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Amtskurier des Amtes Treptower Tollensewinkel
Ausgabe 10/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachung

Betr.:

Bebauungsplan Nr. 5 „Photovoltaikanlage Sandtagebau Schossow“ der Gemeinde Wolde

hier:

Bekanntmachung der Satzung

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wolde hat am 18.05.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 5 „Photovoltaikanlage Sandtagebau Schossow“ der Gemeinde Wolde in der Fassung vom September 2021 als Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist der als Anlage beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen. Er beläuft sich auf eine Fläche von etwa 7,7 ha. Der Planungsraum erstreckt sich nördlich von Japzow auf Teilflächen der Flurstücke 161/1 und 161/2 der Flur 1 in der Gemarkung Japzow.

Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung des Bebauungsplan Nr. 5 „Photovoltaikanlage Sandtagebau Schossow“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB i. V. m. der Hauptsatzung der Gemeinde Wolde in Kraft.

Die Satzung des Bebauungsplans Nr. 5 „Photovoltaikanlage Sandtagebau Schossow“ der Gemeinde Wolde kann mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an, im Amt Treptower Tollensewinkel, Bauamt, Rathausstraße 1, 17087 Altentreptow, während der Dienststunden eingesehen werden.

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ist die Einsichtnahme ebenfalls über die Internetseite des Amtes Treptower Tollensewinkel unter https://www.altentreptow.de/Amt-Gemeinden/Gemeinden-von-H-Z/Wolde/Bekanntmachungen-br-Ortsrecht/ ->Bauleitplanung sowie über das Bau- und Planungsportal M-V unter https://bplan.geodaten-mv.de/Bauleitplaene möglich. Auf Verlangen wird Auskunft über den Inhalt erteilt.

Es wird auf die Rechtsfolgen des § 44 Abs. 3 Satz 1, 2 und 4 sowie Abs. 4 BauGB und auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung über den Bebauungsplan und des Flächennutzungsplanes

  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Wolde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Des Weiteren wird auf § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können (außer bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften). Innerhalb der Jahresfrist muss der Verstoß schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Woldegeltend gemacht werden.

Wolde, den 04.03.2023

Anlage:

Übersichtskarte mit Darstellung des Geltungsbereiches