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Amtskurier des Amtes Treptower Tollensewinkel
Ausgabe 2/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bebauungsplan Nr. 5 „Solarfeld am Priesterbruch“ der Gemeinde Gültz

Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Quelle: GAIA M-V, 22.02.2022

hier:

Bekanntmachung der Satzung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Gültz hat mit dem Beschluss vom 28.05.2024 den Bebauungsplan Nr. 5 „Solarfeld am Priesterbruch“ in der Fassung vom Mai 2024, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Der Beschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Die Genehmigung durch den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte erfolgte am 26.09.2024.

Der Bebauungsplan tritt am Tag nach dieser Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann die Satzung über den Bebauungsplan und die Begründung sowie die für die Planung zu Grunde liegenden Rechtsgrundlagen (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) dazu ab sofort im Amt Treptower Tollensewinkel, Bauamt, Rathausstraße 1, 17087 Altentreptow während der nachstehend genannten Zeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:

montags

von 9:00 - 16:00 Uhr

dienstags

von 9:00 - 18:00 Uhr

mittwochs

von 9:00 - 16:00 Uhr

donnerstags

von 9:00 - 16:00 Uhr

freitags

von 9.00 - 12:00 Uhr

(außerhalb dieser Zeiten nach Vereinbarung)

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde … geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auch auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, die in der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder auf Grund dieser Kommunalverfassung erlassen worden sind, können diese entsprechend § 5 Abs. 5 Kommunalverfassung M-V nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften verletzt wurden.