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Amtskurier des Amtes Treptower Tollensewinkel
Ausgabe 10/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Satzung des vorhabenbezogenen Bebauungspians Nr. 43 „Photovoltaikanlage Buchar westlich der Bahnlinie" der Stadt Altentreptow

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 43 „Photovoltaikanlage Buchar westlich der Bahnlinie" der Stadt Altentreptow

Die Stadtvertretung der Stadt Altentreptow hat in der Sitzung am 17.06.2025 den vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 43 „Photovoltaikanlage Buchar westlich der Bahnlinie" als Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in

dem als Anlage 1 beigefügten Kartenausschnitt dargestellt. Der Planungsraum befindet sich nördlich von Buchar und westlich der Bahnstrecke Neu-Brandenburg — Stralsund. Der räumliche Geltungsbereich beläuft sich auf eine Fläche von insgesamt ca. 13,2 ha und umfasst Teilflächen der Flurstücke 115, 116, 146/2, 147/1 sowie das Flurstück 147/2 der Flur 1, in der Gemarkung Buchar.

Die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird hiermit bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 43 gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 43 „Photovoltaikanlage Buchar westlich der Bahnlinie" der Stadt Altentreptow wird mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amt Treptower Tollensewinkel, Bauamt, Rathausstraße 1, 17087 Altentreptow, während der Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ist gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ebenfalls über die Homepage des Amtes Treptower Tollensewinkel einsehbar. Unterlagen im Internet unter der Adresse:

https://www.altentreptow.de/Amt-Gemeinden/StadtAltentreptow/

Bekanntmachungen-Ortsrecht. Auf Verlangen wird über den lnhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 43 „Photovoltaikanlage Buchar westlich der Bahnlinie" der Stadt Altentreptow Auskunft erteilt.

Es wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB hingewiesen.

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hinweise gemäß § 215 BauGB:

Unbeachtlich werden:

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung, der dort bezeichneten Form- und Verfahrensvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorschlags, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Altentreptow unter Darlegung der Verletzung des begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Des Weiteren wird auf § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können (außer bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften). innerhalb der Jahresfrist muss der Verstoß schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt geltend gemacht werden.

Altentreptow, den 15.09.2025

Anlage 1: Ausgrenzung des Geltungsbereichs