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Amtskurier des Amtes Treptower Tollensewinkel
Ausgabe 13/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Gemeinde Altenhagen

Gemeinde Altenhagen

Der Bürgermeister

Amtliche Bekanntmachung

Betr.:

1. Änderung des Flächennutzungsplans

hier:

Genehmigung der 1. Änderung des Flächennutzungsplans

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Altenhagen hat am 04.07.2022 in öffentlicher Sitzung die 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Altenhagen in der Fassung vom Juni 2022 beschlossen und festgestellt.

Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Flächennutzungsplans ist der als Anlage beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen. Der Änderungsbereich der 1. Änderung des Flächennutzungsplans beläuft sich auf eine Fläche von etwa 4,3 ha und umfasst das Flurstück 10/1 der Flur 2 in der Gemarkung Neuenhagen.

Mit Schreiben des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als höhere Verwaltungsbehörde vom 23.11.2022 wurde die 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Altenhagen gemäß § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Flächennutzungsplanänderung wirksam.

Die 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Altenhagen kann mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an im Amt Treptower Tollensewinkel, Rathausstraße 1, 17087 Altentreptow, während der Dienststunden eingesehen werden.

Gemäß § 6a Abs. 2 BauGB ist die Einsichtnahme ebenfalls über die Homepage des Amtes Treptower Tollensewinkel unter https://www.altentreptow.de/Amt-Gemeinden/Gemeinden-von-A-G/Altenhagen/Bekanntmachungen-br-Ortsrecht/ -> Bauleitplanung sowie über das zentrale Landesportal Mecklenburg-Vorpommerns unter https://bplan.geodaten-mv.de/Bauleitplaene möglich. Auf Verlangen wird Auskunft über den Inhalt erteilt.

Es wird auf die Rechtsfolgen des § 44 Abs. 3 Satz 1, 2 und 4 sowie Abs. 4 BauGB und auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung über den Bebauungsplan und des Flächennutzungsplanes

  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Neuburg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Des Weiteren wird auf § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können (außer bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften). Innerhalb der Jahresfrist muss der Verstoß schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Altenhagen geltend gemacht werden.

Altenhagen, den 12.12.2022