Betr.: | vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 3 „Wohn- und Wirtschaftshof Kessin“ der Gemeinde Grapzow |
| hier: | Bekanntmachung der Genehmigung |
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Grapzow hat in ihrer Sitzung am 06.04.2023 die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 3 „Wohn- und Wirtschaftshof Kessin“ der Gemeinde Grapzow in der Fassung vom März 2023 beschlossen. Die Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wurde gebilligt.
Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist in dem als Anlage 1 beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.
Mit Schreiben der höheren Verwaltungsbehörde des Landkreises Mecklenburgischen Seenplatte vom 24.08.2023, Aktenzeichen 1658/2023-502, wurde für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 3 „Wohn- und Wirtschaftshof Kessin“ der Gemeinde Grapzow die Genehmigung gemäß § 10 Abs. 2 BauGB mit einer Maßgabe und Auflage erteilt.
Die Erfüllung der erteilten Maßgabe wurde mit Schreiben der höheren Verwaltungsbehörde vom 07.09.2023 bestätigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 3 „Wohn- und Wirtschaftshof Kessin“ tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB i.V.m. der Hauptsatzung der Gemeinde Grapzow mit der Bekanntmachung in Kraft.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 3 „Wohn- und Wirtschaftshof Kessin“ der Gemeinde Grapzow wird mit der Begründung und zusammenfassender Erklärung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amt Treptower Tollensewinkel, Bauamt, Rathausstraße 1, 17087 Altentreptow während der Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ebenfalls über die Homepage des Amtes Treptower Tollensewinkel unter der Adresse https://www.altentreptow.de/Amt Gemeinden/Gemeinden-von-A-G/Grapzow/Bekanntmachungen-br-Ortsrecht/ einsehbar. Auf Verlangen wird über den Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 3 „Wohn- und Wirtschaftshof Kessin“ der Gemeinde Grapzow Auskunft erteilt.
Hinweise gemäß § 215 BauGB:
Unbeachtlich werden:
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Grapzow unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Des Weiteren wird auf § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können (außer bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften). Innerhalb der Jahresfrist muss der Verstoß schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden.
Grapzow, den 14.09.2023