| hier: | Bekanntmachung der Genehmigungserteilung |
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wolde hat am 24.06.2025 in öffentlicher Sitzung die 5. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Wolde in der Fassung vom November 2024 beschlossen und festgestellt.
Der Änderungsbereich der 5. Änderung des Flächennutzungsplans ist der als Anlage beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen. Der Änderungsbereich der 5. Änderung des Flächennutzungsplans beläuft sich auf eine Fläche von etwa 4,2 ha und erstreckt sich auf die Flurstücke 174/15 (teilw.), 174/16 (teilw.) und 175 (teilw.) der Flur 2 in der Gemarkung Reinberg. Der Änderungsbereich umfasst Grünflächen und Flächen für die Landwirtschaft.
Mit Schreiben des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als höhere Verwaltungsbehörde vom 06.02.2026 (Aktenzeichen: 15/2026-502) wurde die 5. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Wolde gemäß § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Flächennutzungsplanänderung wirksam.
Die 5. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Wolde kann mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an, im Amt Treptower Tollensewinkel, Rathausstraße 1, 17087 Altentreptow, während der Dienststunden eingesehen werden.
Gemäß § 6a Abs. 2 BauGB ist die Einsichtnahme ebenfalls über die Internetseite des Amtes Treptower Tollensewinkel unter
https://www.altentreptow.de/Verwaltung/Bauen-Wohnen/Geodaten-F-Pl%C3%A4ne-B-Pl%C3%A4ne/
sowie über das Bau- und Planungsportal M-V unter
https://bplan.geodaten-mv.de/Bauleitplaene
möglich. Auf Verlangen wird Auskunft über den Inhalt erteilt.
Es wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
Des Weiteren wird auf § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können (außer bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften). Innerhalb der Jahresfrist muss der Verstoß schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Wolde geltend gemacht werden.