Teetzleben“ der Gemeinde Groß Teetzleben in der Fassung vom März 2024 beschlossen. Die Begründung des Bebauungsplans wurde gebilligt.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in dem als Anlage 1 beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.
Der Satzungsbeschluss der Gemeinde Groß Teetzleben über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 5 „Wohnbebauung in Klein Teetzleben“ der Gemeinde Groß Teetzleben wird hiermit bekanntgemacht. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB i.V.m. der Hauptsatzung der Gemeinde Groß Teetzleben mit der Bekanntmachung in Kraft.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 5 „Wohnbebauung in Klein Teetzleben“ der Gemeinde Groß Teetzleben wird mit der Begründung und zusammenfassender Erklärung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amt Treptower Tollensewinkel, Bauamt, Rathausstraße 1, 17087 Altentreptow während der Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ebenfalls über die Homepage Amt Treptower Tollensewinkel unter der Adresse Geodaten | F-Pläne & B-Pläne / Amt Treptower Tollensewinkel einsehbar. Auf Verlangen wird über den Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 5 „Wohnbebauung in Klein Teetzleben“ der Gemeinde Groß Teetzleben Auskunft erteilt.
Hinweise gemäß § 215 BauGB:
Unbeachtlich werden:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bauleitplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Des Weiteren wird auf § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können (außer bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften). Innerhalb der Jahresfrist muss der Verstoß schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt geltend gemacht werden.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung der Satzung verletzt worden sind.
Groß Teetzleben, den 15.12.2025
Übersichtskarte mit Darstellung des Geltungsbereiches