Gemeinde Breesen
Der Bürgermeister
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Breesen hat in der Sitzung am 12.07.2022 den Bebauungsplan Nr. 3 „Wohngebiet am Park“ beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3 „Wohngebiet am Park“ ist in dem als Anlage 1 beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.
Mit Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vom 24.11.2022, Aktenzeichen 4604/2022-502, wurde der Bebauungsplan Nr. 3 „Wohngebiet am Park“ der Gemeinde Breesen gemäß § 10 Abs. 2 BauGB genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan Nr. 3 „Wohngebiet am Park“ tritt gemäß § 10 BauGB i.V.m. der Hauptsatzung der Gemeinde Breesen mit Ablauf des Erscheinungstages in Kraft.
Der Bebauungsplan Nr. 3 „Wohngebiet am Park“ der Gemeinde Breesen wird mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amt Treptower Tollensewinkel, Bauamt, Rathausstraße 1, 17087 Altentreptow, während der Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Der Bebauungsplan Nr. 3 ist gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ebenfalls über die Homepage des Amtes Treptower Tollensewinkel einsehbar. Unterlagen im Internet unter der Adresse: https://www.altentreptow.de/Amt-Gemeinden/Gemeinden-von-A-G/Breesen/Bekanntmachungen-br-Ortsrecht/.
Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplanes Nr. 3 „Wohngebiet am Park“ der Gemeinde Bressen Auskunft erteilt.
Es wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Unbeachtlich werden:
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung, der dort bezeichneten Form- und Verfahrensvorschriften,
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorschlags, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Altentreptow unter Darlegung der Verletzung des begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Des Weiteren wird auf § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können (außer bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften). Innerhalb der Jahresfrist muss der Verstoß schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt geltend gemacht werden.
Breesen, den 07.12.2022