Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 06.02.2023 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 und 2024 wird
| 2023 | 2024 | |||
| 1. | im Ergebnishaushalt auf | |||
| einen Gesamtbetrag der Erträge von | 333.615 EUR | 335.270 EUR | ||
| einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von | 407.245 EUR | 397.435 EUR | ||
| ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | -2.085 EUR | -150 EUR | ||
| 2. | im Finanzhaushalt auf | |||
| a) | einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von | 299.360 EUR | 301.345 EUR | |
| einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen [1] von | 359.840 EUR | 350.410 EUR | ||
| einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von | -60.480 EUR | -49.065 EUR | ||
| b) | einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 23.665 EUR | 23.665 EUR | |
| einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 17.000 EUR | 5.000 EUR | ||
| einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 6.665 EUR | 18.665 EUR | ||
festgesetzt.
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[1] einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
| Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen wird festgesetzt auf | 0 EUR | 0 EUR |
Verpflichtungsermächtigungen
| Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf | 0 EUR | 0 EUR |
Kassenkredite
| Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf | 29.930 EUR | 30.130 EUR |
Hebesätze
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) | Für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf | 300 v. H. | |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 350 v. H. | |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 350 v. H. | |
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) | Für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf | 300 v. H. | |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 350 v. H. | |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 350 v. H. | |
Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 0,9486 VzÄ 0,9486 VzÄ
Weitere Vorschriften
Innerhalb eines Teilergebnishaushaltes sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit im Folgenden oder durch Haushaltsvermerk nichts anderes bestimmt ist.
Bei Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit in einem Teilergebnishaushalt gilt dies auch für die Ansätze bei den Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt.
Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden gemäß § 14 Abs.2 der GemHVO-Doppik über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden gemäß § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt, analog gilt das für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen. Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit werden gemäß §14 Abs.3 GemHVO-Doppik eines Teilfinanzplanes jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt.
Festlegung von Wertgrenzen für eine Nachtragspflicht
Für die Erforderlichkeit einer Nachtraghaushaltssatzung werden gemäß § 48 Kommunalverfassung M-V folgende Wertgrenzen festgesetzt:
| 1. | Im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V gilt: | |
| a) | ein Jahresfehlbetrag als erheblich, wenn er 5 v. H. der Erträge/Einzahlungen überschreitet; | |
| b) | die Erhöhung eines bereits ausgewiesenen Jahresfehlbetrages um 5. v. H. als erheblich. | |
| 2. | Im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV-MV sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen als erheblich anzusehen, wenn sie im Einzelfall 5 v.H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des Haushaltsjahres übersteigen. | |
| 2. | Im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gilt, wenn bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von mehr als 5.000 € geleistet werden sollen. | |
| 3. | Im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 2 KV M-V gilt: wenn 0,25 VzÄ Bedienstete eingestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält. | |
| 1. | Zum Ergebnishaushalt | |
| Das Ergebnis zum 31. Dezember 2023 beträgt voraussichtlich | 157 EUR. | |
| Das Ergebnis zum 31. Dezember 2024 beträgt voraussichtlich | 7 EUR. | |
| 2. | Zum Finanzhaushalt | |
| Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember 2023 beträgt voraussichtlich | 66.240 EUR. | |
| Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember 2024 beträgt voraussichtlich | 17.175 EUR. | |
| 3. | Zum Eigenkapital | |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember 2023 beträgt voraussichtlich | 773.739 EUR. | |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember 2024 beträgt voraussichtlich | 749.089 EUR. |
Grischow, 07.02.2023
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Absatz 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 07.02.2023 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme vom 03.03.2023 bis 20.03.2023 im Rathaus, Altentreptow, Oberbaustr. 21, Raum OG 1.09 (Fachgebiet Finanzen), zu den allgemeinen Sprechzeiten der Verwaltung öffentlich aus.
Grischow, den 07.02.2023