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Amtskurier des Amtes Treptower Tollensewinkel
Ausgabe 10/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Bartow für die Haushaltsjahre 2023 und 2024

Aufgrund des § 45 i.V.m. §§ 47, 48 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 13.09.2023 und nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 werden

1.

im Ergebnishaushalt

von bisher

der Gesamtbetrag der Erträge

der Gesamtbetrag der Aufwendungen

das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von

2.

im Finanzhaushalt

von bisher

a)

der Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen

der Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1]

der jahresbezogene Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen

b)

der Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit

der Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit

festgesetzt.

____

[1] einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen wird festgesetzt von bisher 0 EUR für 2023 auf 0 EUR und von bisher 0 EUR für 2024 auf 0 EUR.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt von bisher 0 EUR auf 0 EUR für das Haushaltsjahr 2023 und 2024

§ 4

Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt von bisher 24.540 EUR für 2023 auf 30.520 EUR und von bisher 44.910 EUR für 2024 auf 44.910 EUR

§ 5

Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

2023

2023

2024

2024

1.

Grundsteuer

von bisher

auf

von bisher

auf

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf

339 v. H.

339 v.H.

339 v. H.

339 v. H.

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

395 v. H.

395 v. H.

395 v. H.

395 v. H.

2.

Gewerbesteuer auf

351 v. H.

351 v. H.

351 v. H.

351 v. H.

§ 6

Stellen gemäß Nachtragsstellenplan

Die Gesamtzahl der im Nachtragsstellenplan ausgewiesenen Stellen verändert sich von bisher 1,1218 VzÄ auf nunmehr 1,1218 VzÄ (Vollzeitäquivalente) für das Haushaltsjahr 2023 und von bisher 1,1218 VzÄ. auf 1,1218 VzÄ (Vollzeitäquivalente) für das Haushaltsjahr 2024.

§ 7

Weitere Vorschriften

Innerhalb eines Teilergebnishaushaltes sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit im Folgenden oder durch Haushaltsvermerk nichts anderes bestimmt ist.

Bei Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit in einem Teilergebnishaushalt gilt dies auch für die Ansätze bei den Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt.

Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden gemäß § 14 Abs.2 der GemHVO-Doppik über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden gemäß § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt, analog gilt das für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen. Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit werden gemäß §14 Abs.3 GemHVO-Doppik eines Teilfinanzplanes jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt.

§ 8

Festlegung von Wertgrenzen für eine Nachtragspflicht

Für die Erforderlichkeit einer Nachtraghaushaltssatzung werden gemäß § 48 Kommunalverfassung M-V folgende Wertgrenzen festgesetzt:

1.

Im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V gilt:

a)

ein Jahresfehlbetrag als erheblich, wenn er 5 v. H. der Erträge/Einzahlungen überschreitet;

b)

die Erhöhung eines bereits ausgewiesenen Jahresfehlbetrages um 5. v. H. als erheblich.

2.

Im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV-MV sind

Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen als erheblich anzusehen, wenn sie im Einzelfall 5 v.H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des Haushaltsjahres übersteigen.

3.

Im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gilt:

wenn bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von mehr als 5.000 € geleistet werden sollen.

4.

Im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 2 gilt:

wenn 0,5 VzÄ Bedienstete eingestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.

Nachrichtliche Angaben:

Durch den Nachtragshaushaltsplan ändert sich

2023

1.

zum Ergebnishaushalt

das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres

von bisher

auf voraussichtlich

2.

zum Finanzhaushalt

der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres

von bisher

auf voraussichtlich

3.

zum Eigenkapital

der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres

von bisher

auf voraussichtlich

Bartow, 13.09.2023

Hinweis:

Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023/2024 und die hierzu ergangenen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Nachtragshaushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme vom 09.10.2023 bis 24.10.2023 im Rathaus, Oberbaustr. 21, Raum OG 1.10 (Fachgebiet Finanzen) zu den allgemeinen Sprechzeiten der Verwaltung öffentlich aus.

Bartow, den 19.09.2023