Aufgrund des § 45 i.V.m. §§ 47, 48 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 13.09.2023 und nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 werden
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| 2023 | 2024 | ||
| 1. | im Ergebnishaushalt | von bisher | auf | von bisher | auf | |
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| der Gesamtbetrag der Erträge | 307.930 EUR | 367.690 EUR | 510.635 EUR | 510.635 EUR |
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| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 954.175 EUR | 1.096.805 EUR | 728.070 EUR | 728.070 EUR |
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| das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | -102.162 EUR | -185.032 EUR | -199.445 EUR | -199.445 EUR |
| 2. | im Finanzhaushalt | von bisher | auf |
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| a) | der Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen | 245.490 EUR | 305.250 EUR | 449.115 EUR | 449.115 EUR |
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| der Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1] | 878.800 EUR | 1.021.780 EUR | 692.435 EUR | 692.785 EUR |
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| der jahresbezogene Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen | -633.310 EUR | -716.530 EUR | - 243.320 EUR | -243.670 EUR |
| b) | der Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit | 742.520 EUR | 742.520 EUR | 89.220 EUR | 224.220 EUR |
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| der Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit | 849.750 EUR | 850.800 EUR | 0 EUR | 0 EUR |
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| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit | -107.230 EUR | -108.280 EUR | 89.220 EUR | 224.220 EUR |
festgesetzt.
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[1] einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen wird festgesetzt von bisher 0 EUR für 2023 auf 0 EUR und von bisher 0 EUR für 2024 auf 0 EUR.
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt von bisher 0 EUR auf 0 EUR für das Haushaltsjahr 2023 und 2024
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt von bisher 24.540 EUR für 2023 auf 30.520 EUR und von bisher 44.910 EUR für 2024 auf 44.910 EUR
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
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| 2023 | 2023 | 2024 | 2024 |
| 1. | Grundsteuer | von bisher | auf | von bisher | auf | |
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf | 339 v. H. | 339 v.H. | 339 v. H. | 339 v. H. |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 395 v. H. | 395 v. H. | 395 v. H. | 395 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 351 v. H. | 351 v. H. | 351 v. H. | 351 v. H. | |
Die Gesamtzahl der im Nachtragsstellenplan ausgewiesenen Stellen verändert sich von bisher 1,1218 VzÄ auf nunmehr 1,1218 VzÄ (Vollzeitäquivalente) für das Haushaltsjahr 2023 und von bisher 1,1218 VzÄ. auf 1,1218 VzÄ (Vollzeitäquivalente) für das Haushaltsjahr 2024.
Innerhalb eines Teilergebnishaushaltes sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit im Folgenden oder durch Haushaltsvermerk nichts anderes bestimmt ist.
Bei Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit in einem Teilergebnishaushalt gilt dies auch für die Ansätze bei den Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt.
Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden gemäß § 14 Abs.2 der GemHVO-Doppik über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden gemäß § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt, analog gilt das für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen. Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit werden gemäß §14 Abs.3 GemHVO-Doppik eines Teilfinanzplanes jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt.
Für die Erforderlichkeit einer Nachtraghaushaltssatzung werden gemäß § 48 Kommunalverfassung M-V folgende Wertgrenzen festgesetzt:
| 1. | Im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V gilt: | |
| a) | ein Jahresfehlbetrag als erheblich, wenn er 5 v. H. der Erträge/Einzahlungen überschreitet; |
| b) | die Erhöhung eines bereits ausgewiesenen Jahresfehlbetrages um 5. v. H. als erheblich. |
| 2. | Im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV-MV sind | |
| Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen als erheblich anzusehen, wenn sie im Einzelfall 5 v.H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des Haushaltsjahres übersteigen. | |
| 3. | Im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gilt: | |
| wenn bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von mehr als 5.000 € geleistet werden sollen. | |
| 4. | Im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 2 gilt: | |
| wenn 0,5 VzÄ Bedienstete eingestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält. | |
| Durch den Nachtragshaushaltsplan ändert sich |
| 2023 | 2024 | |
| 1. | zum Ergebnishaushalt |
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| das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres | von bisher | 135.612 EUR | -63.833 EUR |
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| auf voraussichtlich | 52.742 EUR | -146.703 EUR |
| 2. | zum Finanzhaushalt |
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| der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres | von bisher | -186.559 EUR | -429.879 EUR |
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| auf voraussichtlich | -269.779 EUR | -513.449 EUR |
| 3. | zum Eigenkapital |
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| der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres | von bisher | 1.067.735 EUR | 375.367 EUR |
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| auf voraussichtlich | 491.942 EUR | 292.497 EUR |
Bartow, 13.09.2023
Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023/2024 und die hierzu ergangenen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Nachtragshaushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme vom 09.10.2023 bis 24.10.2023 im Rathaus, Oberbaustr. 21, Raum OG 1.10 (Fachgebiet Finanzen) zu den allgemeinen Sprechzeiten der Verwaltung öffentlich aus.
Bartow, den 19.09.2023