Betr.: | Bebauungsplan Nr. 2 „Solarfeld Tacksche Bruch" der Gemeinde Gnevkow |
| hier: | Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB |
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Gnevkow hat mit dem Beschluss vom 17.01.2024 den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 2 „Solarfeld Tacksche Bruch" in der Fassung vom Dezember 2023 einschließlich deren Begründung und inkl. seiner Anhänge gebilligt und zur Veröffentlichung im Internet bestimmt.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans beläuft sich auf eine Fläche von insgesamt ca. 23 ha und ist der in Anlage 1 beigefügten, flurstücksbezogenen Planzeichnung zu entnehmen. Er umfasst in der Gemarkung Letzin, Flur 4 die Flurstücke 9/2 (anteilig), 12, 13 und 15 (anteilig).
Planungsziel ist die Festsetzung eines aus drei Teilbereichen bestehenden Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Photovoltaik" gemäß § 11 BauNVO. Dies soil die Realisierung und den Betrieb einer Freiflächenphotovoltaikanlage einschließlich der erforderlichen Nebenanlage planungsrechtlich ermöglichen und die Erzeugung von
umweltfreundlichem Solarstrom sichern.
Die gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vorgesehene Unterrichtung der Öffentlichkeit soll in Form einer öffentlichen Auslegung durchgeführt werden. Dazu liegt der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 2 „Solarfeld Tacksche Bruch" mit Stand Dezember 2023 mit deren Begründung inkl. seiner Anlagen sowie den wesentlichen, bereits vorliegenden
umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom
12.02.2024 - 15.03.2024
im Amt Treptower Tollensewinkel, Bauamt, Rathausstraße 1, 17087 Altentreptow während folgender Zeiten öffentlich aus:
| montags | von 9:00 - 16:00 Uhr |
| dienstags | von 9:00 - 18:00 Uhr |
| mittwochs | von 9:00 - 16:00 Uhr |
| donnerstags | von 9:00 - 16:00 Uhr |
| freitags | von 9.00 - 12:00 Uhr |
(außerhalb dieser Zeiten nach Vereinbarung)
Zusätzlich können die Planunterlagen des Entwurfes auf der Homepage des Amtes Treptower Tollensewinkel in dem o.g. Auslegungszeitraum auch im Internet unter https://www.altentreptow.de/Amt-Gemeinden/Gemeinden-von-A-G/Gnevkow/Bekanntmachungen-br-Ortsrecht/ eingesehen werden.
Während des Auslegungszeitraumes können von jedermann Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 2 „Solarfeld Tacksche Bruch" vorgebracht werden. Diese werden in die weitere Planung einfließen. Es wird darauf hingewiesen, class nicht
innerhalb der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen gem. § 4a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Folgende umweltbezogene Stellungnahmen/Unterlagen und Fachgutachten sind verfügbar und liegen zur Einsichtnahme mit aus:
Nach Einschätzung der Gemeinde Gnevkow liegen bereits folgende wesentliche und umweltbezogene Stellungnahmen vor:
Amt für Raumordnung und Landesplanung Mecklenburgische Seenplatte vom 08.05.2023
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 2 „Solarfeld Tacksche Bruch" der Gemeinde Gnevkow ist mit den Ziele und Gründsätzen der Raumordnung und Landesplanung nicht vereinbar. Daher wurde ein Antrag auf Zielabweichung gestellt, über deren positiven Ergebnisses das Amt informiert und um eine erneute Stellungnahme gebeten wurde.
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte Bauamt/ Kreisplanung Bauleitplanung vom 12.05. bzw. 11.07.2023
Zunächst wurde auf Grund der Nichtvereinbarkeit mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung keine fachbezogene Stellungnahme abgegeben. Nach der Genehmigung des Antrages auf Zielabweichung wurde die Stellungnahme überarbeitet und ausführlich unter Beteiligung der einzelnen Fachbehörden eingereicht.
Nach einer allgemeinen Einschätzung und Beschreibung der Planung aus deren Sicht wird auf den Zusammenhang zwischen dem genehmigten Zielabweichungsverfahren und deren Entsprechung
der mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung hingewiesen. Zudem wird die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen und Gebote betrachtet. lnsbesondere wurde dabei auf die Realisierung der Genehmigung des angepassten Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren hingewiesen. Des Weiteren macht das Amt auf weitere grundsätzliche Aspekte im Hinblick auf das weitere Aufstellungsverfahren aufmerksam, wobei die Erstellung eines Umweltberichtes, die Verfahrensart der Bauleitplanung, die Erschließung der Sondergebiete, der Höhenbezug, die Einhaltung der
gesetzlich geregelten Waldabstände und die Definition des Einspeisepunktes thematisiert werden.
lm Sinne des Naturschutzes wird für die Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades des Umweltberichtes auf die Bewertung des Eingriffs-Ausgleiches verwiesen und auf die Einhaltung der definierten Maßnahmen bestanden. lm Zuge dessen und einer artenschutzfachlichen Prüfung sollen sowohl Ausgleichs- als auch Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz von Natur und Umwelt
definiert, bewertet und eingehalten werden. Zusätzlich fordert der Landkreis die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsvorprüfung zur Bewertung der Beeinflussung des angrenzenden FFH - Gebietes als ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches
Vogelschutzgebiet, hier Golchener Forst.
Die Untere Wasserbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg weist auf die zwingende Übernahme der Forderungen vom Wasser- und Bodenverband (WBV) hin. Trinkwasserschutzzonen werden durch das Vorhaben nicht berührt. Es werden allgemeine Hinweise zum Umgang mit möglichen wassergefährdenden Stoffen beim Betrieb der Trafostationen gegeben.
Gemäß der Bodenschutz-/ Abfallbehörde befinden sich auf dem Vorhabengebiet keine bekannten Altlasten. Zudem macht sie auf den geplanten Eingriff in das Schutzgut Boden, deren Folgen und der Einhaltungspflicht der gesetzlichen Regelungen und dessen Anpassungen im Umgang mit Boden aufmerksam. Zur Umsetzung empfiehlt sie die Einbeziehung einer bodenkundlichen Baubegleitung. Ebenso weißt sie auf die nahegelegenen Moorböden und deren besonderen Anforderungen an den Bodenschutz sowie die gesetzlich festgelegten Verhaltensanforderungen im Umgang mit Boden hin.
Seitens der Unteren lmmissionsschutzbehörde wird auf die gesetzlichen Festlegungen zur Anordnung der Plangebiete zueinander verwiesen, um schädliche Umwelteinflüsse durch raumbedeutsame Planungen auf schutzbedürftige Gebiete zu vermeiden.
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind in der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung einschließlich aller Anlagen (z. B. Grünordnungspläne,
Gutachten) und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ebenso sind auf weitere Vorgaben zur Einhaltung inklusive ihrer gesetzlichen Grundlagen bzgl. der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden.
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte vom 12.05.2023
Von dem Vorhaben sind landwirtschaftliche Belange betroffen, wobei auf die Vorgaben aus dem Landesraumentwicklungsprogramm verwiesen wird. Zur finalen Klärung der Zulässigkeit des Vorhabens auch in Hinblick auf die vorhandenen Bodenpunkte wird auf die Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens über das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit hingewiesen.
Bzgl. der Belange der integrierten ländlichen Entwicklung wird darauf hingewiesen, dass zurzeit ein Flurbereinigungsverfahren geplant und durchgeführt wird, es jedoch noch nicht bestandskräftig
ist. lnsbesondere bzgl. der Zuwegung soli eine Abstimmung mit der Flurbereinigungsbehörde erfolgen.
In Hinblick auf Naturschutz, Wasser und Boden führt das Amt die Wasserrahmenrichtlinie auf und verweist die Berücksichtigung ihrer Hinweise. Bezüglich des Naturschutzes wird auf das angrenzende GGB-Gebiet verwiesen und aufgezeigt, dass die Belange vom StALU nicht betroffen sind. Für Detailabstimmungen bezüglich des Naturschutzes ist die untere Naturschutzbehörde zu kontaktieren. Ebenso wird auf das Vorhandensein von geplanten Altlastensanierungen und Altlasten im Planungsgebiet eingegangen.
Im Sinne des Klimaschutzes wird auf das Klimaschutzgesetz und deren Berücksichtigung verwiesen. Dementsprechend forded das Amt, dass im Zuge der Entwurfsplanung für die PV- Anlage diesbezüglich Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen festgelegt und berücksichtigt
werden.
Landesforst MV, -Anstalt des öffentlichen Rechts- Forstamt Neubrandenburg vom 27.11.2023
Das Plangebiet wird im Westen und Osten von bedeutenden Wäldern flankiert. Daher gibt das Amt nur unter Einhaltung einiger Auflagen ihr Einvernehmen zum Bauvorhaben. Unteranderem sind dabei der Mindestabstand zu Waldrändern von 30 m gemäß § 20 LWald M-V sowie weitere Auflagen bzgl. der baulichen Umsetzung z.B. der Zaun- und Leitungsführung einzuhalten.
Wasser- und Bodenverband „Untere Tollense / Mittlere Peene" vom 04.05.2023
Seitens des Verbandes kann unter Beachtung und Einhaltung der Forderungen bzgl. der Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern 2. Ordnung, dem o.g. Vorhaben grundsätzlich zugestimmt werden. In dem Zuge wird das Vorhandensein von verrohrten und offenen Gewässer 2. Ordnung in der Umgebung des Plangebietes aufgezeigt. Daher ist die Einhaltung eines bebauungsfreien Abstandes essenziell. Zugleich ist die Beachtung der möglichen vorhanden Drainagen auf den zu überbauenden Landwidschaftsflächen wichtig. Der Verband weist in diesem Zug auch die Vorgaben zum Verhalten während der Bauarbeiten hin.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligungen nach § 4 Baugesetzbuch weitere - nach Einschätzung der Gemeinde nicht wesentliche, umweltbezogene
Stellungnahmen - eingegangen sind, die ebenfalls im Rahmen der hier bekannt gemachten Veröffentlichung einsehbar sind.