hier: | Bekanntmachung der Satzung |
Die Stadtvertretung der Stadt Altentreptow hat am 17.12.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 41 „Wohnbebauung Loickenzin“ der Stadt Altentreptow in der Fassung vom November 2024 als Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist der als Anlage beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen. Er beläuft sich auf eine Fläche von etwa 1,0 ha. Der Planungsraum erstreckt sich über das Flurstück 35/11 der Flur 1 in der Gemarkung Loickenzin.
Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung des Bebauungsplan Nr. 41 „Wohnbebauung Loickenzin“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB i. V. m. der Hauptsatzung der Stadt Altentreptow in Kraft.
Die Satzung des Bebauungsplan Nr. 41 „Wohnbebauung Loickenzin“ der Stadt Altentreptow kann mit der Begründung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an, im Amt Treptower Tollensewinkel, Bauamt, Rathausstraße 1, 17087 Altentreptow, während folgender Dienststunden eingesehen werden:
| Montag | von 09:00 Uhr - 16.00 Uhr |
| Dienstag | von 09:00 Uhr - 18:00 Uhr |
| Mittwoch | von 09:00 Uhr - 16.00 Uhr |
| Donnerstag | von 09:00 Uhr - 16:00 Uhr |
| Freitag | von 09:00 Uhr - 12:00 Uhr |
Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ist die Einsichtnahme ebenfalls über die Internetseite des Amtes Treptower Tollensewinkel https://www.altentreptow.de/Verwaltung/Bauen-Wohnen/Geodaten-F-Pläne-B-Pläne/ sowie über das Bau- und Planungsportal M-V unter https://bplan.geodaten-mv.de/Bauleitplaene möglich. Auf Verlangen wird Auskunft über den Inhalt erteilt.
Es wird auf die Rechtsfolgen des § 44 Abs. 3 Satz 1, 2 und 4 sowie Abs. 4 BauGB und auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
| • | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| • | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung über den Bebauungsplan und des Flächennutzungsplanes |
| • | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Altentreptow unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. |
Des Weiteren wird auf § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können (außer bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften). Innerhalb der Jahresfrist muss der Verstoß schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt geltend gemacht werden.
Hinweis zur Bereitstellung von Informationen im Internet
Diese Bekanntmachung wurde am 07.03.2025 auf der Internetseite der Stadt Altentreptow (https://www.altentreptow.de/Verwaltung/Bauen-Wohnen/Geodaten-F-Pläne-B-Pläne/) sowie im Bau- und Planungsportal M-V (https://bplan.geodaten-mv.de/Bauleitplaene) veröffentlicht.
Anlage:
Übersichtskarte mit Darstellung des Geltungsbereiches