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Amtskurier des Amtes Treptower Tollensewinkel
Ausgabe 3/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung der Gemeinde Grischowfür die Haushaltsjahre 2023 und 2024

Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 06.02.2023 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 und 2024 wird

1.

im Ergebnishaushalt auf

einen Gesamtbetrag der Erträge von

einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von

ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von

2.

im Finanzhaushalt auf

a)

einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von

einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen [1] von

einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von

b)

einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von

einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

festgesetzt.

____

[1] einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen wird festgesetzt auf

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf

§ 4

Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf

§ 5

Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

Haushaltsjahr 2023

1.

Grundsteuer

a)

Für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

2.

Gewerbesteuer auf

Haushaltsjahr 2024

1.

Grundsteuer

a)

Für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

2.

Gewerbesteuer auf

§ 6

Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 0,9486 VzÄ 0,9486 VzÄ

§ 7

Weitere Vorschriften

Innerhalb eines Teilergebnishaushaltes sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit im Folgenden oder durch Haushaltsvermerk nichts anderes bestimmt ist.

Bei Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit in einem Teilergebnishaushalt gilt dies auch für die Ansätze bei den Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt.

Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden gemäß § 14 Abs.2 der GemHVO-Doppik über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden gemäß § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt, analog gilt das für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen. Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit werden gemäß §14 Abs.3 GemHVO-Doppik eines Teilfinanzplanes jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt.

§ 8

Festlegung von Wertgrenzen für eine Nachtragspflicht

Für die Erforderlichkeit einer Nachtraghaushaltssatzung werden gemäß § 48 Kommunalverfassung M-V folgende Wertgrenzen festgesetzt:

1.

Im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V gilt:

a)

ein Jahresfehlbetrag als erheblich, wenn er 5 v. H. der Erträge/Einzahlungen überschreitet;

b)

die Erhöhung eines bereits ausgewiesenen Jahresfehlbetrages um 5. v. H. als erheblich.

2.

Im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV-MV sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen als erheblich anzusehen, wenn sie im Einzelfall 5 v.H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des Haushaltsjahres übersteigen.

2.

Im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gilt, wenn bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von mehr als 5.000 € geleistet werden sollen.

3.

Im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 2 KV M-V gilt:

wenn 0,25 VzÄ Bedienstete eingestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.

Nachrichtliche Angaben:

1.

Zum Ergebnishaushalt

Das Ergebnis zum 31. Dezember 2023 beträgt voraussichtlich

Das Ergebnis zum 31. Dezember 2024 beträgt voraussichtlich

2.

Zum Finanzhaushalt

Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember 2023 beträgt voraussichtlich

Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember 2024 beträgt voraussichtlich

3.

Zum Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember 2023 beträgt voraussichtlich

Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember 2024 beträgt voraussichtlich

Grischow, 07.02.2023

Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Absatz 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 07.02.2023 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme vom 03.03.2023 bis 20.03.2023 im Rathaus, Altentreptow, Oberbaustr. 21, Raum OG 1.09 (Fachgebiet Finanzen), zu den allgemeinen Sprechzeiten der Verwaltung öffentlich aus.

Grischow, den 07.02.2023