Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 04.07.2022 und nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen folgende Haushaltssatzung erlassen:
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird
| 1. | im Ergebnishaushalt auf | ||
| einen Gesamtbetrag der Erträge von | 687.475 EUR | ||
| einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von | 744.295 EUR | ||
| ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | - 34.060 EUR | ||
| 2. | im Finanzhaushalt auf | ||
| a) | einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von | 665.665 EUR | |
| einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von | 720.480 EUR | ||
| einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von | - 54 815 EUR | ||
| b) | einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der lnvestitionstätigkeit von | 52.605 EUR | |
| einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 46.000 EUR | ||
| einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 6.605 EUR | ||
festgesetzt.
1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite für Investitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen
| Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen wird festgesetzt auf | 0 EUR. |
Verpflichtungsermächtigungen
| Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf | 0 EUR. |
Kassenkredite
| Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf | 319.470 EUR. |
Hebesätze
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf | 349 v. H. | |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 406 v. H. | |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 359 v. H. | |
Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Ste lien beträgt 4,2120 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
Weitere Vorschriften
Innerhalb eines Teilergebnishaushaltes sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit im Folgenden oder durch Haushaltsvermerk nichts anderes bestimmt ist.
Bei lnanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit in einem Teilergebnishaushalt gilt dies auch für die Ansätze bei den Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt.
Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden gemäß § 14 Abs.2 der GemHVO - Doppik über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden gemäß § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt, analog gilt das für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen. Ansätze für Auszahlungen aus lnvestitionstätigkeit werden gemäß §14 Abs.3 GemHVO-Doppik eines Teilfinanzplanes jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt.
Festlegung von Wertgrenzen für eine Nachtragspflicht
Für die Erforderlichkeit einer Nachtraghaushaltssatzung werden gemäß § 48 Kommunalverfassung M-V folgende Wertgrenzen festgesetzt:
| 1. | Im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V gilt: | |
| a) | ein Jahresfehlbetrag als erheblich, wenn er 5 v. H. der Erträge/Einzahlungen überschreitet; | |
| b) | die Erhöhung eines bereits ausgewiesenen Jahresfehlbetrages um 5. v. H. als erheblich. | |
| 2. | Im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV-MV sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen als erheblich anzusehen, wenn sie im Einzelfall 5 v.H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des Haushaltsjahres übersteigen. | |
| 3. | Im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gilt, wenn bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für lnvestitionen oder lnvestitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von mehr als 5.000 € geleistet werden sollen. | |
| 4. | Im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 2 KV M-V gilt: | |
| wenn 0,5 VzÄ Bedienstete eingestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält. | ||
| 1. | Zum Ergebnishaushalt | |
| Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | -381.031 EUR. | |
| 2. | Zum Finanzhaushalt | |
| Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | -538.430 EUR. | |
| 3. | Zum Eigenkapital | |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | -63.770 EUR. |
Altenhagen, den 20.12.2022
Die nach § 47 Absatz 2 KV M-V erforderlichen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen durch den Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Rechtsaufsichtsbehörde zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen sind am 19.12.2022 wie folgt bekanntgegeben worden:
| l. | Rechtsaufsichtliche Anordnung | |
| Gemäß § 82 Absatz 1 KV M-V ordne ich an, dass die Gemeinde Altenhagen im Haushaltsjahr 2022 in sinngemäßer Anwendung von § 49 Absatz 1 Nummer 1 und 3 KV M-V weiterhin nach den für die vorläufige Haushaltsführung geltenden Maßgaben verfährt. Sie darf mithin | ||
| a) | laufende Auszahlungen und Aufwendungen nur tätigen, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist, die für die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 Absatz 3 oder § 3 KV M-V unaufschiebbar sind oder die zur Haushaltskonsolidierung beitragen und | |
| b) | laufende Auszahlungen und Aufwendungen für freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben nur in dem Umfang leisten, der unaufschiebbar ist, um bestehende Aufgaben fortzuführen. | |
| Für die Anordnung wird gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet. | ||
| II. | Entscheidung zu dem genehmigungspflichtigen Teil der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 | |
| Gemäß § 53 Absatz 3 KV M-V wird der in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite in Höhe von 319.470 EUR genehmigt. | ||
Mit Blick auf die benötigte Liquidität wird von einer Teilgenehmigung abgesehen.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 und die hierzu ergangenen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme vom 09.01.2023 bis 24.01.2023 im Rathaus, Oberbaustr. 21, Raum OG 1.09 (Fachgebiet Finanzen) zu den allgemeinen Sprechzeiten der Verwaltung öffentlich aus.
Altenhagen, den 20.12.2022