Nach dem Bundesmeldegesetz (§ 50 BMG) ist die Meldebehörde berechtigt, in bestimmten gesetzlich festgelegten Fällen Auskünfte aus dem Melderegister zu erteilen. Diese Regelungen dienen dazu, öffentliche Interessen zu berücksichtigen und gleichzeitig den Schutz der persönlichen Daten zu gewährleisten.
Im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen dürfen Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen in den sechs Monaten vor dem Wahltermin Auskünfte über Gruppen von Wahlberechtigten erhalten, zum Beispiel nach Altersgruppen. Geburtsdaten werden dabei nicht übermittelt. Die überlassenen Daten dürfen ausschließlich für die Wahlwerbung verwendet werden und sind spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen.
Darüber hinaus kann die Meldebehörde auf Anfrage von Mandatsträgern sowie von Presse und Rundfunk Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen erteilen. Veröffentlicht werden dürfen Name, Anschrift sowie Art und Datum des Jubiläums. Als Altersjubiläen gelten der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag sowie alle Geburtstage ab dem 100. Lebensjahr. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Adressbuchverlagen dürfen für die Herausgabe von Adressbüchern die Namen, gegebenenfalls akademische Grade sowie die aktuellen Anschriften von Einwohnerinnen und Einwohnern über 18 Jahren übermittelt werden. Eine Nutzung zu anderen Zwecken ist nicht zulässig.
Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer sowie Wohnungsgeber können bei berechtigtem Interesse Auskunft über die in ihrer Wohnung gemeldeten Personen erhalten.
Alle Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten für Wahlwerbung, Jubiläumsveröffentlichungen und Adressbücher zu widersprechen. Liegt ein solcher Widerspruch oder eine Auskunftssperre vor, werden keine entsprechenden Daten weitergegeben. Der Widerspruch kann jederzeit beim Einwohnermeldeamt eingelegt werden.
Eine bereits eingerichtete Übermittlungssperre kann jederzeit geändert oder widerrufen werden. Bitte beachten Sie, dass ein Antrag jeweils nur für eine einzelne Person gilt. Für weitere Personen ist jeweils ein gesonderter Antrag erforderlich.
Weitere Anträge können vo Ort oder über unsere Website heruntergeladen werden. Das Antragsformular steht dort zum Download bereit, kann ausgedruckt, ausgefüllt und anschließend eingereicht werden.
Die Übermittlungssperre für Zwecke des Wehrdienstes entfällt zum 01.01.2026. Bereits eingetragene Sperren in diesem Bereich werden zu diesem Zeitpunkt gelöscht und die entsprechenden Daten an die zuständige Stelle der Wehrerfassung weitergeleitet.
Hinweis: Liegt eine Übermittlungssperre für Alters- und Ehejubiläen vor, erfolgt keine Weiterleitung der entsprechenden Daten an die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister.