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Amtskurier des Amtes Treptower Tollensewinkel
Ausgabe 11/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Stadt Altentreptow

Betr.:

vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 42 „Sondergebiet REWE Stralsunder Straße“ der Stadt Altentreptow

Die Stadtvertretung der Stadt Altentreptow hat in ihrer Sitzung am 27.05.2024 die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 42 „Sondergebiet REWE Stralsunder Straße“ der Stadt Altentreptow in der Fassung vom April 2024 beschlossen. Die Begründung des Bebauungsplans wurde gebilligt.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in dem als Anlage 1 beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.

Der Satzungsbeschluss der Stadt Altentreptow über den vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 42 „Sondergebiet REWE Stralsunder Straße“ der Stadt Altentreptow wird hiermit bekanntgemacht. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB i.V.m. der Hauptsatzung der Stadt Altentreptow mit der Bekanntmachung in Kraft.

Der vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 42 „Sondergebiet REWE Stralsunder Straße“ der Stadt Altentreptow wird mit der Begründung und zusammenfassender Erklärung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amt Treptower Tollensewinkel, Bauamt, Rathausstraße 1, 17087 Altentreptow während der Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ebenfalls über die Homepage Stadt Altentreptow unter der Adresse https://www.altentreptow.de/Amt-Gemeinden/Stadt-Altentreptow/Bekanntmachungen-Ortsrecht/ einsehbar. Auf Verlangen wird über den Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 42 „Sondergebiet REWE Stralsunder Straße“ der Stadt Altentreptow Auskunft erteilt.

Hinweise gemäß § 215 BauGB:

Unbeachtlich werden:

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und der Flächennutzungsplanänderung und
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Altentreptow unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bauleitplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Des Weiteren wird auf § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können (außer bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften). Innerhalb der Jahresfrist muss der Verstoß schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt geltend gemacht werden.

Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung der Satzung verletzt worden sind.