Betr.: | 13. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Altentreptow |
Die Stadtvertretung der Stadt Altentreptow hat in ihrer Sitzung am 27.05.2024 den Feststellungsbeschluss über die 13. Änderung des Flächennutzungsplans Stadt Altentreptow in der Fassung vom April 2024 gefasst. Die Begründung der 13. Änderung des Flächennutzungsplans wurde gebilligt.
Der räumliche Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplans ist in dem als Anlage 1 beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.
Mit Schreiben des Landkreises Mecklenburgische Seeplatte als höhere Verwaltungsbehörde vom 23.07.2024 Aktenzeichen 2361/2024-502, wurde für die 13. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Altentreptow, die Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 BauGB erteilt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Die vorstehende Flächennutzungsplanänderung tritt gemäß § 6 Abs. 5 BauGB i.V.m. der Hauptsatzung der Stadt Altentreptow mit der Bekanntmachung in Kraft.
Die 13. Änderung des Flächennutzungsplans Stadt Altentreptow wird mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amt Treptower Tollensewinkel, Bauamt, Rathausstraße 1, 17087 Altentreptow während der Öffnungszeiten zur Einsicht bereitgehalten.
Die 13. Änderung des Flächennutzungsplans ist gemäß § 6a Abs. 2 BauGB ebenfalls über die Homepage der Stadt Altentreptow unter der Adresse https://www.altentreptow.de/Amt-Gemeinden/Stadt-Altentreptow/Bekanntmachungen-Ortsrecht/ einsehbar. Auf Verlangen wird über den Inhalt der 13. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Altentreptow Auskunft erteilt.
Hinweise gemäß § 215 BauGB:
Unbeachtlich werden:
Des Weiteren wird auf § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können (außer bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften). Innerhalb der Jahresfrist muss der Verstoß schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt geltend gemacht werden.