Die Gemeindevertretung Golchen hat auf ihrer Sitzung am 09.06.2022 aufgrund des § 132 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26.April 2022 (BGBI. I S. 674) und des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13.07.2011 (GVOBI. M-V 2011, S. 777) zuletzt geändert durch Art.1 des Gesetzes vom 23.07.2019 (GVOBI. MV S. 467) folgende Satzung beschlossen:
Erhebung von Erschließungsbeiträgen
Erschließungsbeiträge werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches und dieser Satzung erhoben.
Art und Umfang der Erschließungsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand für:
| 1. | Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundstücken in Wohn-, Dorf- und Mischgebieten sowie sonstigen, nicht unter Nr. 2 genannten Gebieten dienen, an denen eine Bebauung zulässig ist | |
| a) | bis zu 2 Vollgeschossen, mit einer Breite bis zu 12 Metern, wenn sie beidseitig und mit einer Breite bis zu 9 Metern, wenn sie einseitig anbaubar sind, | |
| b) | mit 3 oder 4 Vollgeschossen, mit einer Breite bis zu 15 Metern, wenn sie beidseitig und mit einer Breite bis zu 12 Metern, wenn die einseitig anbaubar sind, | |
| c) | mit mehr als 4 Vollgeschossen, mit einer Breite bis zu 18 Metern, wenn sie beidseitig und mit einer Breite bis zu 13 Metern, wenn sie einseitig anbaubar sind; | |
| 2. | Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundstücken dienen in Kern-, Gewerbe- und lndustriegebieten sowie in Sondergebieten, mit einer Breite bis zu 18 Meter, wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung beidseitig zulässig ist und mit einer Breite bis zu 13 Metern, wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung einseitig zulässig ist; | |
| 3. | Mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen (z.B. Fußwege, Wohnweg) mit einer Breite bis zu 5 Metern; | |
| 4. | Sammelstraßen mit einer Breite bis zu 18 Metern; | |
| 5. | Parkflächen | |
| a) | Die Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nr. 1,2 und 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 Metern, | |
| b) | Die nicht Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nr. 1,2 und 4 sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbstständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke; | |
| 6. | Grünanlagen | |
| a) | Die Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nr. 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 Metern; | |
| b) | Die nicht Bestandteil von Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbstständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke. | |
(2) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so vergrößern sich die in Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 angegebenen Maße um die Hälfte, mindestens aber um 8 Meter; dasselbe gilt für den Bereich der Einmündung in andere oder der Kreuzung mit anderen Verkehrsanlagen.
(3) Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.
Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand
Die Gemeinde trägt 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.
Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands
(1) Der nach §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 4 reduzierte beitragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke (Abrechnungsgebiet) nach deren Flächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt. Als Grundstücksfläche, die der Verteilung der umlagefähigen Erschließungskosten zugrunde gelegt wird, gilt grundsätzlich die Fläche des Buchgrundstücks. Im Außenbereich gelegene Grundstücke bleiben unberücksichtigt.
(2) Gehen Grundstücke vom lnnenbereich in den Außenbereich über und ergibt sich die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich nicht aus den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs eine Bebauungsplans oder einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 des Baugesetzbuchs, so gilt als Grundstücksfläche die
tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tief von 50m von der
Erschließungsanlage; reicht die bauliche, gewerbliche oder eine der baulichen oder gewerblichen gleichartige (erschließungsbeitragsrechtlich relevante) Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird.
(3) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche (Abs. 1 oder 2) vervielfacht mit
| a) | 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit 1 Vollgeschoss, |
| b) | 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit 2 Vollgeschossen, |
| c) | 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit 3 Vollgeschossen, |
| d) | 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit 4 oder 5 Vollgeschossen, |
| e) | 1,7 bei einer Bebaubarkeit von 6 oder mehr Vollgeschossen, |
| f) | 0,5 bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbarer Weise genutzt werden können (z. B. Dauerkleingärten, Freibäder, Friedhöfe, Sportanlagen). |
(4) Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:
| a) | Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse. |
| b) | Sind nur Baumaßzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumaßzahl geteilt durch 3,0, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet werden. |
| c) | Ist die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 3,0, wobei Bruchzahlen auf voile Zahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet werden. |
| Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumaßzahl oder sie höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden. | |
| Enthält eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB entsprechende Festsetzungen, so gelten die Regelungen der Buchstaben a) bis c) entsprechend. |
(5) Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans oder für Grundstücke, die für einen Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB die Zahl der Vollgeschosse, die Baumaßzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:
| a) | Bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. 1st die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerks nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Höhe des Bauwerks geteilt durch 3,0, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet werden. |
| b) | Bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse. |
| c) | Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, wird 1 Vollgeschoss zugrunde gelegt. |
| d) | Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird 1 Vollgeschoss zugrunde gelegt. |
(6) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Abs. 3 festgesetzten Faktoren um 0,5 erhöht, wenn in einem Abrechnungsgebiet (§ 5) außer diesen Grundstücken auch andere Grundstücke erschlossen werden:
| a) | bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- oder lndustriegebieten sowie Sondergebieten |
| b) | bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchstabe a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist; |
| c) | bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise (z. B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- oder Schulgebäuden) genutzt werden, wenn diese Nutzung nach Maßgabe der tatsächlich vorhandenen Geschossflächen überwiegt; liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzt Fläche als Geschossfläche. |
(7) Bei der Beitragserhebung für selbstständige Grünanlagen gilt Folgendes:
Bei Grundstücken in
| a) | durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe- oder lndustriegebieten sowie |
| b) | Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchstabe a) genannten Grundstücken vorhanden oder zulässig ist |
wird die Grundstücksfläche im Sinne der Abs. 1 und 2 nur zur Hälfte berücksichtigt.
Abs. 6 findet keine Anwendung.
mehrfach erschlossene Grundstücke
(1) Für Grundstücke, die von mehr als einer vollständig in der Baulast der Gemeinde stehenden Erschließungsanlage i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1
erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche nach § 5 Abs. 1 oder Abs. 2 bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands für jede Erschließungsanlage nur mit 2/3 anzusetzen.
(2) Eine Ermäßigung nach Abs. 1 ist nicht zu gewähren, wenn
| a) | ein Erschließungsbeitrag nur für 1 Erschließungsanlage entsteht oder entstanden ist, |
| b) | die Ermäßigung dazu führen würde, dass sich der Beitrag für die anderen Grundstücke im Abrechnungsgebiet um mehr als 50 % erhöht, |
| c) | das Grundstück mit einem Artzuschlag gem. § 5 Abs. 6 belegt ist. |
Kostenspaltung
Der Erschließungsbeitrag kann für
| 1. | Grunderwerb, |
| 2. | Freilegung, |
| 3. | Fahrbahnen, |
| 4. | Radwege, |
| 5. | Gehwege, |
| 6. | Unselbstständige Parkflächen, |
| 7. | Unselbstständige Grünanlagen, |
| 8. | Mischflächen, |
| 9. | Entwässerungseinrichtungen und |
| 10. | Beleuchtungseinrichtungen |
gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden.
Mischflächen im Sinne von Nr. 8 sind solche Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen der in den Nr. 3 bis 7 genannten Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei der Gliederung der Erschließungsanlage ganz oder teilweise auf eine Funktionstrennung verzichten.
Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen
(1) Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen, Sammelstraßen und selbstständige Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn
| a) | lhre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und |
| b) | Sie über betriebsfertige Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen verfügen. |
| Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem Bauprogramm. | |
| (2) Die flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage sind endgültig hergestellt, wenn | |
| a) | Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten oder Pflaster aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen; |
| b) | unselbstständige und selbstständige Parkflächen eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster oder Rasengittersteinen aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen; |
| c) | unselbstständige Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind; |
| d) | Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Buchstabe a) hergestellt und die unbefestigten Teile gem. Buchstabe c) gestaltet sind. |
(3) Selbstständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und gärtnerisch gestaltet sind.
Bei Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes- lmmissionsschutzgesetzes werden Art, Umfang und Merkmale der endgültigen Herstellung sowie die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands im Einzelfall durch Satzung geregelt.
Vorausleistungen
Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrags erheben.
Ablösung des Erschließungsbeitrags
Der Erschließungsbeitrag kann vor Entstehen der Beitragspflicht vertraglich abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Erschließungsbeitrags.
lnkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach lhrer Bekanntmachung in Kraft.
Golchen, den 02.08.2022