Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 01.03.2023 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 und 2024 wird
| 2023 | 2024 | |||
| 1. | im Ergebnishaushalt auf | |||
| einen Gesamtbetrag der Erträge von | 307.930 EUR | 510.635 EUR | ||
| einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von | 954.175 EUR | 728.070 EUR | ||
| ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | -102.162 EUR | -199.445 EUR | ||
| 2. | im Finanzhaushalt auf | |||
| a) | einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von | 245.490 EUR | 449.115 EUR | |
| einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1] von | 878.800 EUR | 692.435 EUR | ||
| einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von | -633.310 EUR | -243.320 EUR | ||
| b) | einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 742.520 EUR | 89.220 EUR | |
| einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 849.750 EUR | 0 EUR | ||
| einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | -107.230 EUR | 89.220 EUR | ||
festgesetzt.
___________
[1]einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
| Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen wird festgesetzt auf | 0 EUR | 0 EUR |
Verpflichtungsermächtigungen
| Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf | 0 EUR | 0 EUR |
Kassenkredite
| Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf | 24.540 EUR | 44.910 EUR |
Hebesätze
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
Haushaltsjahr 2023
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) | Für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf | 339 v. H. | |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 395 v. H. | |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 351 v. H. | |
Haushaltsjahr 2024
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) | Für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf | 339 v. H. | |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 395 v. H. | |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 351 v. H. | |
Stellen gemäß Stellenplan
| Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt | 1,1218 VzÄ | 1,1218 VzÄ |
Weitere Vorschriften
Innerhalb eines Teilergebnishaushaltes sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit im Folgenden oder durch Haushaltsvermerk nichts anderes bestimmt ist.
Bei Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit in einem Teilergebnishaushalt gilt dies auch für die Ansätze bei den Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt.
Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden gemäß § 14 Abs.2 der GemHVO-Doppik über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden gemäß § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt, analog gilt das für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen. Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit werden gemäß §14 Abs.3 GemHVO-Doppik eines Teilfinanzplanes jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt.
Festlegung von Wertgrenzen für eine Nachtragspflicht
Für die Erforderlichkeit einer Nachtraghaushaltssatzung werden gemäß § 48 Kommunalverfassung M-V folgende Wertgrenzen festgesetzt:
| 1. | Im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V gilt: | |
| a) | ein Jahresfehlbetrag als erheblich, wenn er 5 v. H. der Erträge/Einzahlungen überschreitet; | |
| b) | die Erhöhung eines bereits ausgewiesenen Jahresfehlbetrages um 5. v. H. als erheblich. | |
| 2. | Im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen als erheblich anzusehen, wenn sie im Einzelfall 5 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des Haushaltsjahres übersteigen. | |
| 2. | Im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gilt, wenn bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von mehr als 5.000 € geleistet werden sollen. | |
| 3. | Im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 2 KV M-V gilt: | |
| wenn 0,25 VzÄ Bedienstete eingestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält. | ||
| Nachrichtliche Angaben: | ||
| 1. | Zum Ergebnishaushalt | |
| Das Ergebnis zum 31. Dezember 2023 beträgt voraussichtlich | 135.612 EUR. | |
| Das Ergebnis zum 31. Dezember 2024 beträgt voraussichtlich | -63.833 EUR. | |
| 2. | Zum Finanzhaushalt | |
| Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember 2023 beträgt voraussichtlich | -186.559 EUR. | |
| Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember 2024 beträgt voraussichtlich | -429.879 EUR. | |
| 3. | Zum Eigenkapital | |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember 2023 beträgt voraussichtlich | 1.067.735 EUR. | |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember 2024 beträgt voraussichtlich | 375.367 EUR. | |
Bartow, 01.03.2023
Hinweis:
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Absatz 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 07.03.2023 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme vom 11.04.2023 bis 28.04.2023
im Rathaus, Altentreptow, Oberbaustr. 21, Raum OG 1.09 (Fachgebiet Finanzen), zu den allgemeinen Sprechzeiten der Verwaltung öffentlich aus.
Bartow, den 07.03.2023